Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Die „Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ hat im April 2020 mit dem „Mauracher Entwurf“ einen Gesetzentwurf vorgelegt, der umfassende Änderungen im Bereich des Personengesellschaftsrechts vorsieht.

Erklärtes Ziel des Reformvorhabens ist es, den durch den Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2001 durch Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit eingeleitet

Neuerungen im Personengesellschaftsrecht: Modernisierung durch Mauracher Entwurf

 

Die „Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ hat im April 2020 mit dem Mauracher Entwurf einen Gesetzentwurf vorgelegt, der umfassende Änderungen im Bereich des Personengesellschaftsrechts vorsieht.

Erklärtes Ziel des Reformvorhabens ist es, den durch den Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2001 durch Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit eingeleiteten Systemwechsel nachzuvollziehen, um dadurch das Auseinanderfallen zwischen dem kodifizierten Recht und der Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit zu beseitigen. Zu diesem Zweck soll das gesetzliche Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von der nichtrechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf eine rechtlich verselbständigte und auf Dauer angelegte Gesellschaft umgestellt werden (vgl. §§ 705 ff. BGB-E).

Der derzeit bestehenden Intransparenz bezüglich des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsbefugnis wird durch die Einführung eines öffentlichen Gesellschafterregisters begegnet (vgl. Untertitel 2, Gesellschafterregister, §§ 707 ff. BGB-E). Zur Erhaltung der gewünschten Flexibilität der GbR soll die Registrierung jedoch freiwillig und ohne Einfluss auf die Rechtsfähigkeit sein (Eintragungswahlrecht). Für gewisse Vorgänge ist allerdings eine zwingende Registrierung vorgesehen, so etwa für den Erwerb von Grundstücksrechten. Darüber hinaus besteht bei Ausübung des Eintragungswahlrechts die Verpflichtung zur Eintragung auch zukünftiger Änderungen.

Zum sogenannten Statuswechsel (d. h. dem Wechsel von der eingetragenen Personengesellschaft in ein anderes Register) sind ergänzende Regelungen geplant. Außerdem wird das Verhältnis der Gesellschafter untereinander neuen Regelungen zugeführt, beispielsweise durch die ausdrückliche Verankerung des Prinzips der Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge sowie durch eine Änderung des Beschlussmängelrechts und der Folgen bei Ausscheiden aus der Gesellschaft.

Über die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus sieht der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Folgeänderungen vor, so etwa im Bereich des Handelsrechts, des Grundbuchrechts, des Prozessrechts, des Umwandlungsrechts, des Kostenrechts, des Aktienrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Hervorgehoben sei insbesondere die geplante Öffnung des Personengesellschaftsrechts für Freiberufler durch § 107 HGB-E, in dem der Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Ausübung nach Maßgabe des einschlägigen Berufsrechts in einer Personengesellschaft, etwa einer GmbH & Co. KG, zugelassen werden soll, um dadurch eine weiter gehende Haftungsbeschränkung zu ermöglichen, als dies in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung derzeit möglich ist.

Des Weiteren ist die Herstellung der Umwandlungsfähigkeit der GbR zu erwähnen. Sie bedeutet, dass die GbR zukünftig in gleicher Weise wie eine Personenhandelsgesellschaft an einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes (d. h. an einer Verschmelzung, Spaltung oder an einem Formwechsel) beteiligt sein kann. Dadurch soll zum einen eine höhere Flexibilität bei Umstrukturierungen erreicht und zum anderen die erforderliche Transparenz bezüglich der Haftung gewährleistet werden.

Fazit zum Gesetzesentwurf

Wenngleich von verschiedenen Seiten im Vorfeld weitergehende Änderungen gefordert wurden und Details durchaus diskussionswürdig sind, ist das sehr umfassend ausgestaltete Gesetzesvorhaben im Grundsatz zu begrüßen. Der voraussichtliche Zeitpunkt des Inkrafttretens ist wegen des geplanten erforderlichen zeitlichen Vorlaufs für die Einrichtung des geplanten Gesellschaftsregisters noch unbestimmt; die Umsetzung wird noch in dieser Wahlperiode für möglich gehalten.

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