Die Psych-Personalnachweis-Vereinbarung – erste Erfahrungen

Mit  dem  Gesetz  zur  Weiterentwicklung  der  Versorgung  und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wird neben der Personalausstattung in der stationären Psychiatrie auch eine Nachweispflicht der Krankenhäuser gegenüber den beteiligten Krankenkassen und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhau

Mit  dem  Gesetz  zur  Weiterentwicklung  der  Versorgung  und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wird neben der Personalausstattung in der stationären Psychiatrie auch eine Nachweispflicht der Krankenhäuser gegenüber den beteiligten Krankenkassen und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) geregelt. Die genaue Ausgestaltung dieses Nachweises über die Personalausstattung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BPflV sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten an das InEK wird in der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung (nachfolgend Vereinbarung) vom 26. Juni 2017 festgelegt.

Insgesamt soll so Transparenz über den vereinbarten und den  tatsächlichen  Personaleinsatz  hergestellt  werden. Die  Regelungen  gelten  für  die  Jahre  2016  bis  2019.  Eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des Gesamtbetrags  ist  nicht  vorzunehmen,  wenn  das  Krankenhaus nachweist, dass die im Gesamtbetrag vereinbarten Mittel für Personal vollständig für die Finanzierung von Personal verwendet wurden (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BPflV).

Stellenbesetzung nach Psychiatrie-Personalverordnung

Zur   Erfüllung der   Nachweispflicht sind   auf   einem    der   Vereinbarung  beigefügten  Formblatt  die  vereinbarte  und  die  tatsächliche Stellenbesetzung in Vollkräften und gegliedert nach den Psych-PV-Berufsgruppen, der sich daraus ergebende  Umsetzungsgrad  der  Vorgaben  und  die  tatsächlichen Personalaufwendungen für das Psych-PV-Personal anzugeben. Eine Kompensation innerhalb der Berufsgruppen  ist  möglich,  sofern  sie  dem  therapeutischen  Konzept  entspricht.  So  kann  zum  Beispiel  ein  Sozialarbeiter,  der  Tätigkeiten  ausführt,  die  nach  den  Regelaufgaben  der Psych-PV zu den Aufgaben der Ergotherapeuten gehören, auf  diese  Berufsgruppe  angerechnet  werden.  Auch  ein  Austausch mit Fachkräften anderer, in der Psych-PV nicht genannter Berufsgruppen (z. B. Musiktherapeuten als Ergotherapeuten) ist möglich. Gewährleistet sein muss jedoch, dass  die  Leistungen  der  Berufsgruppe  auch  tatsächlich erbracht  werden.  Eine  Dokumentation  über  Dienstpläne  und  die  entsprechende  Abbildung  in  der  Kostenrechnung  schaffen die erforderliche Transparenz.

Abgrenzungsfragen  ergeben  sich  im  Zusammenhang  mit  der ebenfalls möglichen Anrechnung von Fachkräften ohne Beschäftigungsverhältnis. Genau darzulegen ist, wie diese Sachkosten  für  Honorarkräfte  in  Vollkräfte  umgerechnet  wurden.  Zu  überlegen  ist  zudem,  ob  in  den  Honorarrechnungen eventuell enthaltene Materialkosten zu eliminieren sind. Bei privat liquidierenden Ärzten ist zu prüfen, ob, wenn während der Arbeitszeit eigene Patienten versorgt werden, die entsprechenden Personalaufwendungen zu den relevanten Kosten der Psych-PV zählen. Soweit die Leistungserbringung  durch  den  Arzt  persönlich  erfolgt  und  diesem  die Erlöse zur Verfügung stehen, wird dies in der Regel nicht der Fall sein.

Bestätigung des Abschlussprüfers

Die Bestätigung des Abschlussprüfers umfasst grundsätzlich  die  tatsächliche  Stellenbesetzung,  gegliedert  nach  den sachgerecht abgegrenzten Berufsgruppen, sowie die zweckentsprechende  Mittelverwendung  (§  7  der  Vereinbarung). Ist  die  Budgetvereinbarung nach  §  11  BPflV   für  das Jahr 2016 vor dem 1. August 2017 genehmigt worden, enthält sie nicht immer die dazu erforderliche Angabe der Soll-Besetzung nach der Psych-PV. Bestätigt werden kann dann  nicht  die  zweckentsprechende,  sondern  nur  die  tatsächliche  Mittelverwendung  für  das  Psych-PV-Personal. Die Angabe des Umsetzungsgrades der Vorgaben der Psych-PV entfällt entsprechend. Aufgrund des geltenden Berufsrechts  erfolgt die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nicht durch Unterzeichnung des  der Vereinbarung  beigefügten  Formblattes, sondern  durch  die  Erteilung einer Bescheinigung  oder  eines  Prüfungsvermerkes  auf  Basis  der  vom  IDW  bzw.  IAASB  festgestellten Grundsätze.

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