Coronavirus: Steuerliche Maßnahmen

Mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 – IV C 4 -S 2223/19/10003 :003 –  hat das Bundesministerium der Finanzen weitere steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise betroffene Personen und Unternehmen ergriffen. Diese Maßnahmen betreffen im Wesentlichen steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine sowie Unternehmen des Gesundheitswesens.

 

Die Finanzverwalt

Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine bei Unterstützungsleistungen

Mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 – IV C 4 -S 2223/19/10003 :003 –  hat das Bundesministerium der Finanzen weitere steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise betroffene Personen und Unternehmen ergriffen. Diese Maßnahmen betreffen im Wesentlichen steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine sowie Unternehmen des Gesundheitswesens.

 

Die Finanzverwaltung möchte mit diesen Maßnahmen das gesamtgesellschaftliche Engagement in der Corona-Krise fördern und unterstützen. Damit geht einher, dass die nachstehenden Erleichterungen lediglich für aus der Corona-Krise veranlasste Handlungen Anwendung finden dürfen. Zudem sind die Maßnahmen auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 begrenzt.

Vereinfachter Spendennachweis

Für den oben genannten Zeitraum gilt ein vereinfachter Spendennachweis für alle eingerichteten Sonderkonten von inländischen steuerbegünstigten Körperschaften sowie für an die amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände angeschlossene Organisationen. Als Nachweise sollen regelmäßig Bareinzahlungs-belege und Bankbelege ausreichend sein. Die Vereinfachungsregelung ist betragsmäßig unbegrenzt und soll auch für Spenden gelten, die noch auf hierfür nicht speziell eingerichteten Sonderkonten eingegangen sind. Beachtenswert ist, dass sämtliche gemeinnützigen Körperschaften Spenden im Rahmen der Corona-Krise vereinnahmen dürfen, auch wenn sie nicht die in Frage kommenden Zwecke wie Förderung des Wohlfahrtswesens, Förderung des Gesundheitswesens oder mildtätige Zwecke zum Satzungszweck haben. Vielmehr stellt das BMF klar, dass es ausreichend ist, wenn die jeweilige Körperschaft den Einsatz der erhaltenen Mittel für von der Corona-Krise Betroffene dokumentiert. Möglich sind nach Auffassung des BMF insbesondere folgende Hilfeleistungen:

  • Einkaufshilfen für in Quarantäne befindliche Personen,
  • Unterstützungsleistungen jeglicher Art für die Risikogruppen (Menschen mit Vorerkrankung, Alter),
  • Vergabe von Lebensmittelgutscheinen für wirtschaftlich Hilfsbedürftige, die sich üblicherweise über die Tafeln versorgen,
  • Unterstützung von Obdachlosen.

Unterstützungsleistungen für Unternehmen, Selbständige oder eingerichtete Hilfsfonds von Kommunen stellen jedoch keine mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke dar und sind insoweit nicht begünstigt.

Sofern die Körperschaft die gesammelten Spenden nicht selber verwenden kann, soll es nicht beanstandet werden, wenn diese an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur weiteren zweckgebundenen Verwendung weitergeleitet werden. In allen Fällen ist die Spenden vereinnahmende Gesellschaft zur Ausstellung entsprechender Zuwendungsbestätigungen verpflichtet. Ein Verweis auf die im BMF-Schreiben dargestellte Sonderregelung ist aufzunehmen. Wir empfehlen Ihnen daher, für Spenden im Rahmen der Corona-Pandemie folgenden Passus in die in diesem Zusammenhang ausgestellten Zuwendungsbestätigungen aufzunehmen:

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 – IV C 4 -S 2223/19/10003 :003 – verwendet wird.

Hilfeleistungen steuerbegünstigter Körperschaften

Neben speziell vereinnahmten Spendenmitteln dürfen steuerbegünstigte Körperschaften auch bereits vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Zweckbestimmung unterliegen oder nicht gebunden sind, für die Corona-Krise einsetzen (Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 2 AO).

Die Übernahme von Boten- und Einkaufsdiensten für von der Corona-Krise Betroffene ist unschädlich, ebenso die Erstattung der Kosten für diese Dienste.

