Neuausrichtung der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen (Update 03.12.2021)

Die Neuausrichtung der Krankenhausplanung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) geht in die heiße Phase. Die Ende September veröffentlichten Rahmenvorgaben stellen das Werkzeug für die Erarbeitung des neuen Krankenhausplans dar, anhand dessen sich zukünftig die Krankenhausversorgung in NRW entscheiden wird.

Wesentliche Neuerung ist die Einführung einer neuen Planungssystematik. Statt de

Krankenhausplanung NRW: Quick-Check zur Identifizierung des Leistungsportfolios unter dem Fokus der neuen Planungssystematik

Die Neuausrichtung der Krankenhausplanung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) geht in die heiße Phase. Die Ende September veröffentlichten Rahmenvorgaben stellen das Werkzeug für die Erarbeitung des neuen Krankenhausplans dar, anhand dessen sich zukünftig die Krankenhausversorgung in NRW entscheiden wird.

Wesentliche Neuerung ist die Einführung einer neuen Planungssystematik. Statt der bisherigen 22 Fachabteilungen werden künftig 32 Leistungsbereiche mit 64 untergeordneten allgemeinen und speziellen Leistungsgruppen ausgewiesen. Damit werden in Zukunft detailliert medizinische Fachgebiete und spezifische medizinische Leistungen abgebildet. Für jede Leistungsgruppe finden sich konkrete strukturelle Qualitätsvorgaben in Form von Mindestmengen und personellen Anforderungen. Die Rahmenvorgaben werden in regionalen Planungskonzepten auf verschiedenen Planungsebenen je Regierungsbezirk durch Abstimmung zwischen den Krankenhäusern und den Kostenträgern umgesetzt. Dabei haben die Beteiligten unter Einbeziehung der Bezirksregierungen einen Spielraum, die Rahmenvorgaben den regionalen Versorgungsbedürfnissen umzusetzen.

Unsere Empfehlung: Gut gerüstet in die Regionalen Planungskonferenzen

Anfang 2022 sollen die regionalen Planungskonferenzen beginnen, d.h. Krankenhausträger können dann in Gespräche mit den Landesverbänden der Krankenkassen treten, um sich aktiv in die Krankenhausplanung einzubringen. Hierzu empfehlen wir jedem Krankenhaus das eigene Portfolio anhand der veröffentlichten Leistungsgruppensystematik kritisch zu analysieren und die wirtschaftlichen Leistungen zu identifizieren. Neben etwaigen Überschneidungen zu Wettbewerbern im Versorgungsgebiet sollte auch geprüft werden, ob die an die jeweilige Leistungsgruppe gestellten Anforderungen (personelle Ausstattung, Qualität, Erreichbarkeit etc.) erfüllt werden, um im worst case einer „Bestenauswahl“ die besseren Karten zu haben. Denn nur durch sorgfältige Vorbereitung kann die Zukunftsfähigkeit der eigenen Einrichtung gesichert werden.

Aus unserer Sicht wird die nachvollziehbare Darstellung der Kompetenzen der wesentliche Erfolgsfaktor zur Sicherung und Entwicklung des Leistungsangebotes des Krankenhauses sein. Gerne stehen wir Ihnen mit unserem interdisziplinären Team aus Rechtsberatung, medizinstrategisch und ökonomischer Unternehmensberatung sowie Wirtschaftsprüfung bei Fragen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Krankenhausplanung in NRW unterstützend zur Seite.

Unser Angebot zum Einstieg in die neue Planungssystematik: Der QuickCheckLgNRW

In einem ersten Schritt stellen wir auf Basis Ihres Par21-Datensatzes der letzten 3 Jahre Ihr Portfolio unter dem Fokus der neuen Planungssystematik mit relevanten wirtschaftlichen und prozessualen Leistungsindizes dar und identifizieren die relevanten Mitbewerber auf Basis der aktuellen Qualitätsberichte. Sprechen Sie uns gerne an.

 

17.05.2021  |  Erstellt von Claudia Schürmann-Schütte, Micaela Speelmans

Zukünftig sind medizinische Leistungsbereiche und Leistungsgruppen maßgeblich

Am 18. März 2021 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) in Kraft getreten. Schwerpunkt ist die Neuausrichtung der Krankenhausplanung. Weitere Änderungen betreffen den Schutz von Patientendaten im Insolvenzfall sowie die Anzeigepflichten bei einem geplanten Trägerwechsel.

Wesentliche Neuerungen des KHGG NRW aus rechtlicher Sicht

Die Krankenhausplanung wird zukünftig maßgeblich an medizinischen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen ausgerichtet. Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß § 13 KHGG NRW legt das zuständige Ministerium die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen differenzierten Versorgungskapazitäten fest. Die Leistungsbereiche bilden dabei den übergeordneten Rahmen und dienen zugleich der Strukturierung der Leistungsgruppen. Die Leistungsgruppen bilden zukünftig das zentrale Steuerungselement der Krankenhausplanung. Die Bestimmung der Leistungsbereiche orientiert sich im Wesentlichen an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern, die der Leistungsgruppen maßgeblich an den Operationen- und Prozedurenschlüsseln (OPS-Codes). Unterschiede bestehen zwischen sogenannten allgemeinen und spezifischen Leistungsgruppen.

