Bundesteilhabegesetz (BTHG): Neuerungen in Zuge der Umsetzung zum 1. Januar 2020

Von Roland Krock und Markus Rohwedder

Zum 1. Januar 2020 ist die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten und damit auch die Trennung zwischen existenzsichernden und behinderungsbedingten Leistungen vollzogen worden. Damit einher gehen Unsicherheiten hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen.Wie bereits in Ausgabe 04/2019 der S

Umsatzsteuerliche Behandlung von Verpflegungsleistungen ab 1. Januar 2020

 

Von Roland Krock und Markus Rohwedder

Zum 1. Januar 2020 ist die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten und damit auch die Trennung zwischen existenzsichernden und behinderungsbedingten Leistungen vollzogen worden. Damit einher gehen Unsicherheiten hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen.

Wie bereits in Ausgabe 04/2019 der Solidaris-Information dargestellt, sind ab dem 1. Januar 2020 die ursprünglich vollständig umsatzsteuerbefreiten Komplexleistungen in existenzsichernde Leistungen sowie behinderungsbedingte Fachleistungen zu unterteilen. Dabei war und ist unstrittig, dass es sich bei Letzteren nun um umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 16h UStG handelt. Ebenso ist und bleibt unstrittig, dass die Wohnraumüberlassung als Teil der existenzsichernden Leistungen nach SGB XII nach § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.

Noch nicht abschließend geklärt ist jedoch, wie die Verpflegungsleistungen als Teil der existenzsichernden Leistungen umsatzsteuerlich zu beurteilen sind. Bisher vertrat das Bundessozialministerium die Auffassung, dass in den besonderen Wohnformen umsatzsteuerlich getrennte Einzelleistungen erbracht werden und die Versorgung mit Lebensmitteln (Sachkosten) keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung sei.

Um die strittigen Fragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Verpflegungsleistungen zu diskutieren, fand am 12. November 2019 ein Gespräch zwischen verschiedenen Bundesministerien (BMAS, BMF, BMFSFJ) sowie Vertretern der Leistungsträger der Eingliederungshilfe statt. Insbesondere die Frage, ob ein Vertrag, der unter das WBVG fällt, als Komplexvertrag angesehen werden kann und somit eine umsatzsteuerlich einheitliche Leistung erbracht wird, wurde erörtert. Eine analoge Anwendung des Abschnittes 4.12.6 Abs. 2 Nr. 12 UStAE (Einheitlichkeit der Leistung von Vermietung und Betreuung bei Altenheimen) auf das Leistungsbündel „existenzsichernde Leistungen“ wäre somit möglich. Die Ergebnisse wurden mit Schreiben des BMAS vom 22. November 2019 dargestellt. Grundsätzlich ist die vertragliche Vereinbarung zugrunde zu legen.

Das bedeutet, sofern ein einheitlicher Vertrag gemäß WBVG besteht, liegt umsatzsteuerlich ein Vertrag besonderer Art vor, wonach alle Leistungen, inkl. der Lebensmittel, nach § 4 Nr. 16h UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Werden die Leistungen auf Grundlage getrennter Verträge erbracht, ist es für das BMAS ebenso denkbar, in der existenzsichernden Leistung einen eng verbundenen Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 16 UStG zu sehen. Eine Abstimmung mit den entsprechenden Finanzministerien der Länder soll folgen. Es wurde jedoch, um den Leistungserbringern Rechtssicherheit zu gewährleisten, mitgeteilt, dass zum einen regelmäßig nicht von einer 19-%-Restaurationsleistung auszugehen ist und zum anderen eine Nichtbeanstandungsregelung bis zur finalen Klärung erwogen wird.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Verpflegungsleistungen ab 1. Januar 2020 - Praxis-Hinweis:

Die Argumentation des BMAS wäre unseres Erachtens die einzig logische Schlussfolgerung in Analogie zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Vermietungs- und Betreuungsleistungen von Altenheimen (s. o.). Für unsere Mandanten bedeutet das, dass nach derzeitigem Rechtsstand weiterhin von einer Umsatzsteuerbefreiung der Verpflegungsleistungen (einschließlich Sachkosten) ausgegangen werden kann. Im Übrigen ist das Schreiben des BMAS sinn­gemäß auch auf Werkstätten für behinderte Menschen anwendbar, so dass auch in diesen Einrichtungen weiterhin keine Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen im Rahmen des Werkstattvertrages zu erheben ist.