Neben den rein finanziellen Hilfen dürfen zudem Sachmittel, Räumlichkeiten oder Personal für Bereiche zur Verfügung gestellt werden, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser oder Alten- und Pflegeheime).

Sofern die oben gewährten Hilfen nicht unentgeltlich erfolgen, können sie sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden.

Das BMF macht überdies darauf aufmerksam, dass die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein können, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere den Bereichen der Sozialfürsorge, der sozialen Sicherheit oder der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen und nicht gegenüber anderen Unternehmern erbracht werden.

Mittelverwendung

Sehr begrüßenswert ist die Regelung, dass aus Vereinfachungsgründen Verluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 grundsätzlich nicht schädlich sein sollen für die Steuerbegünstigung der Gesellschaft. Gemäß der getroffenen Billigkeitsregelung darf ein durch die Corona-Krise entstandener Verlust mit Mitteln aus den steuerbegünstigten Sphären (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung) ausgeglichen werden. Denkbar sind hier z.B. Verluste aus Wahlleistungen, der Parkplatzbewirtschaftung oder der Cafeteria eines Krankenhauses.

Aufstockung Kurzarbeitergeld und Fortzahlung der Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale

Im Hinblick auf die Mittelverwendung wird zudem klargestellt, dass nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit bzw. gegen das Begünstigungsverbot verstoßen wird, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft für ausnahmslos alle Beschäftigte, welche sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld auf maximal 80 % des bisherigen Entgelts aufstockt. In diesem Fall soll auf eine Überprüfung der Angemessenheit dieser Maßnahme verzichtet werden. Laut Ergänzung vom 26. Mai 2020 des ursprünglichen BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gilt als bisheriges Entgelt das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt. In diesem Fall soll auf eine Überprüfung der Angemessenheit dieser Maßnahme verzichtet werden. 

Eine Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts soll ebenfalls nicht schädlich sein, sofern diese insbesondere hinsichtlich ihrer Marktüblichkeit und Angemessenheit begründet werden kann. Eine solche Begründung wird jedoch seitens der Finanzverwaltung geprüft und muss daher durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Beispielhaft nennt das BMF kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, die als Beleg ausreichend wären. Auch Arbeitgeber, die nicht an solche kollektivrechtlichen Vereinbarungen gebunden sind, diese aber einheitlich für alle Arbeitnehmer in Anlehnung an bspw. einen Tarifvertrag übernehmen, können die Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung auf einen Betrag oberhalb von 80 % des bisherigen Entgelts durch Vorlage des herangezogenen Mustervertrages gegenüber der Finanzverwaltung belegen.

Sofern Organisationen auch die Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale ungemindert weiterzahlen, obwohl die Leistung des Ehrenamtlichen aufgrund der Corona-Krise temporär nicht erbracht werden kann, soll auch dies nicht gemeinnützigkeitsschädlich sein.

Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütungen

Das BMF hat auch Vereinfachungsregelungen für Arbeitslohnspenden sowie Aufsichtsratsvergütungen getroffen. Sofern Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohns zugunsten einer Spende des Arbeitgebers an eine spendenempfangsberechtigte Einrichtung verzichten, bleibt dieser Teil des Arbeitslohns steuerlich außer Ansatz. Voraussetzung ist die Erfüllung der Verwendungsauflage und deren Dokumentation durch den Arbeitgeber. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt stattdessen seinen Verzicht schriftlich. In diesem Fall ist die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Diese Regelungen sollen analog für Aufsichtsratvergütungen gelten.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Ergänzend machen wir kurz auf die Vereinfachungsregelungen für steuerpflichtige Unternehmen aufmerksam. Beworbene Zuwendungen, die wirtschaftliche Vorteile ermöglichen, sind als Sponsoring zu werten und der Betriebsausgabenabzug ist zuzulassen. Weiterhin wurde eine Billigkeitsregelung für unentgeltliche Leistungen und Zuwendungen von Wirtschaftsgütern getroffen, die ein Unternehmer aus seinem Betriebsvermögen negativ betroffenen Geschäftspartnern, von der Corona-Krise unmittelbar Betroffenen oder mit der Bewältigung der Krise befassten Unternehmen zukommen lässt. Diese Leistungen sollen beim Hingebenden vollständig als Betriebsausgabe anerkannt werden. Lediglich beim Empfänger soll die daraus resultierende Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass bei einem gemeinnützigen Empfänger die Betriebseinnahme unter Umständen auch im steuerbegünstigten Zweckbetrieb erfolgen kann und nicht zwingend eine Einnahme im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb darstellen muss.

