Coronavirus: MDK-Reformgesetz (Kopie 1)

Mit dem MDK-Reformgesetz, das zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurden umfangreiche Änderungen zur Abrechnungsprüfung etabliert. Ein Baustein ist die Einführung einer Prüfquote, die den Umfang der Einzelfallprüfung je Krankenhaus begrenzen soll. Für das Jahr 2020 wurde der Prüfumfang für Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bundeseinheitlich zunächst a

Die neue Krankenhausabrechnungsprüfung

Der GKV-Spitzenverband hat das quartalsbezogene Prüfquotensystem im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt

Mit dem MDK-Reformgesetz, das zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurden umfangreiche Änderungen zur Abrechnungsprüfung etabliert. Ein Baustein ist die Einführung einer Prüfquote, die den Umfang der Einzelfallprüfung je Krankenhaus begrenzen soll. Für das Jahr 2020 wurde der Prüfumfang für Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bundeseinheitlich zunächst auf 12,5% festgelegt, infolge der Corona-Pandemie durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz allerdings auf 5% reduziert. Ab 2021 gilt dann ein gestuftes quartalsbezogenes Prüfquotensystem. In diesem Zusammenhang wurde der GKV-Spitzenverband gem. § 275c Abs. 4 SGB V verpflichtet, quartalsweise und jährlich bestimmte statistische Auswertungen zur Umsetzung des Prüfquotensystems zu veröffentlichen. Hierfür musste er kürzlich die Einzelheiten für die Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der Ab-rechnungsdaten der Krankenhäuser festlegen. Die Einzelheiten wurden nach Einholung der Stellungnahme der DKG und des MD zum 31. März 2020 festgelegt und durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes am 17. April 2020 aktualisiert.

Die wesentlichen Punkte werden kurz dargestellt: 

  • Die Festlegung untergliedert sich in einen Allgemeinen Teil und in fünf Spezifische Teile, in denen Datenübermittlung und -lieferung, deren Verarbeitung und die Veröffentlichung der Auswertung für das einzelne Krankenhaus sowie die Maßnahmen bei nicht oder nicht fristgerecht erfolgter Datenübermittlung ergriffen werden, geregelt ist. Für die Datenerhebung haben die Krankenkassen die Abrechnungsdaten zu berücksichtigen, die gemäß § 3 S. 2 bis 4 PrüfvV korrekt und vollständig vom Krankenhaus für das betrachtete Quartal übermittelt wurden (Anzahl der ab dem 1. Januar 2020 eingegangenen Schlussrechnungen zur vollstationären Behandlung, Anzahl der bei dem zuständigen MD eingegangenen Prüfaufträge für Schlussrechnungen ab dem 1. Januar 2020, die durch Leistungsentscheidung abgeschlossenen MD-Gutachten mit und ohne Minderung des Abrechnungsbetrages).
  • Im Rahmen der anschließenden Verarbeitung der übermittelten Daten führt der GKV-Spitzenverband die fristgerecht eingegangenen Datenlieferungen der Krankenkassen zusammen und berechnet die Kennwerte. Sind für ein Krankenhaus im betrachteten Quartal keine Schlussrechnungen bei den Krankenkassen eingegangen oder wurde keine Prüfung abgeschlossen, kann für das Krankenhaus keine Berechnung erfolgen. In diesem Fall wird der Wert nicht ausgewiesen. Als zulässige Prüfquote wird in diesem Fall für das jeweils relevante Anwendungsquartal ab 2021 der Durchschnittswert von 10 % ausgewiesen, was für das jeweils relevante Anwendungsquartal ab 2022 auch für die entsprechende Aufschlagshöhe gelten soll. Für das Jahr 2020 werden als zulässige Prüfquoten je Anwendungsquartal für alle Krankenhäuser 5 % ausgewiesen. Die ermittelten Daten werden am letzten Tag des zweiten Monats nach Ende des betrachteten Quartals auf der Website des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht. 
  • Aus der finalen Datenlieferung einer Krankenkasse werden die Daten aller fehlerfrei übermittelten Krankenhäuser für die Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes herangezogen. Fehlerhaft übermittelte Datenmeldungen gelten als nicht übermittelt. Für die Krankenhäuser, für die Daten wegen Unvollständigkeit und Fehlern abgewiesen wurden, erfolgen die Berechnungen der Auswertungen anhand der verfügbaren Meldungen. Soweit von Krankenkassen die Lieferung der Daten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen fehlerhaft oder unvollständig erfolgt, können diese Krankenkassen im Anwendungsquartal die Rechnungen des betroffenen Krankenhauses nur in Höhe der niedrigsten Prüfquotenklasse prüfen. Als Basis für die Berechnung der maximal prüfbaren Schlussrechnungen wird in diesem Fall die Anzahl der Schlussrechnungen der letzten gültigen Datenmeldung herangezogen.

