Weniger Geld für kirchliche Kitas verfassungsgemäß
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2024 – 5 C 7.22 – haben kirchliche Kita-Betreiber keinen Anspruch auf einen höheren, mit dem weiterer Träger der freien Jugendhilfe vergleichbaren, staatlichen Zuschuss.
Eine kirchliche Trägerin aus Wuppertal erhielt für eine von ihr betriebene Kindertageseinrichtung von der Stadt im Kindergartenjahr 2016/2017 einen staatlichen Zuschuss von insgesamt rund 572.000 Euro. Dieser basierte auf dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in der damaligen Fassung. Die Zuschüsse berechneten sich nach so genannten Kindpauschalen für jedes aufgenommene Kind. Der Zuschuss bei kirchlichen Trägern betrug 88 %, der von anderen Trägern der freien Jugendhilfe 91%. Dagegen wendete sich die kirchliche Trägerin und machte eine Ungleichbehandlung geltend.
Diese Ungleichbehandlung haben die Leipziger Richter zwar bejaht, sahen jedoch in der unterschiedlichen ökonomischen Leistungsfähigkeit von kirchlichen Trägern und Trägern der freien Jugendhilfe eine sachliche Rechtfertigung. Dass Träger nach ihrer jeweiligen ökonomischen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, erachtete das Gericht als legitime Vorgehensweise. Die kirchlichen Träger nähmen mit dem Betreiben von Kindertageseinrichtungen zugleich auch eigene karitative Aufgaben wahr. Auch das Argument der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall statt der prozentualen und pauschalen Staffelung der Zuschüsse ließen die Richter nicht gelten. Sie verwiesen wegen der Möglichkeit der Kirchen zur Steuererhebung darauf, dass der Landesgesetzgeber pauschalierend habe annehmen dürfen, dass die kirchlichen Träger finanziell leistungsfähiger seien. Auch wenn eine Prüfung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zwar ein milderes Mittel darstellen würde, so sei sie kein ebenso wirksames Mittel.
Die Ungleichbehandlung sei angemessen, da es den Kirchen und ihren Trägern mit Blick auf die Wahrnehmung auch eigener Aufgaben zumutbar wäre, wegen ihrer abstrakt höheren Leistungsfähigkeit einen höheren Eigenanteil zu leisten. Auch der bundesrechtlich gewährleistete Funktionsschutz der freien Jugendhilfe sei nicht gefährdet, da die gewährte Förderung für die Mehrzahl der Einrichtungen im streitigen Kindergartenjahr nicht kostendeckend gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts sei nicht zu befürchten, dass freie Träger in absehbarer Zukunft und nennenswertem Umfang aus dem Anbietermarkt ausscheiden.
Im Ergebnis liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder ein Verstoß gegen den speziellen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Praxis-Hinweis
Die Regelung der Finanzierung von Kitas obliegt nach § 74a SGB VIII den Landesgesetzgebern. Es gibt eine Vielzahl von Finanzierungsmodellen. Die Objekt- und Zuwendungsfinanzierungen überwiegen wie im entschiedenen Fall in NRW. Die Grundsätze dieser Entscheidung werden sich demnach auf eine Vielzahl von Bundesländern übertragen lassen.
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