Stiftung Wohlfahrtspflege NRW: Zuwendungen sind öffentliche Förderung

Laut einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 22. April 2021 – L 5 P 103/20 – sind Zuwendungen der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW eine „öffentliche Förderung“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW). Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Träger von Pflegeeinrichtungen in NRW, die solche Förderm

LSG NRW entscheidet zu Investitionskosten nach dem APG NRW

 

Laut einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 22. April 2021 – L 5 P 103/20 – sind Zuwendungen der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW eine „öffentliche Förderung“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW). Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Träger von Pflegeeinrichtungen in NRW, die solche Fördermittel erhalten.

Rechtsgrundlagen

Mit dem Inkrafttreten des APG NRW und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG DVO NRW) im Jahr 2014 wurde das Fördermittelrecht im Altenhilfebereich neu geregelt. Hintergrund sind mehrere Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. September 2011 – B 3 P 3/11 R u.a. – wonach bei der Refinanzierung der sog. „Investitionskosten“ für das langfristige Anlagevermögen (gemeint sind Gebäude und Grundstücke) allein die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden können und sich die bis dahin praktizierte Pauschalierung dieser Kosten – unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten – verbietet.

Dazu muss man wissen, dass nach § 10 Abs. 1 APG NRW Grundlage der Finanzierung von stationären Pflegeeinrichtungen die sogenannten betriebsnotwendigen Aufwendungen sind. Diese werden vom örtlichen Sozialhilfeträger ermittelt und festgestellt. In Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Behörden der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland. Nach § 10 Abs. 2 APG NRW sind nur Aufwendungen anerkennungsfähig, „die für bereits durchgeführte Maßnahmen angefallen sind oder für sicher im Veranlagungszeitraum durchzuführende Maßnahmen anfallen werden und betriebsnotwendig sind“ (Ausdruck des Tatsächlichkeitsprinzips). Sofern für diese Maßnahmen eine öffentliche Förderung gewährt wird, ist diese mindernd zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 APG NRW). Das bedeutet im Ergebnis, dass der Restwert der langfristigen Anlagegüter um die gewährten Fördermittel zu reduzieren ist.

In der Vergangenheit sind diverse Urteile der Sozialgerichte zur Auslegung der neuen Rechtsgrundlagen ergangen. Insbesondere die Rechtsprechung zu der Frage, ob Zuwendungen der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW als öffentliche Förderung anzusehen sind, war bis dato uneinheitlich. Das erste Urteil, das sich mit dieser Thematik befasste, stammte vom Sozialgericht (SG) Düsseldorf und kam zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungen der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW nicht als öffentliche Förderung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 APG NRW gelten (Urteil vom 06. Dezember 2018 – Artikel vom 25. Februar 2019). Das SG Münster (Urteil vom 29. Januar 2019 – S 20 P 2/17) und das SG Köln (Urteil vom 17. Juli 2020 – S 27 P 172/19), Letzteres war übrigens Vorinstanz in dem hiesigen Verfahren, beurteilten diese Rechtsfrage hingegen genau anders und stuften diese Zuschüsse ebenso wie das LSG NRW als öffentliche Förderung ein.

Ein Großteil der Pflegeeinrichtungen in NRW hat in der Vergangenheit von der Stiftung Wohlfahrtspflege finanzielle Mittel erhalten, um damit bestimmte Baumaßnahmen, z.B. einen Neu- oder Anbau zu finanzieren. In dem hier besprochenen Verfahren hatte der Kläger von der Stiftung Wohlfahrtspflege einen Betrag von ca. 200.000 € für den Bau eines Tagespflegeheims erhalten.

Die Rechtsprechung des LSG NRW

Das LSG NRW bewertet diese Zuwendung als öffentliche Förderung und begründet seine Auffassung ausschließlich mit der wörtlichen Auslegung, wonach unter dem Begriff der „öffentlichen Förderung“ jede Form der finanziellen Unterstützung durch die öffentliche Hand zu verstehen sei. Die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW sei als rechtsfähige Stiftung des öffentlich-rechtlichen Rechts Teil der öffentlichen Hand. Sie sei mit dem Spielbankgesetz NRW (SpielbG NRW) vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) ursprünglich unter dem Namen „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“ gegründet und unter dem jetzigen Namen „Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“ fortgeführt worden (§ 20 Abs. 1 SpielbG NRW). Die Stiftung verfolge auch „öffentliche“ Zwecke, da nach § 10 der Stiftungssatzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, also solche, die dem Wohl der Allgemeinheit dienten, verfolgt werden.

Leider konnte sich der klagende Einrichtungsträger nicht mit seiner Argumentation durchsetzen, dass es sich bei der Zuwendung der Stiftung Wohlfahrtspflege für den Bau eines Tagespflegeheims um eine zweckgebundene Spende bzw. Schenkung handele, die das Ziel habe, langfristig das Eigenkapital des Einrichtungsträgers zu ersetzen. Dem hält das LSG NRW entgegen, dass nach der Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege und deren Förderrichtlinien die Ersetzung von Eigenkapital kein ausdrücklich festgelegtes Ziel der Förderung bzw. der Vergabe der Stiftungsmittel sei. Die Stiftungsmittel dienten der Finanzierung von betriebsnotwendigen Investitionen in das zu errichtende Tagespflegeheim und nicht der Eigenkapitalersetzung.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des LSG NRW ist rechtskräftig, da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Das hat in NRW zur Konsequenz, dass Zuwendungen der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW bei der Ermittlung der Aufwendungen für Investitionskosten aufwandsmindernd zu berücksichtigen sind, so dass geringere Aufwendungen zur Refinanzierung der gesondert berechenbaren Investitionskosten verbleiben. Sofern einem Einrichtungsträger Fördermittel von Dritten zufließen, kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um öffentliche Fördermittel oder Fördermittel anderer Art handelt. Zur Beurteilung sind das Landesrecht, die Satzung des Fördermittelgebers und der jeweilige Zuwendungsbescheid heranzuziehen. Je nachdem, ob es sich um öffentliche Fördermittel handelt oder nicht, ändert sich die Ermittlung der Investitionskosten.

Bei Rückfragen zu diesem komplizierten Thema sprechen Sie uns gerne an.

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