Kein Anspruch eines Vereinsmitglieds auf konkrete Vorstandshandlungen

Kann ein einzelnes Vereinsmitglied vom Vorstand des Vereins konkrete Handlungen verlangen? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln jüngst in einem etwas skurrilen Fall zu klären (OLG Köln, Urteil vom 31. Januar 2020 – 6 U 187/19).Der Kläger war „Herrchen“ eines Mops-Zuchtrüden und einer Mops-Zuchthündin und als solcher Mitglied in einem Zuchthundeverein, Beklagter des Ver

 

Kann ein einzelnes Vereinsmitglied vom Vorstand des Vereins konkrete Handlungen verlangen? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln jüngst in einem etwas skurrilen Fall zu klären (OLG Köln, vereinsrechtlichen Anspruch, vom Vorstand konkrete Handlungen zu verlangen; einen solchen gewähren weder die Satzung im Einzelfall noch das Vereinsrecht im Allgemeinen. Ein Vereinsmitglied kann lediglich Anträge in der Mitgliederversammlung stellen oder über die den Mitgliedern überantworteten Bereiche abstimmen. Ist der Mitgliederversammlung eine Aufgabe nicht zugewiesen, kann sie auch nicht ohne weiteres der Mitgliederversammlung durch das Verlangen und das Recht eines Einzelnen zugewiesen werden. Selbst wenn – wie hier – ein Mitglied rügt, dass der Vorstand die Satzungsbestimmungen nicht ausreichend überwacht und für deren Einhaltung sorgt, können Vereinsmitglieder nicht mit individualrechtlichen Mitteln die Einhaltung der Satzung durch konkrete Gebote erzwingen.

Auch das Rechtsinstitut des „actio pro socio“ aus dem Gesellschaftsrecht, also die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander, hilft nicht weiter, denn dieses kommt nur ausnahmsweise und nur in den Fällen in Betracht, in denen ein satzungs- oder gesetzeswidriger Zustand durch die Mitgliederversammlung nicht mehr rechtzeitig „repariert“ werden kann; außerdem führt diese Treuepflicht nicht zu konkreten Handlungsansprüchen, sondern nur zu Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen.

Schuldrechtliche Ansprüche auf die Handlung bedürften eines besonderen Einzelschuldverhältnisses, welches im Mitgliedschaftsrecht im Verein nicht gegeben ist. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das Gericht nicht erkennen können, da es an einer Konkurrenzbeziehung zwischen den Parteien, also dem Vereinsmitglied und dem Verein, fehlt.

Fazit

Vereinsvorstände, aber auch die anderen Mitglieder eines Vereins, können aufatmen – einzelne „Querulanten“ müssen sich an die üblichen Vereinsmechanismen halten. Ein Weisungsrecht eines Einzelnen gegenüber dem Vorstand oder gar gegenüber anderen Vereinsorganen besteht auch bei Satzungsverstößen nicht. Dennoch, ein Freibrief für den Vorstand oder auch für eine Mehrheit gibt dies nicht: Handelt ein Vorstand rechts- oder satzungswidrig, muss er damit rechnen, dass ihn die gesamte Mitgliederversammlung in die Schranken weist. Tut sie dies nicht, besteht die Gefahr von Sanktionen – auch gemeinnützigkeitsrechtlicher Art, gegebenenfalls bis hin zum Entzug der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen die selbst gegebenen Regelungswerke.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß