Ärztliche Suizidhilfe – Ärztekammer plant Änderung der Berufsordnung
Trotz Entscheid des Bundesverfassungsgerichts bisher keine Änderung erfolgt
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Reform der Musterberufsordnung
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit eines ärztlich assistierten Suizids ist bereits acht Monate alt. Eine Anpassung der Berufsordnung der Ärzte ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Am 28. September 2020 hat die Bundesärztekammer durch ihren Präsidenten Klaus Reinhardt entschieden, dass eine Änderung der Berufsordnung unausweichlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung eindeutig klargestellt, dass das Verbot der organisierten Sterbehilfe die Privatautonomie des Einzelnen verletzt. Es hat nochmals den besonderen Stellenwert der Privatautonomie und des Selbstbestimmungsrechts hervorgehoben.
Nach Aussage des Präsidenten der Bundesärztekammer könne nach diesem Urteil eine Norm, die dem Arzt jedwede Form von Unterstützung untersage, nicht weiter aufrechterhalten werden. In der aktuellen Fassung der Berufsordnung der Ärzte heißt es: „Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Diese Formulierung steht nun in einem erkennbaren Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Nach Auffassung der Bundesärztekammer bedarf es nun zwingend einer Reformierung der Musterberufsordnung.
Denkbar wäre es, so Klaus Reinhardt, dass der streitbefangene Satz in der Berufsordnung ersatzlos gestrichen werde. Gleichwohl betonte Reinhardt, dass er die Sterbehilfe grundsätzlich nicht für eine ärztliche Aufgabe halte. Es möge jedoch Einzelfälle geben, in denen es eine Rechtfertigung für Ärzte gebe, einem Patienten in seinem Sterbewillen beizustehen.
Fazit zur Änderung der ärztlichen Suizidhilfe
Es stellt sich die Frage, ob eine Anpassung der Berufsordnung tatsächlich bewirken kann, dass den Ärzten länderübergreifend die rechtliche Möglichkeit eingeräumt wird, Sterbebegleitung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts leisten zu können. Die Bundesärztekammer selbst ist ein Verein, ihre Entscheidungen entfalten in der Ärzteschaft keine Bindungswirkung. Ausschließlich die Landesärztekammern können verbindliche Regelungen, die ärztliches Berufsrecht betreffen, erlassen.
Für eine endgültige, verbindliche und vor allem verfassungskonforme Lösung zum Umgang des ärztlich begleiteten Suizids bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung. Bislang ist die Politik eine solche Lösung schuldig geblieben. Die fehlende gesetzliche Regelung zum Umgang mit ärztlicher Suizidhilfe dürfte vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens in den Hintergrund geraten sein. Es ist jedoch zu erwarten, dass spätestens im nächsten Jahr, wenn der nächste Ärztetag ansteht, die Frage erneut auf der Tagesordnung des Bundesgesundheitsministeriums erscheint.
Britta Greb, LL.M.
Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Britta Greb
- Studium der Rechtswissenschaften in Marburg a. d. Lahn
- seit 2006 Rechtsanwältin
- 2010 Masterstudiengang im Medizinrecht (LL.M.), Universität Düsseldorf
- bis 2016 Dozentin im Bereich Gesundheitspflege und Altenpflege, Akademie für Gesundheitsberufe in Wuppertal, Krankenpflegeschule a. d. Ruhr in Essen und Duisburg
- Beratungstätigkeiten für den ambulanten Hospizdienst „die Pusteblume“ e.V., Wuppertal
- seit 2017 für die Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig
- langjährige anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Sozial- und Medizinrechts
Schwerpunkte
- Beratung von ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen
- Pflegeversicherungsrecht, Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
- Sozialrecht
- Heimrecht, Heimvertragsrecht, Finanzierungsfragen
Aktivitäten
- Vorsitzende des Fördervereins für den ambulanten Hospizdienst „die Pusteblume“ e.V. in der Diakonie Wuppertal
- diverse Vortragsveranstaltungen
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2020
- Corona-Ausbruch in einer Pflegeeinrichtung. Strafrechtliche Konsequenzen?: CAREkonkret, 12/2020, S. 2.
- Taschengeldkonten sind pfändbar: PflegeManagement, 08-09/2020, S. 11.
- Pflegekammern - Die Pflichtmitgliedschaft auf dem Prüfstand: Health&Care Management, 1-2/2020, S. 60.
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2019
- Erfolgreich gegen behördliche Wiederbelegungssperre: Health&Care Management, 11/2019, S. 54.
- Pflegekammer: Pflichtmitgliedschaft ist rechtens: Altenheim, 11/2019, S. 28-29
- Änderungen bei Eigentums- und Mietmodellen: CAREkonkret, 8/2019, S.6.
- Verknüpfung von Wohnen und Betreuung: Health&Care Management, 5/2019, S. 54-55.
- Zuwendung stellt keine öffentliche Förderung dar: Health&Care Management, 3/2019, S. 54.
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2018
- Was ist erlaubt?: Health&Care Management, 9/2018, S. 52
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2017
- Heim übernimmt Schutzpflicht für Bewohner: CAREkonkret, 8/2017.
- Heime haben Schutzpflicht für ihre Bewohner: Das Altenheim, 9/2017, S. 14.
- Anstieg ab 2018: Health&Care Management, 7-8/2017.