Entgelterhöhungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen – Bestätigung des Musters der Wohlfahrtsverbände in Nordrhein-Westfalen

Die formellen Voraussetzungen von Entgelterhöhungsschreiben sind in den Fokus der Rechtsprechung geraten. Oft sind es Verbraucherschutzverbände, die tatsächliche oder vermeintliche formale Fehler der Ankündigung überprüft wissen wollen. Verbraucherschutzverbände sind nach § 3 UKlaG im öffentlichen Interesse klagebefugt und aktivlegitimiert, wenn sie in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sind.


Die formalen Regeln des § 9 Abs. 2 WBVG erscheinen auf den ersten Blick einfach. Aus Vorsichtsgründen haben sich in der Praxis sehr umfangreiche Erhöhungsschreiben durchgesetzt. Das Landgericht Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 17. Januar 2024 – 12 O 27/23 – das Muster der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrt in Nordrhein-Westfalen bestätigt. Auch hier war es ein Verbraucherschutzverband, der Formalien beanstandet hat. Prozessual enthält der Fall gleich zwei interessante Besonderheiten.

Die erste Besonderheit betrifft die Parteirolle: Nach der von der Einrichtung abgelehnten Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung war es nicht (wie es zu erwarten wäre) der Verband, der das Gericht anrief, sondern die Einrichtung, die im Wege der negativen Feststellungsklage geklärt wissen wollte, dass die Ansprüche des Verbandes nicht bestehen.

Die zweite prozessuale Besonderheit betrifft die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts: Im Zeitpunkt der Klageerhebung war nach allgemeinen Regeln das Landgericht sachlich zuständig. Im Laufe des Verfahrens wurde § 6 UKlaG geändert und die erstinstanzliche Zuständigkeit für Verbandsklagen den Oberlandesgerichten zugewiesen. Das Landgericht Düsseldorf blieb dennoch für das rechtshängige Verfahren zuständig (perpetuatio fori, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Inhaltlich bestätigt das Landgericht Düsseldorf den Betreiber der Einrichtung und die von ihm verwendeten Schreiben. Der Verbraucherschutzverband hatte drei Punkte kritisiert: Zuerst ging es um die Angabe des Umlagemaßstabes; diese habe gefehlt. Dabei enthalten die Muster in einem dem Erhöhungsschreiben beigefügten Informationsblatt Hinweise dazu. Vor allem heißt es zu den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung, sie seien „für alle Bewohner:innen gleich“. Zu den Pflegesätzen weist das Informationsblatt auf die Differenzierung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit hin, die dazu führt, dass mit steigendem Pflegegrad höhere Entgelte zu zahlen sind. Schließlich stellt das Informationsblatt die Berechnung der Investitionskosten in Nordrhein-Westfalen und die umlagefinanzierten Ausbildungskosten dar. Für das Landgericht Düsseldorf war das völlig ausreichend, auch im Hinblick darauf, dass die Erläuterungen nicht im Erhöhungsschreiben selbst, sondern in einer gesonderten Anlage erfolgten.

In einem zweiten Punkt ging es um die Begründungstiefe. Das Landgericht Düsseldorf hält fest, dass es keiner vollständigen und ausführlichen Begründung für jeden Kostenbestandteil bedarf, und bestätigt damit die Rechtsprechung des OLG Dresden (Urteil vom 2. August 2022 – 4 U 143/22).

Schließlich meinte der Verbraucherschutzverband, es sei nicht auf die erforderliche Zustimmung der einzelnen Bewohner zur Entgelterhöhung hingewiesen worden. Auch diese Kritik wies das Landgericht Düsseldorf zurück. In dem Anschlussschreiben (mit dem die verhandelten Entgelte bestätigt wurden) äußerte der Betreiber die Bitte, der Bewohner möge den beigefügten Nachtrag unterzeichnen und zurücksenden. Ein weitergehender Hinweis dahingehend, dass die Zustimmung erforderlich sei, muss der Betreiber nicht geben. Wichtig ist nur, dass nicht der Anschein erweckt wird, die Erhöhung werde auch ohne Zustimmung wirksam.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

 

Fazit

  • Die von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrt in Nordrhein-Westfalen gewählte Aufteilung der Information in ein Ankündigungsschreiben und ein Erläuterungsblatt ist nicht zu beanstanden. Das Ankündigungsschreiben muss nur auf das Erläuterungsblatt verweisen.
  • Die Darstellung des Umlagemaßstabs darf knapp sein. 
  • Anforderungen an die Begründungstiefe dürfen nicht überspannt werden.
  • Das Angebot eines Nachtrags, der die Änderungen enthält, ist nicht falsch. Jedenfalls wird nicht der Eindruck erweckt, das Entgelt könnte einseitig erhöht werden. Ein Nachtrag ist aber auch nicht zwingend notwendig, denn das WBVG verlangt vom Unternehmer die „Mitteilung der beabsichtigten Erhöhung“.
  • Die Differenzierung zwischen dem Ankündigungsschreiben (bei Eintritt in die Entgeltverhandlungen) und dem Abschlussschreiben (wenn der Kostenträger die Entgelte bestätigt) ist nicht zu beanstanden. Das Ankündigungsschreiben muss jedenfalls den Formalien des § 9 Abs. 2 WBVG genügen.
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