Bundesteilhabegesetz (BTHG): Steuerliche Fragen im Zuge der Umsetzung zum 1. Januar 2020

von Karin Hellwig und Markus Rohwedder

Die Umsetzung der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 und die damit verbundene grundlegende Änderung der Finanzierungssystematik führt zu einer Trennung der existenzsichernden  Leistungen  zum  Lebensunterhalt von den behinderungsbedingten Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Hieraus ergeben sich auch gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen.

Ab dem 1. Januar 2020 wird die bisherige Komplexleistung, bestehend aus einer umfassenden Versorgung und Betreuung einschließlich des Wohnens, auf Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX und auf existenzsichernde Leistungen nach SGB XII aufgeteilt. Letztere beinhalten auch die Wohnraumüberlassung incl. Heizung und die Leistungen zum Lebensunterhalt (z.B. Lebensmittel). Während die Kosten der Fachleistungen gemäß Vereinbarung nach § 123 ff. SGB IX von dem Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden, sind die existenzsichernden Leistungen mit dem Leistungsberechtigten selbst zu vereinbaren. Bei Sozialleistungsberechtigten werden die Leistungen zum Lebensunterhalt und die Kosten für die Unterkunft vom Sozialhilfeträger übernommen.

Die bisherigen stationären Einrichtungen gelten nunmehr als besondere Wohnformen gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i. d. F. ab 1. Januar 2020. Das bedeutet, dass nun die Kosten für Wohn- und Gemeinschaftsräume über die existenzsichernden Leistungen finanziert werden, während die Kosten für die fachleistungsbezogenen Räumlichkeiten und Ausstattungen vom Träger der Eingliederungshilfe getragen werden. Hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Einordnung der Wohnraumüberlassung nach neuer Rechtslage könnte – analog zum betreuten Wohnen für Senioren – ein Sphärenwechsel in die Vermögensverwaltung unterstellt werden, denn Vermietungen stellen grundsätzlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar.

Durch den Sphärenwechsel würde die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in Höhe der Verkehrswerte der Immobilie wiederaufleben und sich negativ auf die Mittelverwendungsrechnung auswirken. Sofern die Einrichtungen jedoch wie bisher ein Leistungsbündel aus Wohnraumüberlassung nebst Verpflegung und Pflege- und Betreuungsleistungen anbieten und somit zwingend in den Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) fallen, soll eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1a AO weiterhin möglich sein. Eine entsprechende Änderung des AEAO zu § 68 AO wurde in Aussicht gestellt. Angepasste Musterverträge auf Basis der neuen Rechtslage wurden von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtsverbände bereits entwickelt.

Das angekündigte BMF-Schreiben liegt jedoch noch nicht vor. Alternativ könnte ein Zweckbetrieb nach § 66 AO vorliegen, wenn mindestens zwei Drittel der Mieter hilfsbedürftig i. S. d. § 53 AO sind und das Gewinnverbot beachtet wird. Umsatzsteuerlich greift ab dem Jahreswechsel für die Fachleistungen gemäß § 123 SGB IX die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 16h UStG. Es ist aber fraglich, wie nun die aus der Eingliederungshilfe herausgelöste Wohnraumüberlassung nebst Leistungen zum Lebensunterhalt (z.B. Lebensmittel, Reinigung) einzuordnen ist. Nach Äußerungen des Bundessozialministeriums bieten die besonderen Wohnformen aufgrund des geänderten Finanzierungssystems nunmehr umsatzsteuerlich getrennt zu betrachtende Einzelleistungen an, die nicht mehr mit denen einer stationären Wohneinrichtung vergleichbar seien.