Weiterhin zu beachten ist, dass gemäß BMF-Schreiben vom 9. April 2020 bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischen Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen werden soll.

Fazit: Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine bei Unterstützungsleistungen 

Die Finanzverwaltung hat mit dem erläuterten BMF-Schreiben verschiedene Verwaltungsregelungen geschaffen, die es steuerbegünstigten Rechtsträgern – unabhängig vom tatsächlich geförderten Satzungszweck – einfacher macht, Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise anzubieten, ohne dabei die eigene steuerliche Begünstigung zu gefährden.

Allgemeine steuerliche Maßnahmen: Stundung, Anpassung der Steuervorauszahlung und Aussetzung der Vollstreckung sowie neu die sog. Liquiditätshilfe

Im Bereich der Steuern haben sich seit Beginn der Krise drei grundsätzliche Maßnahmen mit zwei Konsequenzen - nämlich entweder weniger oder zu einem späteren Zeitpunkt Steuern zu zahlen - herauskristallisiert, die wir nachfolgend nochmals zusammenfassen möchten: 

  • Anpassung von Steuervorauszahlungen
    • Erleichterung: weniger zahlen
  • Stundung von Steuerzahlungen
    • Erleichterung: später zahlen
  • Aussetzung der Vollstreckung
    • Erleichterung: später zahlen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte mit Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 -S 0336/19/10007 :002 – zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Stellung genommen. 

Das BMF hat nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere vierte Maßnahme beschlossen. Die sog. Liquiditätshilfe soll kurzfristig insbesondere für kleinere Unternehmen und Selbstständige eine zusätzliche finanzielle Erleichterung schaffen.

  • Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
    • Erleichterung: weniger zahlen

Daneben hat das BMF auf seiner Internetseite ein Dokument zum Download eingestellt, welches umfassender auf die steuerlichen Erleichterungen eingeht und offene Fragen beantworten soll und ebenfalls laufend aktualisiert wird:

FAQ Corona (Stand 24.04.2020)

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können die Anpassung von Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft Einkommen-, Körperschaft, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen kann bereits jetzt ein Umsatz- und damit Gewinnrückgang der durch die Pandemie betroffenen Unternehmen berücksichtigt werden. Ein Liquiditätsabfluss wird dadurch vermieden. Darüber hinaus haben einzelne Länder die Möglichkeit eingeräumt, die bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, welche im Rahmen des Antrags auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Jahres 2020 abzuführen war, auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten.

Stundung von Steuerzahlungen

Die Stundung von Steuerzahlungen ist auf unmittelbar betroffene Steuerpflichtige beschränkt. Im Fall der Stundung sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach unserem Dafürhalten und Resümee aus den bisherigen Erfahrungen dürften alle jene Steuerpflichtigen, die Beeinträchtigungen aufgrund der Pandemie erfahren, von der Stundung Gebrauch machen dürfen. Auch die mittlerweile seitens der verschiedenen Finanzverwaltungen der Länder bereitgestellten Formulare für entsprechende Anträge sehen regelmäßig keine weiterführenden Begründungen vor. Außerdem empfiehlt das BMF, auf die Erhebung von Stundungszinsen im Regelfall zu verzichten. 

Die vorgenannten Erleichterungen erfordern ausdrücklich, dass der Steuerpflichtige entsprechende Anträge bei seinem zuständigen Finanzamt stellt. Entsprechende Antragsformulare werden mittlerweile von immer mehr Finanzverwaltungen der Länder bereitgestellt. So kann beispielsweise in Nordrhein-Westfalen mit Hilfe eines einseitigen Formulars die zinslose Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sowie die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung beantragt werden. Dieses Formular kann auch direkt über das Kontaktformular (online) der Finanzverwaltung nach dem Ausfüllen hochgeladen werden, so dass eine zügige Bearbeitung sichergestellt wird und der Versandweg nicht als zusätzlicher Zeitfaktor wirkt. 

