Neufassung der APG DVO NRW
APG DVO NRW: Novellierung endlich beschlossen!
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte bereits vor längerer Zeit verkündet, dass die Regelungen der APG DVO NRW novelliert werden sollten. Dazu hatte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Gutachten zur Evaluierung des APG NRW und der APG DVO NRW in Auftrag gegeben. Nach Vorlage dieses Gutachtens im Herbst letzten Jahres wurde am 28. Januar 2020 eine Verbändeanhörung zum Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der APG DVO NRW in die Wege geleitet. Erst Anfang Juli hat das Ministerium den überarbeiteten Entwurf in den Landtag zur Beschlussfassung eingebracht. Am 4. September 2020 wurde schließlich die endgültige Fassung der Änderungsverordnung beschlossen. Es ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
Anhebung der Angemessenheitsgrenzen
Die Angemessenheitsgrenze für Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen und sonstigen Anlagegütern bei vollstationären Einrichtungen ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 auf 2.378,16 €/qm erhöht worden. Bei einer anerkennungsfähigen Fläche von 53 qm/Platz entspricht dies 126.042,48 €/Platz. Bei Vorliegen einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche innerhalb der Einrichtung oder dezentralen Wohnbereichsküchen mit dem gleichen Zweck erhöht sich die Angemessenheitsgrenze unter Beibehaltung der Nettogrundfläche um 100,00 €/qm. Bei teilstationären Einrichtungen beträgt die Angemessenheitsgrenze unter Beibehaltung einer zulässigen Fläche von 18 qm/Platz ab dem 1. Januar 2020 1.948,01 €/qm, was 35.064,18 €/Platz entspricht.
Abweichend von der Entwicklung der Angemessenheitsgrenze ist der jährlich zu gewährende Betrag für die Instandhaltung und Wartung der langfristigen Anlagegüter nur in Höhe von 21,25 €/qm festgesetzt worden. Dass diese Festsetzung von der Entwicklung der Angemessenheitsgrenze abweicht, wird mit fehlenden Erfahrungswerten bezüglich der Auskömmlichkeit dieser Pauschale begründet.
Bestandsschutz für Mietmodelle
Der ursprünglich zum Ende des Jahres 2020 auslaufende Bestandsschutz für Mietmodelle wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Neu ist, dass der Träger der Einrichtung beim zuständigen überörtlichen Träger einen Genehmigungsantrag stellen kann, wenn mit dem Vermieter keine Mietreduzierung vereinbart werden konnte, weil mit der ermittelten Vergleichsmiete die Finanzierungsbedarfe des Vermieters nicht gedeckt werden können. Dazu muss der Träger nachweisen, dass die anerkannte Miete nicht ausreicht, um die Kosten des Vermieters zu decken. In diesem Fall wird eine Anerkennung bis höchstens zu der am 1. Februar 2014 anerkannten Miete auch über den 30. Juni 2021 hinaus erfolgen. Anwendbar ist diese Regelung nur, wenn der auf eine bestimmte Zeit hin unkündbare Mietvertrag bereits vor dem 2. November 2014 bestanden hat und keine Anpassung der Miete an die refinanzierbaren Aufwendungen vorsieht.
Ist der Vermieter nicht bereit, bei diesem Verfahren mitzuwirken, und willigt er auch einer Mietreduzierung im Verhandlungswege nicht ein, kann der Träger beim örtlichen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 APG NRW zur Überschreitung der nach der APG DVO NRW ermittelten Vergleichsmiete stellen.
Für Mietmodelle mit konkreter Vergleichsberechnung, bei denen als Miete die Übernahme des Kapitaldienstes des Vermieters geregelt ist, wird in § 8 Abs. 15 APG DVO NRW klargestellt, dass nach vollständiger Tilgung der Darlehen neben einer zusätzlich zu zahlenden Miete auch ein eventuell noch bestehender Restwert der Maßnahme(n) refinanziert wird.
Nicht umgesetzte Änderungen
Der erste Entwurf der Änderungsverordnung sah vor, dass das virtuelle Konto für die sonstigen Anlagegüter wegfallen sollte. Anstelle der Führung eines virtuellen Kontos sollte eine Refinanzierung der laut den Jahresabschlüssen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter (Abschreibungen, Miet- und Leasingraten, Wartung und Instandhaltung) der letzten beiden Jahre in den beiden Folgejahren erfolgen. Die geplante Änderung ist nun aber doch nicht umgesetzt worden.
Außerdem ist die Refinanzierungsdauer von 50 Jahren für die langfristigen Anlagegüter trotz andauernder Widerstände nicht angepasst worden.
Beschluss zur Novellierung der APG DVO NRW Fazit
Die Erhöhung der Angemessenheitsgrenze ist vor dem Hintergrund steigender Preise in der Baubranche sachgerecht. Die Aufstockung der Angemessenheitsgrenze bei Errichtung einer Zentralküche oder entsprechender Wohnbereichsküchen ist ebenfalls zu begrüßen. Unklar bleibt allerdings, ob für die Anerkennung der Küche vor Ort selbst gekocht werden muss oder ob es ausreichend ist, in der Küche gelieferte Mahlzeiten aufzubereiten und zu verteilen. Die Neuregelungen zum Bestandsschutz gehen hingegen an der Realität vorbei. Da die Anerkennung einer höheren Miete davon abhängig ist, dass ein Vermieter seinen konkreten Finanzierungsbedarf offenlegt, ist die Regelung nur anwendbar, wenn Vermieter und Mieter einander nahestehen. Ist Vertragspartner ein echter Fremdvermieter, besteht für ihn weiterhin kein Anreiz, seinen Finanzierungsbedarf offenzulegen.
Mit den Neuregelungen zum Bestandsschutz wird weiterhin maximal eine Anerkennung der Miete in Höhe der am 1. Februar 2014 anerkannten Miete möglich sein. Damit werden Mieterhöhungen vollständig von der Refinanzierung ausgeschlossen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass viele Mietverträge eine Wertsicherungsklausel zur regelmäßigen Fortschreibung der Miete anhand eines vereinbarten Index (z. B. Verbraucherpreisindex) enthalten, äußerst fragwürdig. Die Verlängerung des Bestandsschutzes bringt eine Verlängerung der Gültigkeit der Bescheide mit sich, so dass Mieteinrichtungen erst zum 1. Juli 2021 einen neuen Festsetzungsantrag stellen müssen. Wir empfehlen allerdings eine frühzeitige Beschäftigung mit der Antragsstellung, da im Rahmen der Beantragung gegebenenfalls auch ein Wechsel des Mietmodells in Betracht zu ziehen sein kann.