Die Wohnraumüberlassung und die Überlassung von Inventar könnten steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG behandelt werden, während die Verpflegung umsatzsteuerpflichtig anzusehen sei. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung. Aufgrund des Vorsteuerabzugs aus dem Wareneinkauf hätten die Einrichtungen aber keinen finanziellen Nachteil. Nach unserer Einschätzung könnten die im Vertrag nach WBVG vereinbarten Pauschalen für Lebensmittelkosten und Materialkosten der Hauswirtschaft, die aufgrund der neuen Finanzierungssystematik gesondert vereinbart werden müssen, durchaus als eng verbundene Leistungen gemäß § 4 Nr. 16h UStG betrachtet werden.

Es werden hier gerade keine Lebensmittel (oder Hauswirtschaftsmaterialien) geliefert, sondern zubereitete Mahlzeiten und Reinigungsleistungen bereitgestellt, wobei die dafür erforderlichen Dienstleistungen als Assistenzleistungen von der Eingliederungshilfe finanziert werden. Es wird zudem teilweise die Auffassung vertreten, dass auch nach neuer Rechtslage bei den Verträgen nach WBVG ein Vertrag besonderer Art analog zum Altenpflegeheim gemäß Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 12 UStAE vorliegt, wonach die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken hinter der umfassenden pflegerischen Betreuung und Versorgung zurücktritt und eine Befreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommt.

Eine vergleichbare Sichtweise ließe sich auch aus dem EuGH-Urteil vom 21. Januar 2016 – C-335/14 – zu einer belgischen Einrichtung des betreuten Wohnens ableiten, wonach die Verpflegung, die wöchentliche Wohnungsreinigung und der Wäschedienst als eng verbundene Leistungen angesehen wurden. Schließlich ist auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für die Lieferungen von Mahlzeiten an einen hilfsbedürftigen Personenkreis denkbar.

Praxis-Hinweis Bundesteilhabegesetz (BTHG): Neuerungen in Zuge der Umsetzung zum 1. Januar 2020

Die steuerliche Einordnung der nach BTHG getrennten Leistungen ist noch nicht eindeutig geklärt. Die angekündigte Klarstellung im AEAO zu der Einordnung der sog. besonderen Wohnformen als Zweckbetrieb steht noch aus. Auch die umsatzsteuerliche Beurteilung, insbesondere bezüglich einer möglichen Umsatzsteuerpflicht von Lebensmittel- und Hauswirtschaftspauschalen oder sonstigen Dienstleistungen als Bestandteil der existenzsichernden Leistungen, ist noch unklar. Wir empfehlen, bis zur endgültigen Klärung auf einen offenen Umsatzsteuerausweis in den Verträgen nach WBVG zu verzichten. Für eine weitergehende steuerliche Beurteilung – auch zu Fragen der Grundsteuer – stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung.

Bundesteilhabegesetz (BTHG): Die Lage kurz vor Toresschluss

von Ralf Bewersdorff und Mario Sendrowski

Zum 1. Januar 2020 tritt eine weitere Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft, die sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsträger in bekannter Weise vor erhebliche Schwierigkeiten stellt. Aus diesem Grunde gibt es nun in vielen Bundesländern Übergangsregelungen, um den bekannten Problematiken Herr zu werden. Zumeist soll auf eine „budgetneutrale“ Überleitung der Komplexleistung auf die Bereiche der existenzsichernden Leistungen und der Fachleistungen entsprechend der neuen Refinanzierungssystematik hingewirkt werden. Favorisiert wird dabei in der Regel, die Leistungen mittels Wohn- und Betreuungsverträgen zu koppeln.

