Während die amerikanische Zentralbank im zehnten Jahr nach der Finanzkrise langsam die Zinswende einläutet, führt die europäische Zentralbank ihre Niedrigzinspolitik vorerst fort und verlangt auf Einlagen von Banken und Sparkassen weiterhin einen negativen Zins von 0,4 %. Viele Banken geben diese Negativzinsen vor allem an institutionelle Anleger weiter und verlangen für höhere Einlagen sogenannte Verwahrentgelte.
Insbesondere in Unternehmensverbünden werden deshalb in vielen Fällen liquide Mittel umgeschichtet und auf andere Rechtsträger verteilt, um die umgangssprachlich als Negativzinsen bezeichneten Kosten zu vermeiden. Dieses Vorgehen ist mit dem sogenannten Cash-Pooling vergleichbar. Durch das Umschichten von liquiden Mitteln können nicht nur innerhalb eines Unternehmensverbundes Negativzinsen vermieden werden. Es kann vielmehr auch zu einem verbesserten Liquiditätsmanagement beitragen. Sofern dies allerdings rechtsträgerübergreifend geschieht, können damit auch ganz unterschiedliche Risiken verbunden sein.
Werden zwischen mehreren Gesellschaften Geldmittel weitergeleitet, besteht im Fall der Insolvenz einer beteiligten Gesellschaft das Risiko eines Teil- oder sogar Totalverlustes. Im Rahmen des Cash-Poolings gewährte absteigende Darlehen sind nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung sind gemäß § 135 InsO anfechtbar. Bestehen zwischen den Gesellschaften darüber hinaus keine klaren vertraglichen Regelungen, ist zudem eine Durchgriffshaftung auf den nicht in Insolvenz befindlichen Rechtsträger wegen einer unklaren Vermögenstrennung denkbar. Sofern liquide Mittel auf einen anderen Rechtsträger umgeschichtet werden sollen, sollten vorab schriftliche Verträge geschlossen werden. Darüber hinaus kann es in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein, die umgeschichteten Mittel für den Fall einer Insolvenz besonders zu besichern (z. B. Grundschuld), um Risiken aus Vermögensverlusten zu minimieren (wobei die Gewährung von Sicherheiten für ein Gesellschafterdarlehen allerdings unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO innerhalb einer Frist von 10 Jahren anfechtbar ist).
Grundsätzlich sind alle Mittel einer gemeinnützigen Gesellschaft für satzungsgemäße Zwecke zeitnah zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Werden Mittel einer gemeinnützigen Gesellschaft einer anderen gemeinnützigen Körperschaft vorübergehend überlassen, liegt noch keine zeitnahe Mittelverwendung vor. Die überlassende Gesellschaft hat die Mittel in ihrer Mittelverwendungsrechnung weiterhin als „noch nicht steuerbegünstigten Zwecken zugeführt“ auszuweisen. Eine dauerhafte Überlassung von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist nur möglich, wenn die empfangende Körperschaft diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist für steuerbegünstigte Zwecke einsetzt (Mittelweiterleitung im Sinne des § 58 Nr. 2 AO). Andernfalls ist sicherzustellen, dass die umgeschichteten Mittel nicht der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegen. Sind nicht steuerbegünstigte Körperschaften des Unternehmensverbundes beteiligt, ist im Hinblick auf das gemeinnützigkeitsrechtliche Begünstigungsverbot bzw. zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung eine marktübliche Verzinsung notwendig. Eine Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 2 AO scheidet in diesen Fällen aus. Dauerverluste, etwa aufgrund von Forderungsausfällen, können im schlimmsten Fall zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Im Rahmen der Bilanzierung sind die als Verwahrentgelte bezeichneten Negativzinsen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen, sondern unter dem Posten „sonstige betriebliche Aufwendungen“.
Praxis-Hinweis
Durch die Umschichtung von liquiden Mitteln innerhalb eines Unternehmensverbundes ist es möglich,
Verwahrentgelte auf Einlagen bei Geldinstituten zu vermeiden. Damit sind wirtschaftliche und steuerliche Risiken verbunden, weshalb vertragliche Grundlagen unabdingbar sind. Gerne helfen wir Ihnen bei der Ausgestaltung Ihrer individuellen Verträge.