Steuerliche Hinweise für BHKW-Betreiber zum Jahresende

EEG-Umlage, Strom- und Energiesteuer – Steuerliche Hinweise zum Jahresende für BHKW-Betreiber

 

Blockheizkraftwerke (BHKW) zur Produktion von Strom und Nutzwärme erfreuen sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens immer größerer Beliebtheit. Damit verbunden sind jedoch auch zusätzliche Melde- und Deklarationspflichten, die angesichts des komplexen Energie- und Stromsteuerrech

EEG-Umlage, Strom- und Energiesteuer – Steuerliche Hinweise zum Jahresende für BHKW-Betreiber

 

Blockheizkraftwerke (BHKW) zur Produktion von Strom und Nutzwärme erfreuen sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens immer größerer Beliebtheit. Damit verbunden sind jedoch auch zusätzliche Melde- und Deklarationspflichten, die angesichts des komplexen Energie- und Stromsteuerrechts individuell zu würdigen sind.

EEG-Umlage

Mit dem Energiesammelgesetz wurden zum 1. Januar 2021 die Anforderungen hinsichtlich der Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, verschärft, so dass diese nunmehr durch messrechts- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen sind. Hier ist insbesondere die Abgrenzung der produzierten Strommengen des Eigenverbrauchs zum Drittverbrauch innerhalb der Anlage entscheidend. Inwiefern ein abzugrenzender Drittverbrauch vorliegt, kann insbesondere anhand der Kriterien des § 62a EEG übergeprüft werden. Sofern spätestens ab dem 1. Januar 2021 ein eichrechtskonformes Messkonzept eingerichtet ist, darf im Rahmen der Übergangsfrist gem. § 104 Abs. 10 EEG bis Ende 2020 auch eine sachgerechte Schätzung der jeweils verbrauchten Strommengen erfolgen.

Strom- und Energiesteuer

Der Betrieb sogenannter hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) bis zu zwei Megawatt Leistung und die Entnahme von Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG von der Stromsteuer befreit. Gleiches gilt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG für die Lieferung von Strom an Drittverbraucher innerhalb der Kundenanlage.

Mit Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes zum 1. Juli 2019 wurden die formalen Anforderungen hinsichtlich der Erfassung sowie die Deklarations- und Meldepflichten verschärft. Für die stromsteuerbefreite Entnahme von Strom ist seit 2019 auch für Bestandsanlagen eine förmliche Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme von Strom im räumlichen Zusammenhang beim örtlich zuständigen Hauptzollamt einzuholen (§ 9 Abs. 4 StromStG i. V. m. § 1a Abs. 6 StromStV). Diese Erlaubnis galt bei Beantragung bis 31. Dezember 2019 im Rahmen einer Übergangsfrist auch rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2019. Ab 1. Januar 2020 kann die Erlaubnis nur noch für die Zukunft beantragt werden. Sofern bisher keine förmliche Erlaubnis vorliegt, sollte diese umgehend eingeholt werden.

Wenn keine Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme von Strom vorliegt, ist im ersten Schritt die Stromsteuer anzumelden und zu entrichten. Im Anschluss an die Anmeldung kann die Stromsteuer auf den entnommenen Strom zum Selbstverbrauch nach § 12a StromStV auf Antrag erstattet werden. Zu beachten ist, dass bei fehlender förmlicher Erlaubnis die Stromsteuer auf den entnommenen Strom zur Weiterleitung an Dritte (Drittverbrauch) nicht erstattet wird und damit final eine Belastung darstellt.

Bei Vorliegen einer Erlaubnis sind die steuerbefreiten Entnahmen von Strom (Eigen- und Drittverbrauch) lediglich anzumelden. Hier sind die unten aufgeführten Meldepflichten gegenüber den verschiedenen Stellen zu beachten.

Bei Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage besteht darüber hinaus und unverändert die Möglichkeit zur Energiesteuerentlastung nach § 53a EnergieStG bei Stromeigenerzeugung für den hierfür entstandenen Gasverbrauch.

Strom- und Energiesteuer: wichtige jährliche Meldefristen

  • Anmeldung von Stromentnahmen (Regelabgabe jährlich) bis 31. Mai des Folgejahres sowie   gegebenenfalls Entrichtung der Stromsteuer
  • Gegebenenfalls Antrag auf Stromsteuerentlastung für Selbstverbrauch bis 31. Dezember des Folgejahres
  • Antrag auf Energiesteuerentlastung für den Gasbezug bis 31. Dezember des Folgejahres
  • Mitteilung zur EEG-Umlage bis 28. Februar des Folgejahres, wenn der Verteilnetzbetreiber die EEG-Umlage  abrechnet, bzw. bis 31. Mai des Folgejahres, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage abrechnet

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Strom- und Energiesteuer und empfehlen ergänzend die Abstimmung mit dem von Ihnen beauftragten Energieberater, zum Beispiel hinsichtlich der Eintragung in das Marktstammdatenregister und der Meldepflichten bezüglich der EEG-Umlage.

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