Inwieweit den grundlegenden Intentionen des Bundesteilhabegesetzes (z.B. der Wahlfreiheit des Leistungsberechtigten) hierdurch entsprochen wird, sei dahingestellt. Mit der bevorstehenden Reformstufe tritt die Trennung der Leistungen in existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen sowie die damit einhergehende neue Refinanzierungssystematik in Kraft. Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis wird verändert und neue rechtliche Verhältnisse werden geschaffen, die durchaus zu beachtlichen Risiken auf Seiten des Leistungserbringers führen können.

Im Rahmen der neuen rechtlichen Verhältnisse ist der Leistungsberechtigte der Vertragspartner und die Finanzierung wird durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe für die existenzsichernden Leistungen und durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die Fachleistungen erfolgen. Insbesondere im Bereich der existenzsichernden Leistungen besteht das Problem, dass eine Abtretung der Ansprüche an den Leistungserbringer seitens des Leistungsberechtigten rechtlich nicht wirksam zu gestalten ist. Es besteht also ein Liquiditätsrisiko aus der Erbringung von existenzsichernden Leistungen, dem durch wirksame Maßnahmen begegnet werden muss:

1.  Mit dem Leistungsberechtigten sind bis zum 1. Januar 2020 neue Vereinbarungen als rechtlich wirksame Grundlage (z.B. Wohn- und Betreuungsvertrag) zu schließen.

2. Der Leistungsberechtigte muss beim örtlichen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig den Antrag (z.B. auf Sozialhilfe oder Wohngeld) stellen, um selbst zum Empfänger der Geldleistung zu werden. Da die Anträge eine Prüfung durchlaufen werden, kommt hier dem Begriff „rechtzeitig“ eine hohe Bedeutung zu. Das Liquiditätsrisiko zum 1. Januar 2020 trägt jedoch letztendlich die Einrichtung, so dass unabhängig von der Verantwortung des Leistungsberechtigten oder dessen gesetzlichen Vertreters ein Forcieren der Anträge unerlässlich erscheint.

3.  Da eine wirksame Abtretung der Ansprüche rechtlich nicht wirksam ist und ein verantwortungsbewusster Umgang mit den finanziellen Ressourcen dem Leistungsberechtigten nicht per se unterstellt werden kann, besteht jedoch über den Zeitpunkt des Jahreswechsels hinaus ein Liquiditätsrisiko. Das Forderungsmanagement ist hierauf auszurichten.

Mit dem neuen Refinanzierungsweg entstehen also neue Risiken (z.B. Forderungsausfall oder Zahlungsverzögerungen), die bestenfalls in die Leistungen einzupreisen sind (z. B. Mietausfallwagnis). Hier ist jedoch zum einen festzuhalten, dass – im Fall einer tatsächlichen Budgetneutralität – ein verändertes Risiko auf Seiten des Leistungserbringers natürlich keine Berücksichtigung findet und zum anderen ein durch das Risiko entstehender Arbeitsaufwand ebenfalls nicht eingeht.

Praxis-Hinweis Bundesteilhabegesetz (BTHG): Die Lage kurz vor Toresschluss

Vermeintlich budgetneutrale Übergangsregelungen werden also durchaus nicht-budgetneutrale Effekte haben. Vergleichsrechnungen haben ergeben, dass sich Leistungserbringer in Abhängigkeit von Investitionskosten, Flächenberechnungen, vertraglicher Gestaltung und der entsprechenden Übergangsregelung deutlich besser oder schlechter stellen können als zuvor. Es gilt also, genau nachzurechnen und Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Bundesteilhabegesetz (BTHG): Neuerungen in Zuge der Umsetzung zum 1. Januar 2017

 

von Roland Krock und Elisabeth Werbel

Seit dem 1. Januar 2017 ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft. Verankert ist das Teilhaberecht vor allem im SGB IX. Die Kernaussage des BTHG ist in einfachen Worten wiederzugeben: „Mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung“. Wir stellen wesentliche Neuerungen des Gesetzes vor und geben einen ersten Überblick über mögliche steuerliche Folgen.

