Verpackungsgesetz - Neuerungen für Onlinehändler und Einzelhändler

Viele Werkstätten für behinderte Menschen unterhalten schon seit längerem einen lokalen Verkaufsladen, und so manche hat im Verlauf der Corona-Pandemie angesichts der Probleme im Verkauf einen Onlineshop eröffnet. Für sie gilt es zu beachten: Der Gesetzgeber hat mit Neuerungen im Verpackungsgesetz Mitte 2021 den Online- und Einzelhändlern neue Pflichten im Bereich der Müllvermeidung auf

Verpflichtung zur Registrierung und Meldung an das Verpackungsregister

 

Viele Werkstätten für behinderte Menschen unterhalten schon seit längerem einen lokalen Verkaufsladen, und so manche hat im Verlauf der Corona-Pandemie angesichts der Probleme im Verkauf einen Onlineshop eröffnet. Für sie gilt es zu beachten: Der Gesetzgeber hat mit Neuerungen im Verpackungsgesetz Mitte 2021 den Online- und Einzelhändlern neue Pflichten im Bereich der Müllvermeidung auferlegt, die derzeit noch relativ unbekannt sind, deren Verletzung jedoch Bußgelder und Schadensersatz für Wettbewerber nach sich ziehen und dadurch sehr kostenträchtig werden kann.

Die Neuregelung des Verpackungsgesetzes dient der Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht und beabsichtigt, die Vermeidung von Kunststoffabfall zu befördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Eines der Hauptziele ist die Durchsetzung des Verpackungsgesetzes im Onlinehandel. Darüber hinaus sollen Einwegverpackungen aus Kunststoff im Lebensmitteleinzelhandel zurückgedrängt werden.

Hierzu verpflichtet das Verpackungsgesetz die sogenannten „Hersteller“, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im LUCID-Register zu registrieren. Als Hersteller gilt auch, wer eine Einwegverpackung gefüllt mit Ware erstmals gewerblich in den Verkehr bringt. Dies umfasst neben Zwischenvertreibern auch die Letztvertreiber an die Endkunden.
 

Was gilt im Sinne des Verpackungsgesetzes als Verpackung?

Als Verpackung gelten:

  • Verkaufsverpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (z. B. eine Packung Zucker),
  • Serviceverpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (z. B. das Einschlagpapier für Pommes Frites oder der Coffee-to-go-Becher),
  • Versandverpackungen, die den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen,
  • Umverpackungen (z. B. der Karton für 10 Milchpackungen) und
  • Transportverpackungen zur Vermeidung von Transportschäden oder direkter Berührung, die nicht üblicherweise für die Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.


Damit sind zum einen Einzelhändler registrierungspflichtig. Zum anderen auch Onlinehändler, die Ware in ein Paket verpacken und versenden, unabhängig davon, ob der Empfänger Endverbraucher ist.

Nachweispflicht für Hersteller gemäß Verpackungsgesetz

In der Folge müssen die Daten über die verwendeten Verpackungen gemeldet sowie je nach Art der verwendeten Verpackung die Teilnahme an einem dualen Entsorgungssystem nachgewiesen werden. Bei sehr großen Mengen unterjährig verwendeten Verpackungsmaterials (mehr als 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Karton/Pappe oder 30.000 kg sonstige Füll-/Verpackungsmaterialien) muss ein testierter Nachweis über die erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen des vergangenen Jahres („Vollständigkeitserklärung“) erbracht werden.

Bei Einzelhändlern, die nicht mehr als fünf Personen beschäftigen und eine Verkaufsfläche von weniger als 80 m² haben, sowie bei der Verwendung von Verkaufsautomaten kann dem Kunden alternativ angeboten werden, dass der Kunde eine Mehrwegverpackung mitbringt und diese durch den Einzelhändler bzw. den Verkaufsautomaten befüllt wird. Für alle Einzelhändler, die Umverpackungen oder Serviceverpackungen verwenden, besteht für die Registrierung eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.

Für Betreiber elektronischer Marktplätze wie Amazon oder eBay besteht nun auch die Pflicht, zu überprüfen, ob die teilnehmenden Händler sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister angemeldet haben und einem dualen System angeschlossen sind.
 

Fazit zu den Neuerungen im Verpackungsgesetz

Infolge der unzureichenden Mehrwegquoten hat der Gesetzgeber nun alle Versender von verpackten Waren und Einzelhändler in die Pflicht genommen, die dualen Systeme zu unterstützen und dies auch regelmäßig nachzuweisen. Verstöße gegen die oben aufgezeigten Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz sind mit Bußgeldern von bis zu 200.000 € bewehrt. Außerdem können Konkurrenten und Verbraucherschutzverbände bei Verstößen Schadensersatz bzw. Abmahnungen nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb gerichtlich durchsetzen. Es ist daher zeitnah zu überprüfen, ob Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz bestehen oder wie diese erfüllt werden können. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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