Sicherstellungszuschläge – Finanzieller Zuschuss für Krankenhäuser in ländlichen Regionen

Aufgrund der niedrigen Einwohnerdichte und der damit verbundenen geringen Anzahl an Behandlungsfällen können Plankrankenhäuser in ländlich geprägten Gebieten die Kosten für die Vorhaltung sogenannter basisversorgungsrelevanter Leistungen häufig nicht allein durch die DRG-Vergütung (Fallpauschalen und Zusatzentgelte) decken. Vor diesem Hintergrund sowie zur Sicherung einer flächendeckend

Ländliche Krankenhäuser auf Sicherstellungszuschläge angewiesen

Aufgrund der niedrigen Einwohnerdichte und der damit verbundenen geringen Anzahl an Behandlungsfällen können Plankrankenhäuser in ländlich geprägten Gebieten die Kosten für die Vorhaltung sogenannter basisversorgungsrelevanter Leistungen häufig nicht allein durch die DRG-Vergütung (Fallpauschalen und Zusatzentgelte) decken. Vor diesem Hintergrund sowie zur Sicherung einer flächendeckenden Versorgung hat der Gesetzgeber für betroffene Krankenhäuser die Möglichkeit geschaffen, mit den Kostenträgern einen Sicherstellungszuschlag gemäß § 5 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zu vereinbaren. Hierzu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) notwendige Erfüllungsvoraussetzungen festgelegt (Sicherstellungszuschläge-Regelungen).

Aufnahme in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes

Zunächst ist es erforderlich, dass die Klinik in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen ist, im Rahmen ihres Versorgungsauftrags die Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie als eigenständige Organisationseinheiten vorhält und an der Notfallversorgung teilnimmt. Für die Fachabteilungen Geburtshilfe bzw. Gynäkologie und Geburtshilfe sowie mittelbar für die Kinder- und Jugendmedizin können ebenfalls Sicherstellungszuschläge vereinbart werden (vgl. § 5 Sicherstellungszuschläge- Regelungen).  Eine weitere Voraussetzung  ist, dass das Krankenhaus für das Jahr vor der Vereinbarung einen Jahresfehlbetrag ausweist (vgl. § 9 Sicherstellungszuschläge- Regelungen).

Sicherstellungszuschlag

Mit Hilfe eines Sicherstellungszuschlags können nur Defizite ausgeglichen werden, die nicht auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung zurückzuführen sind, sondern auf einen geringen Versorgungsbedarf. Gemäß den Regelungen des G-BA liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses einen Wert von 100 Einwohnern je Quadratkilometer unterschreitet. Für die Fachabteilung Geburtshilfe bzw. Gynäkologie und Geburtshilfe darf die durchschnittliche Bevölkerungsdichte einen Wert von 20 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren je Quadratkilometer nicht überschreiten (vgl. § 4 Sicherstellungszuschläge-Regelungen).

Unverzichtbarkeit muss gegeben sein

Eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung wird dann angenommen, wenn das betrachtete Krankenhaus für die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar ist. Gemäß den Regelungen des G-BA gilt eine Klinik für die Basisversorgung als unverzichtbar, wenn im Falle ihrer Schließung zusätzlich mindestens 5.000 Einwohner mehr als 30 Pkw-Fahrzeitminuten benötigen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen. Im Falle der Fachabteilung Geburtshilfe bzw. Gynäkologie und Geburtshilfe liegt der Grenzwert bei 950 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren, die mehr als 40 Pkw-Fahrzeitminuten bis zum nächsten geeigneten Krankenhaus aufwenden müssen (vgl. § 3 Sicherstellungszuschläge-Regelungen).

Für die Beantragung eines Sicherstellungszuschlags müssen insbesondere zwei Strukturkriterien erfüllt sein: Zum einen ist zu prüfen, ob ein geringer Versorgungsbedarf vorliegt, zum anderen muss bei einer Schließung des betrachteten Krankenhauses die flächendeckende Versorgung gefährdet sein. Im Folgenden soll die tiefergehende Prüfung dieser beiden Kriterien veranschaulicht werden.

Zunächst wird untersucht, ob das wirtschaftlich gefährdete Krankenhaus innerhalb eines Gebietes mit einem geringen Versorgungsbedarf liegt. Abhängig von der Fachabteilung, für welche ein Sicherstellungszuschlag benötigt wird, ist das entsprechende Versorgungsgebiet zu definieren. Für die Innere Medizin und Chirurgie umfasst das Versorgungs- gebiet einen Radius von 30 Pkw-Fahrzeitminuten, für die Geburtshilfe einen Radius von 40 Pkw-Fahrzeitminuten um das betrachtete Krankenhaus. Für das festgelegte Versorgungsgebiet wird auf der Ebene zugrunde liegender geografischer Einheiten und unter Verwendung aktueller Bevölkerungs- und Flächendaten (Datenstand 2018) die Einwohnerdichte ermittelt und mit den o. g. Kriterien des G-BA verglichen.

Anschließend wird die flächendeckende Versorgung untersucht. Hierbei ist zu prüfen, ob die Versorgung durch den Wegfall des betrachteten Krankenhauses gefährdet ist. Mithilfe eines Verzeichnisses deutscher Krankenhäuser sowie veröffentlichter Qualitätsberichte werden die Wettbewerber im näheren Umfeld ermittelt. Es werden nur jene Krankenhäuser ausgewählt, die ebenfalls über die erforderlichen Fachabteilungen gemäß § 5 Sicherstellungszuschläge-Regelungen verfügen und an der Notfallversorgung der Grund- und Regelversorgung teilnehmen. Im weiteren Verlauf wird das Versorgungsgebiet für jeden relevanten Wettbewerber ermittelt und mit dem definierten Gebiet des betrachteten Krankenhauses verglichen. Geografische Einheiten, die mehr als 30 bzw. 40 Pkw-Fahrzeitminuten von einem geeigneten Wettbewerber entfernt sind, gelten als gefährdet.

Zuschuss für Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen

Im Juli 2019 wurde eine Erweiterung des Instrumentes des Sicherstellungszuschlages bekannt gemacht, die ab dem Jahr 2020 in Kraft treten soll. Laut Angaben des GKV-Spitzenverbandes werden für das kommende Jahr 48 Mio. EUR für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen zur Verfügung gestellt. Von den Vertragsparteien auf Bundesebene wurde gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG eine Liste von rd. 120 Krankenhäusern veröffentlicht, welche jeweils pauschal einen Sicherstellungszuschlag i. H. v. 400.000 EUR erhalten sollen. Bei der Auswahl dieser Krankenhäuser bleiben die Kriterien des G-BA eine entscheidende Grundlage. Der Sicherstellungszuschlag gemäß § 5 Abs. 2 KHEntgG, der bereits heute beantragt werden kann, bleibt davon unberührt. Der o. g. Betrag i. H. v. 400.000 EUR wird nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch angerechnet.

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