Bitte beachten Sie, dass die Finanzämter den Publikumsverkehr eingestellt haben, jedoch auf den sonstigen Kommunikationswegen (Telefon, E-Mail, Fax, Post) erreichbar sind.

Das BMF-Schreiben sieht ferner vor, dass die vorgenannten Anträge grundsätzlich ab dem Tag der Veröffentlichung des Schreibens bis zum 31. Dezember dieses Jahres gestellt werden können. Anträge, die Zahlungsverpflichtungen nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind abweichend vom oben erörterten Grundsatz jedoch in besonderer Weise zu begründen. Zu beachten ist, dass eine Stundung nur für bereits fällige oder bereits angemeldete Steuern infrage kommt.

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen 

Alternativ zur Stundung kann auf Antrag auch die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Finanzverwaltung gewährt werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Anträge für jede Steuerzahlung einzeln zu stellen sind.

Neu: Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus gewerblicher sowie freiberuflicher Tätigkeit oder mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde seitens der Finanzverwaltung eine weitere Maßnahme als kurzfristiger Liquiditätszufluss beschlossen.

Demnach sollen, sofern die Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, auf Antrag des Steuerpflichtigen die bereits für 2019 geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer einschließlich Zuschlagsteuern herabgesetzt werden, wenn die Einkünfte sich für 2020 voraussichtlich so sehr verringern, dass ein rücktragsfähiger Verlust sehr wahrscheinlich ist. Die Herabsetzung soll unter Zuhilfenahme eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags für 2020 errechnet werden.

Voraussetzungen und Antrag

Die nachträgliche Herabsetzung erfolgt lediglich auf Antrag. Der Antrag kann jedoch zeitgleich mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 erfolgen.

Antragsberechtigt sind lediglich Steuerpflichtige, die in 2020 Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 EStG erzielen und darüber hinaus erheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Hiervon ist nach Darstellung der Finanzverwaltung regelmäßig auszugehen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0,00 EUR herabgesetzt werden sollen.

Abwicklung nach erfolgreichem Antrag

Der pauschal zu ermittelnde Verlustrücktrag aus dem Kalenderjahr 2020 soll 15 % des Saldos der maßgeblichen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 EStG, welche der der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden, betragen. Der Verlustrücktrag ist bis zu einer Maximalsumme in Höhe von 1.000.000,00 EUR möglich. Die Regelungen des § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG finden somit unverändert Anwendung.

Basierend auf der neuen Grundlage sollen die Vorauszahlungen für 2019 erneut festgesetzt werden und der sich so ermittelnde Differenzbetrag soll zu einem unmittelbaren Erstattungsanspruch führen und damit zur sog. Liquiditätshilfe werden.

Im Rahmen der Veranlagung 2019 kann später ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag nicht berücksichtigt werden, so dass sich regelmäßig eine Nachzahlung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ergeben dürfte. Die auf den zuvor ermittelten Differenzbetrag entfallende Nachzahlung kann durch weiteren Antrag des Steuerpflichtigen binnen eines Monats nach Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheids unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos gestundet werden, wenn sich die Prognose der Einkünfte für 2020 unverändert negativ darstellt.

Bei erfolgreicher Stundung und einem Verlustrücktrag aus 2020 entsprechend der pauschalen Bewertung entfällt insoweit die für 2019 festgesetzte und bis dato gestundete Nachzahlung. Ergibt sich aus der Veranlagung 2020 kein oder lediglich ein geringerer Verlustrücktrag ist die Nachzahlung für 2019 binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids für 2020 an die Finanzkasse zu entrichten.

Abschließend stellt das BMF-Schreiben ein vereinfachtes Beispiel für diese Liquiditätshilfe dar. Inwieweit eine Inanspruchnahme sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Hinsichtlich der konkreten Berechnung kommen Sie gerne auf uns zu.

Erleichterungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge

Das eingangs genannte BMF-Schreiben vom 19. März 2020 sieht eine Stundung von Lohnsteuer ausdrücklich nicht vor und verweist insoweit darauf, dass § 222 Satz 3 und 4 AO von den Erleichterungen nicht berührt wird. Zwar ist eine Stundung der Lohnsteuer rechtlich nicht möglich, allerdings kann die dritte o.g. Maßnahme, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, als mit der Stundung vergleichbar angesehen werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen in jedem Einzelfall zu stellen ist.