Was sieht das BTHG im Einzelnen vor?

Der Gesetzgeber vollzieht seine Reformpläne stufenweise. Die erste Reformstufe ist bereits am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie enthält hauptsächlich Änderungen im Schwerbehindertenrecht sowie Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII. In den Reformstufen 2 und 3, die 2018 und 2020 in Kraft treten, wird es dann wesentliche Änderungen im Bereich der Eingliederungshilfe geben.

Die Teilhabeberatung soll eine zentrale Rolle im Leistungsrecht im SGB IX spielen. Sie wird in § 32 SGB IX verankert sein und tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Dieses Beratungsangebot versteht sich als zusätzliches „niedrigschwelliges“ Angebot. Es soll als zusätzliche Beratung gelten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird die Beratungsstrukturen in einer Richtlinie konkretisieren. Die Leistungsanbieter müssen ihr Beratungsangebot der neuen Systematik anpassen.

Eine wesentliche Änderung im Bereich der Eingliederungshilfe wird die Einführung des § 108 SGB IX sein. Bislang wird der Träger der Eingliederungshilfe von Amts wegen tätig. Ab 2020 sind die Leistungen von einem Antrag des Leistungsberechtigten abhängig. Allerdings reicht ein Antrag aus, um Leistungen von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten, die in einem Teilhabeplanverfahren ermittelt werden.

Die Eingliederungshilfe wird vollständig aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgelöst. Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt und finanziert. Das ist ein kompletter Systemwechsel. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind beim neuen Träger der Eingliederungshilfe zu beantragen. Zuständig für existenzsichernde Leistungen bleiben die örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.

Die Leistungsanbieter sollten zwingend auf die neuen Antragserfordernisse hinweisen und bei der Identifizierung des Leistungsumfangs und bei der Beantragung der Leistungen mitwirken. Dies spielt vor allem bei der Beantragung existenzsichernder Leistungen eine erhebliche Rolle; die Leistungsberechtigten müssen eine konkrete Höhe der Unterkunftskosten (KdU) beantragen. Eine konkrete Bezifferung der Unterkunftskosten durch den Leistungsanbieter ist erforderlich, und eine Information über die KdU muss im Vorfeld erfolgen.

Die Leistungsträger sollten Angehörige und Betreuer auf die rechtzeitige Beantragung laufender Leistungen (Eingliederungshilfe, Grundsicherung und/oder Pflegeleistungen) hinweisen, damit eine Bewilligung zum 31. Dezember 2019 erfolgt und der Übergang in das neue System gewährleistet ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen ab dem 1. Januar 2020 nur noch Fachleistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe. Eine Komplexleistung aus Fachleistungen und Kosten des Lebensunterhalts existiert dann nicht mehr.

Die Kosten des Lebensunterhalts werden vom Träger der Sozialhilfe unmittelbar an den Menschen mit Behinderung ausgezahlt. In der Praxis führt dieser Systemwechsel dazu, dass der Leistungsanbieter die Kosten der Unterbringung dem Leistungsberechtigten unmittelbar in Rechnung stellen muss, und von diesem die Begleichung der Kosten fordern muss. Es ist derzeit nicht absehbar, ob diese Umstellung unter Umständen zu einer Mehrbelastung des Leistungserbringers führen wird. Denkbar wären Forderungsausfälle und Mahnverfahren, die durchgeführt werde müssen. Eine Direktzahlung an den Leistungserbringer ist nicht angedacht; sie ist nur mit Zustimmung des Leistungs-berechtigten möglich.

