Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wird neben der Personalausstattung in der stationären Psychiatrie auch eine Nachweispflicht der Krankenhäuser gegenüber den beteiligten Krankenkassen und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) geregelt. Die genaue Ausgestaltung dieses Nachweises über die Personalausstattung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BPflV sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten an das InEK wird in der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung (nachfolgend Vereinbarung) vom 26. Juni 2017 festgelegt.
Insgesamt soll so Transparenz über den vereinbarten und den tatsächlichen Personaleinsatz hergestellt werden. Die Regelungen gelten für die Jahre 2016 bis 2019. Eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des Gesamtbetrags ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass die im Gesamtbetrag vereinbarten Mittel für Personal vollständig für die Finanzierung von Personal verwendet wurden (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BPflV).
Stellenbesetzung nach Psychiatrie-Personalverordnung
Zur Erfüllung der Nachweispflicht sind auf einem der Vereinbarung beigefügten Formblatt die vereinbarte und die tatsächliche Stellenbesetzung in Vollkräften und gegliedert nach den Psych-PV-Berufsgruppen, der sich daraus ergebende Umsetzungsgrad der Vorgaben und die tatsächlichen Personalaufwendungen für das Psych-PV-Personal anzugeben. Eine Kompensation innerhalb der Berufsgruppen ist möglich, sofern sie dem therapeutischen Konzept entspricht. So kann zum Beispiel ein Sozialarbeiter, der Tätigkeiten ausführt, die nach den Regelaufgaben der Psych-PV zu den Aufgaben der Ergotherapeuten gehören, auf diese Berufsgruppe angerechnet werden. Auch ein Austausch mit Fachkräften anderer, in der Psych-PV nicht genannter Berufsgruppen (z. B. Musiktherapeuten als Ergotherapeuten) ist möglich. Gewährleistet sein muss jedoch, dass die Leistungen der Berufsgruppe auch tatsächlich erbracht werden. Eine Dokumentation über Dienstpläne und die entsprechende Abbildung in der Kostenrechnung schaffen die erforderliche Transparenz.
Abgrenzungsfragen ergeben sich im Zusammenhang mit der ebenfalls möglichen Anrechnung von Fachkräften ohne Beschäftigungsverhältnis. Genau darzulegen ist, wie diese Sachkosten für Honorarkräfte in Vollkräfte umgerechnet wurden. Zu überlegen ist zudem, ob in den Honorarrechnungen eventuell enthaltene Materialkosten zu eliminieren sind. Bei privat liquidierenden Ärzten ist zu prüfen, ob, wenn während der Arbeitszeit eigene Patienten versorgt werden, die entsprechenden Personalaufwendungen zu den relevanten Kosten der Psych-PV zählen. Soweit die Leistungserbringung durch den Arzt persönlich erfolgt und diesem die Erlöse zur Verfügung stehen, wird dies in der Regel nicht der Fall sein.
Bestätigung des Abschlussprüfers
Die Bestätigung des Abschlussprüfers umfasst grundsätzlich die tatsächliche Stellenbesetzung, gegliedert nach den sachgerecht abgegrenzten Berufsgruppen, sowie die zweckentsprechende Mittelverwendung (§ 7 der Vereinbarung). Ist die Budgetvereinbarung nach § 11 BPflV für das Jahr 2016 vor dem 1. August 2017 genehmigt worden, enthält sie nicht immer die dazu erforderliche Angabe der Soll-Besetzung nach der Psych-PV. Bestätigt werden kann dann nicht die zweckentsprechende, sondern nur die tatsächliche Mittelverwendung für das Psych-PV-Personal. Die Angabe des Umsetzungsgrades der Vorgaben der Psych-PV entfällt entsprechend. Aufgrund des geltenden Berufsrechts erfolgt die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nicht durch Unterzeichnung des der Vereinbarung beigefügten Formblattes, sondern durch die Erteilung einer Bescheinigung oder eines Prüfungsvermerkes auf Basis der vom IDW bzw. IAASB festgestellten Grundsätze.