Darüber hinaus kann auf Antrag Fristverlängerung für die quartalsweise oder monatliche Lohnsteueranmeldung um bis zu 2 Monate nach § 109 Abs. 1 AO gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber oder auch das beauftragte Lohnsteuerbüro des Arbeitgebers von der Corona-Krise betroffen und dadurch an der fristgerechten Abgabe unverschuldet verhindert ist. Maßstab dürften die analogen Anforderungen gemäß den bereits gewährten Hilfen sein. Nachdem die Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen hier vorangegangen waren, sind die anderen Länder dem nun gefolgt. Die Vereinfachungsregelung findet sich nun bundeseinheitlich im BMF-Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise vom 23. April 2020 GZ IV A 3 -S 0261/20/10001 :005 DOK 2020/0397950 wieder.

Der GKV-Spitzenverband (Verband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland) hat als zusätzliche Maßnahme die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vereinbart. Eine Beitragsstundung kommt nach Ansicht des GKV-Spitzenverbandes jedoch erst dann in Betracht, wenn alle anderen Hilfen (bspw. Kurzarbeitergeld, Fördermittel, Kredite) bereits ausgenutzt wurden. 

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden. Die Stundung ist in solchen Fällen ohne Verlangen einer Sicherheitsleistung oder der Erhebung von Stundungszinsen zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. 

Grundsätzlich soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren derzeit nicht Gebrauch gemacht werden. Soweit diese doch erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden können. Anträge sind an die jeweiligen Krankenkassen gesondert durch den Arbeitgeber zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung, dass der Arbeitgeber erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erleidet bzw. bereits erlitten hat, dürfte vorerst ausreichend sein. Die Anträge erfordern die Schriftform (bspw. Fax oder E-Mail), sind jedoch ansonsten formlos.

Mit Datum vom 9. April 2020 wird durch das BMF-Schreiben – IV C 4 -S 2223/19/10003 :003 – auch Arbeitnehmern eine steuerliche Erleichterung gewährt, sofern der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500,00 EUR zahlt. 

Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG ist, dass die Hilfen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Von der Begünstigungsregelung explizit ausgeschlossen sind arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet. Grundsätzlich sind die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvereinfachungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten wie z.B. die Sachbezugsfreigrenze von 44,00 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder die betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden. Die Steuerbefreiung ist zunächst beschränkt auf Sonderzahlungen des Arbeitgebers, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 geleistet werden.

Erleichterungen der Zollverwaltung

Bei den Steuern, die in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung fallen, ist die Generalzolldirektion durch das BMF angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Der Zoll listet folgende Steuerarten auf und ermöglicht auch für diese die Stundung oder Anpassung der Vorauszahlungen:

  • Einfuhrumsatzsteuer,
  • Luftverkehrsteuer,
  • Energiesteuer,
  • Stromsteuer,
  • Tabaksteuer,
  • Kaffeesteuer,
  • Biersteuer,
  • Alkoholsteuer,
  • Alkopopsteuer,
  • Schaumweinsteuer,
  • Zwischenerzeugnissteuer,
  • Kraftfahrzeugsteuer.

Natürlich ist bei weitem nicht jede Steuerart für jedes Unternehmen relevant, aber die Ausführungen zur Alkoholsteuer beinhalten z.B. auch Informationen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln, die nun unter Umständen in krankenhauseigenen Apotheken hergestellt werden. Für weitere Ausführungen verweist die Zollverwaltung jedoch wieder auf das BMF.

Keine Erleichterungen für die Deklarations- und Meldefristen

Bitte beachten Sie, dass die grundsätzlichen Melde- und Deklarationsfristen sowie Einspruchsfristen weiterhin gelten und laufen. Hier ist keine Ablaufhemmung oder sonstige Erleichterung im Bereich der Steuern geplant. Davon unberührt bleibt die oben erläuterte mögliche Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldung.

Manche Bundesländer haben jedoch ihre Finanzverwaltung angewiesen, rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe für Mandanten, die von der Corona-Krise betroffen sind, zu entsprechen und auf weiteren Antrag unter Umständen auch bereits festgesetzte Verspätungszuschläge zu erstatten. 

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Anwendung der steuerlichen Erleichterungen.

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