Fazit

Die Festlegung des GKV-Spitzenverbandes zur bundeseinheitlichen quartalsweisen Auswertung nimmt die Krankenkassen in die Pflicht, Daten korrekt, vollständig und fristgerecht zu übermitteln und enthält konsequente Maßnahmen bei nicht oder nicht fristgerecht erfolgter Datenübermittlung. Erstaunlich ist allerdings die Regelung, dass für Krankenhäuser, bei denen mangels Abschlusses der Prüfungen eine Berechnung nicht erfolgen konnte, pauschal 10% ausgewiesen wird. Diese Regelung stellt die Krankenhäuser unter Generalverdacht und ist daher insbesondere mit Blick auf die gesetzliche Grundlage äußerst fragwürdig.   

MDK-Reformgesetz

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wirkt sich auch auf das MDK-Reformgesetz vom
01.01.2020 aus und legt einzelne Maßnahmen vorerst auf Eis. 

 

Absenkung der Prüfquote 

Für 2020 wurde der Prüfumfang für Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch das MDK-Reformgesetz bundeseinheitlich auf 12,5% festgelegt. Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wird die maximal zulässige Prüfquote für dieses Jahr auf 5% gesenkt. Um eine umfassende Entlastung der Krankenhäuser zu erreichen, gilt die reduzierte Prüfquote bereits für das erste Quartal 2020. Es ist davon auszugehen, dass diese Prüfquote im ersten Quartal noch nicht überschritten worden ist, da die Krankenkassen vier Monate Zeit für die Einleitung einer Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) haben und die Rechnungsprüfung durch den MD selbst in der Regel mindestens mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Soweit Krankenkassen bereits mehr Prüfungen beim MD in Auftrag gegeben haben sollten, sind diese Prüfaufträge zu stornieren.

Aufschlagszahlung

Infolge des MDK-Reformgesetzes müssen Krankenhäuser bei beanstandeten Rechnungen künftig einen Aufschlag in Höhe eines prozentualen Anteils des Differenzbetrags, mindestens aber 300 EUR zahlen. Die Höhe des prozentualen Aufschlags ist dabei abhängig von der Beanstandungsquote des Krankenhauses. Im Jahr 2020 sollte der Aufschlag ursprünglich 10% des Differenzbetrags, mindestens jedoch 300 EUR betragen. Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wird der Aufschlag in den Jahren 2020 und 2021 komplett gestrichen. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass infolge der Covid-19-Pandemie in Krankenhäusern hohe Belastungen einerseits und Liquiditätsengpässe andererseits zu erwarten sind. Insofern soll auch im Bereich der Abrechnungsprüfung eine Entlastung geschaffen werden. 

Etablierung einer Strukturprüfung

Das MDK-Reformgesetz regelt, dass Krankenhäuser spätestens am 31.12.2020 eine Bescheinigung des MDK über die Erfüllung von Strukturmerkmalen vorweisen müssen. Veranlasst durch die COVID-19-Pandemie wird die Einführung von Strukturprüfungen um ein Jahr verschoben; Frist für die erste Übermittlung ist somit der 31.12.2021. Daher ist die Bescheinigung erstmals für die Vereinbarung für das Jahr 2022 an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu übermitteln. Dementsprechend wird auch die Frist, binnen derer der MD Bund die Richtlinien zur Strukturprüfung auf Basis der OPS-Codes zu erlassen hat, bis zum 28.02.2021 verlängert.

Verkürzte Zahlungsfrist für die Krankenkassen

Die Zahlungsfrist wird für alle bis zum 31.12.2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen auf fünf Tage verkürzt. Dies gilt auch für alle Rechnungen, die den Krankenkassen bereits übermittelt wurden.

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