(Elektro-)Fahrräder - Steuererliche Behandlung der Elektromobilität
In jüngster Zeit gehen immer mehr Arbeitgeber dazu über, ihren Mitarbeitern (Elektro-)Fahrräder zu überlassen. Hierzu werden oftmals Leasingverträge abgeschlossen und zur Finanzierung mit den entsprechenden Arbeitnehmern Bruttoentgeltumwandlungen vereinbart. Um den Trend weiter voranzutreiben, weisen Leasinggesellschaften und andere Anbieter von (Elektro-)Fahrrädern darauf hin, dass die Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerfrei sei. Doch diese Aussage ist nur die halbe Wahrheit. Richtig ist, dass der Gesetzgeber die Elektromobilität fördern will und daher Steuererleichterungen eingeführt hat, die u. a. die Überlassung von Elektrofahrrädern durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer betreffen.
Grundsätzlich muss für die steuerliche Beurteilung unterschieden werden, ob es sich bei einem überlassenen Elektrofahrrad verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt. Als Kraftfahrzeug und somit als kennzeichen- und versicherungspflichtig gelten Elektrofahrräder immer dann, wenn sie selbständig auch ohne Pedaltritt fahren (E-Bike) oder die Pedalunterstützung Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h ermöglicht (sog. S-Pedelec). Sogenannte Pedelecs, bei denen sich die Motorunterstützung während des Tretens der Pedale bereits bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, werden hingegen als Fahrrad beurteilt.
Steuerlich haben die als Fahrrad eingestuften Pedelecs deutliche Vorteile gegenüber ihren kennzeichenpflichtigen Geschwistern. Denn nach § 3 Nr. 37 EStG bleibt der Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an Arbeitnehmer steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist jedoch beschränkt auf (Elektro-)Fahrräder, die erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 an einen Arbeitnehmer überlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen muss. Damit scheidet eine Überlassung im Rahmen eines Leasing-Modells, das über eineGehaltsumwandlung finanziert wird, aus.
Sofern die Steuerbefreiung nicht greift, kann bei (Elektro-) Fahrrädern, die erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 überlassen werden, der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte, Familienheimfahrten) mit 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten halbierten unabhängigen Preisempfehlung des Herstellers oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer ermittelt werden. Ist das betriebliche (Elektro-) Fahrrad jedoch vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden, wird bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils – auch bei einem Nutzerwechsel nach diesem Datum – die volle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt (gleichlautender Ländererlass vom 13. März 2019). Die Sachbezugsfreigrenze von 44 € im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) kommt nicht zur Anwendung.
Ist ein Elektrofahrrad jedoch als Kraftfahrzeug einzuordnen, gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG). Auch hier gilt, dass bei Elektro-Kraftfahrzeugen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Die Bereitstellung von Strom zum Aufladen von Elektrooder Hybridfahrzeugen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bleibt nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, sofern der gewährte Vorteil dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zufließt.
Bei einem Leasingmodell ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber der Leasingnehmer ist, da sonst keine Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber vorliegt. Daher sollte der Arbeitgeber einen Teil der Kosten tragen (z. B. für Versicherungen) und im Leasingvertrag keine Kaufoptiondes Arbeitnehmers zum Ende des Leasingvertrags aufgenommen werden.
Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit (in der Regel nach 36 Monaten) das (Elektro-) Fahrrad vom Leasinggeber, führt dies zu Arbeitslohn von dritter Seite, wenn der Restkaufpreis unter dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort liegt. Die Finanzverwaltung unterstellt in diesem Fall aus Vereinfachungsgründen, dass der übliche Endpreis mit 40 % der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads entspricht (BMF-Schreiben vom 17. November 2017 – IV C 5 - S 2334/12/10002-04). Üblicherweise übernimmt der Leasinggeber in diesem Fall die Steuer nach § 37b Abs. 1 EStG.
Fazit
Die Förderung der Elektromobilität durch die Gewährung von Steuervorteilen ist der Gesetzgeber nur
halbherzig angegangen. Eine gänzliche Steuerbefreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; die Finanzierung bleibt demnach gänzlich dem Arbeitgeber überlassen. Der Ansatz der halbierten Preisempfehlung bzw. des halben Bruttolistenpreises aus der Überlassung zur privaten Nutzung setzt voraus, dass die (Elektro-) Fahrräder erst nach dem 1. Januar 2019 erstmals an einen Arbeitnehmer überlassen bzw. angeschafft werden. Gleichzeitig ist die Anwendung zeitlich begrenzt bis zu dem Lohnzahlungszeitraum, der vor dem 1. Januar 2022 endet.