Gewinnzuschlag in der Pflege – neue Impulse durch das BSG-Urteil vom 26. September 2019

Rund sechs Jahre nach seinem Grundsatzurteil zur angemessenen Risikovergütung eines Pflegeheimträgers hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederum eine wichtige Entscheidung für die gängige Verhandlungspraxis getroffen. Im Revisionsverfahren vom 26. September 2019 kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass die Festlegung einer pauschalierten Gewinnerwartung in Form von Verzugszinsen von vier Prozen

BSG-Urteil  - Gewinnzuschlag in der Pflege

 

Rund sechs Jahre nach seinem Grundsatzurteil zur angemessenen Risikovergütung eines Pflegeheimträgers hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederum eine wichtige Entscheidung für die gängige Verhandlungspraxis getroffen. Im Revisionsverfahren vom 26. September 2019 kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass die Festlegung einer pauschalierten Gewinnerwartung in Form von Verzugszinsen von vier Prozent unsachgemäß und rechtswidrig ist.

Bei der Festlegung eines umsatzbezogenen Gewinnzuschlages sieht das Gericht vielmehr die Umsetzung eines zweistufigen Prüfungsmusters sowie die Berücksichtigung einrichtungsindividueller Besonderheiten vor. In der ersten Stufe wird demzufolge anhand der Kostenstruktur plausibilisiert, ob und inwieweit die Einrichtung damit Gewinne erzielen kann. In einem weiteren Schritt, dem sogenannten externen Vergleich, werden dann die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen zur Prüfung herangezogen.

Das BSG stellt des Weiteren fest, dass bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung die Refinanzierung prognostischer Gestehungskosten und nicht die Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Hinsichtlich der Ermittlung der Gestehungskosten habe die Schiedsstelle eigenverantwortlich und abschließend die Plausibilität und Schlüssigkeit der Unterlagen zu prüfen. Die Schiedsstelle ist demzufolge sachkundig zu besetzen; die regelmäßige Einholung eines Sachverständigengutachtens wird vom BSG als nicht notwendig angesehen.

Vorbehaltlich der noch ausstehenden Veröffentlichung der detaillierten Urteilsbegründung ist bereits heute erkennbar, dass die häufig vorzufindende Praxis der pauschalierten Gewinnerwartung in Form von Verzugszinsen überarbeitet werden muss. Die Festlegung eines angemessenen Gewinnzuschlages wird sich perspektivisch nach der konkreten einrichtungsindividuellen Ertrags- und Risikosituation ausrichten. Die Einrichtungen müssen, unter Berücksichtigung der bisherigen Auslastungsgrade und Fachkraftquote, eine geeignete Referenzgröße für einen angemessenen Risikozuschlag ermitteln.

Aus unserer Sicht stellt insbesondere die marktübliche Umsatzrendite eine geeignete Ausgangsgröße dar. Hierbei kann die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Unternehmensabschlussstatistik eine solide Basis für die weiteren Überlegungen spielen. Für den Wirtschaftszweig Heime weist die Statistik für das Geschäftsjahr 2017 bei einem Umsatz zwischen zwei und zehn Millionen Euro eine Umsatzrendite von 4,6 % aus. Gemäß einer Entscheidung der Schiedsstelle Schleswig-Holstein vom 14. Februar 2019 kann auch die sogenannte IEGUS-Studie als Orientierungsgröße in der Pflegesatzverhandlung zugrunde gelegt werden. Im Ergebnis brächte das einen Zuschlag von 4,96 %.

Der Risikozuschlag kann alternativ auf der Grundlage des Capital Asset Pricing Model (CAPM) bewertet werden. Hierzu wird, unter Verwendung einer Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank, ein langfristiger Basiszinssatz ermittelt und um einen Risikozuschlag ergänzt. Zur Festlegung des Risikozuschlages wird zum einen das allgemeine Unternehmerrisiko durch die sogenannte Marktrisikoprämie ermittelt, zum anderen werden branchenspezifische Risiken durch einen Beta-Faktor berücksichtigt. Hieraus resultiert überschlägig eine angemessene Renditeforderung von bis zu 5 %.

In der anstehenden Vorbereitung der nächsten Entgeltverhandlung muss darüber hinaus berücksichtigt werden, dass das BSG-Urteil den Gewinnzuschlag für die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung tendenziell ablehnt. Hierdurch wird die Bezugsgröße für den Gewinnzuschlag faktisch um bis zu rund 33 % gekürzt.

BSG-Urteil  - Gewinnzuschlag in der Pflege - Fazit

Das BSG-Urteil bietet perspektivisch die Möglichkeit, einrichtungsindividuell das vom Gesetzgeber geforderte Unternehmerrisiko (besser) einzupreisen. Signifikante Anpassungen können jedoch nur mit schlüssig aufbereiteten Verhandlungsunterlagen erzielt werden.

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