Nur bei berechtigtem Interesse muss ein Krankenhaus Namen und Anschriften seiner Ärzte mitteilen
Ein Krankenhaus muss einem Patienten die Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Ein pauschaler Auskunftsanspruch auf Herausgabe von Namen und Privatadressen sämtlicher
behandelnder Ärzte gegenüber einem Krankenhaus besteht nicht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 14. Juli 2017 –26 U 117/16 –entschieden.
Die klagende Patientin befand sich 2012 wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule mehrfach zur ambulanten und stationären Behandlung im später verklagten Krankenhaus. Im Anschluss an die Behandlung verlangte die Patientin durch ihren Anwalt die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung der Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte, da sie der Ansicht war, die Behandlung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Das Krankenhaus stellte der Patientin die angeforderten Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten persönlichen Angaben zu den an der Behandlung beteiligten Ärzten mitzuteilen. Daraufhin verklagte die Patientin das Krankenhaus auf Auskunft. Neben ihrer Auskunftsklage nahm sie das Krankenhaus im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Patientin hatte mit ihrer Auskunftsklage weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Nach der überzeugenden Ansicht des OLG Hamm kann ein Patient von einer Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschrift der an der Behandlung beteiligten Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er, so das OLG, zum einen darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Zum anderen müsse der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweisen. Dieses entfalle, soweit er sich aus den ihm zugänglichen Unterlagen so weitgehend informieren könne, dass ihm eine Klageerhebung gegen die aus seiner Sicht fehlerhaft handelnden Ärzte und eine Zustellung der Klage an den Klinikträger möglich ist. Ein pauschales Auskunftsverlangen reiche hingegen nicht.
Fazit
Die Entscheidung des OLG liegt auf der Linie des BGH. Das – berechtigte – Auskunftsbegehren eines Patienten darf nicht überspannt werden und zu Lasten des personenbezogenen Datenschutzes eines angestellten Klinikarztes gehen. In der Regel wird es einem Patienten anhand seiner Krankenunterlagen, die er auch außerhalb eines Rechtsstreits jederzeit einsehen darf, möglich sein, seine etwaigen Ansprüche gerichtlich zu verfolgen. Der Privatadresse des behandelnden Arztes bedarf es dafür nicht, weil dem Patienten eine Klageerhebung und -zustellung unter der Klinikanschrift auch ohne Preisgabe der Privatadresse des Arztes möglich ist. Verlangt der Patient also neben der Herausgabe seiner Krankenunterlagen Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschrift aller an der Behandlung beteiligten Ärzte, so kann diesem Verlangen das für den Datenschutz geltende Zweckbindungsgebot des Arbeitgebers entgegengehalten werden, sofern der Patient sich bereits anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen umfassend informieren kann.