Mögliche gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen des BTHG:

Die steuerlichen Folgen des BTHG sind teilweise noch nicht absehbar. Änderungen zur bisherigen Einordnung können sich aus unserer Sicht insbesondere aus der Ausweitung des Selbstbestimmungsrechtes der behinderten Menschen in Wohnheimen sowie aus der Zulassung anderer Leistungsanbieter in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ergeben. Ein Wohnheim für Menschen mit Behinderung ist nach § 68 Nr. 1.a) AO ein Zweckbetrieb, wenn es zu mindestens 2/3 den in § 53 AO genannten Personen dient.

Weiterführend wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) im Zusammenhang mit Heimen (Wohn- bzw. Pflegeheimen) auf das Heimgesetz (HeimG) verwiesen. Nach § 1 HeimG liegt ein Heim dann vor, wenn Wohnraum überlassen sowie eine Betreuung und Verpflegung behinderter Volljähriger erfolgt. Die Leistungen müssen vertraglich fixiert und in einem einheitlichen Vertrag vereinbart werden. Durch Ausweitung des Selbstbestimmungsrechtes ist der Bewohner zukünftig nicht an den bzw. die vorgegebenen Leistungsanbieter gebunden. Ein einheitlicher Vertrag kommt unter Umständen nicht mehr zustande. Wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Wohnheimes nicht mehr vorliegen, könnte sich der Charakter der angebotenen Leistungen ändern.

Vermietungs-, Betreuungs- und Verpflegungsleistungen müssten dann in steuerlicher Hinsicht jeweils gesondert beurteilt werden. Vermietungsleistungen, die bisher als Teilleistung eines Wohnheimes Zweckbetrieb waren, würden künftig der Sphäre der Vermögensverwaltung zugeordnet. Ein solcher Sphärenwechsel führt dazu, dass die zeitnahe Verwendungspflicht der bereits investierten Mittel wieder auflebt mit der möglichen Folge eines Verwendungsrückstandes im Rahmen der Mittelverwendungsrechnung. Verpflegungsleistungen und Betreuungsleistungen dürften weiterhin Zweckbetriebe sein. Diese Leistungen sind allerdings nicht nach § 68 AO, sondern dann nach § 66 AO Zweckbetriebsleistungen.

Eine WfbM ist ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3.a) AO, wenn Personen beschäftigt werden, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Der AEAO verweist zudem auf § 219 SGB IX. Demnach muss eine WfbM über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen. WfbM bedürfen zudem der förmlichen Anerkennung.

Zukünftig können nach § 60 SGB IX Angebote für Teilnehmer im Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich auch bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch genommen werden. Andere Leistungsanbieter müssen nicht förmlich anerkannt werden. Damit entfällt die Möglichkeit, die Angebote anderer Leistungsanbieter dem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3.a) AO zuzuordnen, da diese nicht die Voraussetzungen einer WfbM erfüllen. Separate Berufsbildungs- bzw. Arbeitsbereiche sind gemeinnützigkeitsrechtlich getrennt zu beurteilen. In aller Regel dürfte es sich dabei jeweils um Zweckbetriebe nach § 66 AO handeln. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass der AEAO ab dem Veranlagungszeitraum 2016 für Zweckbetriebe nach § 66 AO nur noch Gewinne in Höhe des Finanzierungsbedarfes dieser Zweckbetriebe zulässt.

Fazit Bundesteilhabegesetz (BTHG): Neuerungen in Zuge der Umsetzung zum 1. Januar 2017

Ob mit diesem Reformpaket tatsächlich der große Wurf gelungen und eine „unbehinderte“ Teilhabe am Leben geschaffen worden ist, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Reformbestrebungen in der Folge tatsächlich zu einer Selbstbestimmung führen, die sich in einer echten Wahlfreiheit niederschlägt. Bei der Abfassung des BTHG war das Bundesfinanzministerium nicht beteiligt. Die Änderungen durch das BTHG können daher möglicherweise ungewollte steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Anbieter von Leistungen im Bereich der Behindertenhilfe sollten sich dessen bewusst sein und im Zweifel ihren steuerlichen Berater hinzuziehen.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß