Zahlungen an Schulförderverein können Schulgeld sein

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 – 13 K 841/21 E entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können.


Träger freier Schulen erhalten eine staatliche Finanzierung. Diese deckt aber nur einen Teil der Kosten ab, da die Träger freier Schulen einen Eigenanteil aufbringen müssen. Dieser Eigenanteil muss finanziert werden. Das Schulgeld reicht dafür in der Regel nicht aus. Es müsste so hoch angesetzt werden, dass es zu einer verbotenen Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte, da sich weite Teile der Bevölkerung einen Schulbesuch an diesen Privatschulen bei einem kostendeckenden Schulgeld nicht leisten können. Überdies gehört es bei zahlreichen Trägern freier Schulen auch ausdrücklich zum Konzept, dass der Schulbesuch unabhängig vom Einkommen der Eltern möglich sein soll. Reichen die staatliche (Teil-) Finanzierung und das Schuldgeld für die Finanzierung des Schulbetriebes nicht aus, stellt sich die Frage nach einer dritten Säule.

Ein Modell sieht vor, dass Eltern zusätzlich zum Schulgeld spenden. Der Schulträger stellt dafür Spendenbescheinigungen aus. Das monierte vor vielen Jahren in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) der Prüfer im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung. Da das Schulgeld nicht ausreiche, um die Betriebskosten zu decken, dürften für Zahlungen von Eltern keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Der BFH stellte zu jenem Streitfall klar, dass auch Eltern steuerwirksam spenden könnten. Dies setze jedoch voraus, dass die Kosten des normalen Schulbetriebs durch die staatlichen Zuschüsse und das Schulgeld abgedeckt seien. Auf die Freiwilligkeit der Zahlung komme es insoweit nicht an (BFH, Urteil vom 12. August 1999 – XI R 65/98; Beschluss vom 20. Juli 2006 – XI B 51/05).

Zu den normalen Betriebskosten zählt der BFH

  • laufende Sachkosten, z. B. Kosten für Lehrmittel, Versicherungen, Instandhaltung, Zinsen,
  • laufende personelle Kosten, z. B. Lehrergehälter, Gehälter für sonstige Mitarbeiter, Versorgungsbezüge, Aufwendungen für Lehrerfortbildung,
  • nutzungsbezogene Aufwendungen, z. B. Mieten, Erbbauzins, Absetzungen für Abnutzung, sowie
  • Kosten für übliche Schulveranstaltungen, falls sie von der Schule getragen werden.

Schulgeld kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Eltern nur im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden. Das sind 30 Prozent des Entgelts, höchstens jedoch 5.000 EUR. Der Freibetrag wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt. Er setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für das Kind Anspruch auf den Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG (Kinderfreibetrag) oder auf Kindergeld hat. Entgeltanteile für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung bleiben gänzlich unberücksichtigt. Überdies werden bestimmte Voraussetzungen an die Schule gestellt. Demgegenüber sind Spenden und Mitgliedbeiträge in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b EStG).

In dem nun vom FG Münster entschiedenen Fall erhebt der Schulträger, eine Stiftung, gar kein Schulgeld. Schulgeld wird von den Eltern ausschließlich an einen Schulförderverein gezahlt. Dieser verwirklicht seine Zwecke gemäß der Satzung durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden nach der Satzung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.

Der Förderverein zog im Veranlagungszeitraum von den klagenden Eltern aufgrund einer Einzugsermächtigung monatlich 250 EUR ein. Zusätzlich überwiesen sie im Veranlagungszeitraum viermal 250 EUR. Diese weiteren 1.000 EUR deklarierten sie in ihrer Einkommensteuererklärung ebenfalls als Schulgeld (und nicht als Spende).

Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass diese 1.000 EUR kein Schulgeld seien, weil die Satzung die Förderung des Schulträgers nicht auf Zuschüsse zu den Betriebskosten beschränkt. Sie seien aber auch keine Spende. Hierfür sei das Schulgeld zu niedrig zu bemessen. Es reiche nicht aus, um die Betriebskosten zu decken. Die Eltern erhielten aus der Zahlung demnach einen Vorteil.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage der Eltern statt (nicht rechtskräftig). Es stellte darauf ab, dass der Förderverein im Veranlagungszeitraum insgesamt 37.500 EUR von Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhalten und insgesamt 43.500 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks „Spende Förderverein – Zweckbindung Schule“ an die Schulträgerstiftung abgeführt hatte. Diese zahlte ihrerseits mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die Schule. Zu finanzieren war insgesamt ein Schulträgereigenanteil in Höhe von 87.000 EUR.

Träger freier Schulen sollten in ihrem Finanzierungskonzept demnach Folgendes berücksichtigen:

  • Mitgliedsbeiträge und Spenden an Schulträger und Schulfördervereine sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung grundsätzlich gemäß § 10b EStG abzugsfähig.
  • Für Eltern greift der Spendenabzug nur, soweit ihre Zahlungen nicht zur Deckung der Betriebskosten der Schule im Veranlagungszeitraum erforderlich sind (wirtschaftliche Betrachtungsweise).
  • Was nicht als Spende abzugsfähig ist, kann von den Eltern im Rahmen des § 10 Absatz 1 Nr. 9 EStG als Schulgeld erklärt werden.
  • Eltern ist grundsätzlich unbekannt, ob eine freiwillige Zahlung noch zur Deckung der Betriebskosten erforderlich ist.
  • Die Auswirkung zwischen beiden Abzugsarten können erheblich sein. Der Abzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge ist in der Regel interessanter.
  • Bei Zahlungen, die als Schulgeld steuermindernd geltend gemacht werden sollen, ist vor allem die Beschränkung auf die Betriebskosten zu berücksichtigen. Eine entsprechende durchgehende und nachweisbare Zweckbindung ist insbesondere bei der Zahlung über Fördervereine von Bedeutung.

Die konkrete Ausgestaltung wird unter anderem davon abhängen, ob die staatlichen Zuschüsse zusammen mit dem Schulgeld in der Regel ausreichen, die Betriebskosten zu decken bzw. mit welcher Zuverlässigkeit und Regelmäßigkeit Mittel von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Gerne unterstützen wir bei der Erarbeitung eines Konzeptes.

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