Zur Sicherung und Verbesserung der Versorgungsqualität sollen die Leistungsgruppen darüber hinaus an Qualitätskriterien, zum Beispiel des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) oder medizinischer Fachgesellschaften, gekoppelt werden. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei medizinischen Leistungen von hoher Komplexität bei der Bestimmung der Rahmenvorgaben Mindestfallzahlen auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen.

Durch die Ausweisung der Leistungsbereiche und der Leistungsgruppen gemäß § 16 Abs. 1 Nummer 6 KHGG NRW im Feststellungsbescheid wird der konkrete Versorgungsauftrag für das Krankenhaus verbindlich festgelegt. Die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen dürfen nur erbracht werden, wenn sie im Feststellungsbescheid ausgewiesen sind. Der durch die Leistungsgruppen bestimmte Versorgungsauftrag weist das zulässige Leistungsangebot des Krankenhauses unbeschadet der Verpflichtung zur Notfallversorgung abschließend aus.

Besonderheiten gelten für die allgemeinen Leistungsgruppen; insoweit darf das gesamte Leistungsspektrum des betreffenden Gebietes der Weiterbildungsordnung erbracht werden, sofern diese Leistungen nicht einer anderen Leistungsgruppe zugewiesen sind. Neben der Festlegung der Leistungsgruppen ist künftig gemäß § 16 Abs. 1 Nummer 7 KHGG NRW auch je Leistungsgruppe der Ausweis der jeweiligen Versorgungskapazität im Ist und Soll vorgesehen, die durch die durchschnittliche jährliche Fallzahl oder durch andere qualitative oder quantitative Parameter (unter Berücksichtigung einer im Krankenhausplan vorgesehenen Schwankungsbreite) bestimmt wird.

Erste Überlegungen zu den Folgen für Krankenhausträger

Auch wenn die abschließenden Regelungen zur Krankenhausplanung noch nicht vorliegen und viele Fragen noch ungeklärt sind, ist nach aktuellem Stand doch von einer weitgehenden Umsetzung der Empfehlungen des Gutachtens zur Krankenhausplanung auszugehen. Im KHGG NRW ist festgeschriebenen, dass zeitnah nach Inkrafttreten der Planungsregularien die Umsetzung der konkreten Planungsschritte zu erfolgen hat. Näheres zum genauen Planungsprozedere soll in der zweiten Jahreshälfte 2021 bekanntgegeben werden.

Die Umsetzung geht mit dem Risiko einher, dass die regionale, an einzelnen Leistungskomplexen und Versorgungsintensitäten orientierte Planung dazu führt, dass einzelne Kliniken bezogen auf ihr aktuelles Leistungsspektrum Einschränkungen des Versorgungsauftrages hinnehmen müssen. Dies wird sicherlich in besonderem Maße in denjenigen Regionen gelten, für die das im Jahr 2019 erstellte Gutachten, das Basis für die neue Krankenhausplanung war, Überversorgungen festgestellt hatte. Das gilt insbesondere für die Ballungszentren in Nordrhein-Westfalen.

Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, dass zunächst jeder Klinikträger in Nordrhein-Westfalen das eigene Portfolio mit Blick auf die anstehende Planungsrunde kritisch analysiert. Portfolioüberschneidungen zu Wettbewerbern im selben Versorgungsgebiet sollten optimalerweise hierbei erfasst und im Sinne der eigenen Positionsbestimmung und Zukunftsfähigkeit kritisch analysiert werden. Grundlage der Analyse sollte, obwohl sie noch als vorläufig zu betrachten ist, die veröffentlichte Leistungsgruppensystematik des Gutachtens zur Krankenhausplanung sein, da per heute von einer Umsetzung derselben ausgegangen werden kann.

Auf Basis dieser Analysen sollten dann erste Überlegungen zur Portfolio-Priorisierung unternommen und gegebenenfalls im Rahmen des Planungsprozesses sinnvolle Kooperationen mit anderen Trägern in Betracht gezogen werden. Letzteres gilt insbesondere für die vielen kleinen, nur eine geringe Spezialisierung aufweisenden Krankenhäuser in den überversorgten Regionen. Deren Fortbestand im Status quo ist nicht im Sinne der zukünftigen Krankenhausstruktur in Nordrhein-Westfalen.

Ergänzend ist anzumerken, dass das im Jahr 2019 erstellte Gutachten, das Basis für die Krankenhausplanung war, neben einer Über- auch eine Unterversorgung insbesondere in ländlichen Regionen feststellte. Die Frage, wie diese Unterversorgung konkret beseitigt werden soll, wurde bisher nicht beantwortet und wird vermutlich auch nicht nur aus planerischer Sicht beantwortet werden können.

Fazit zur Krankenhausplanung

Die Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen wird sich ändern – vielleicht nicht von heute auf morgen, aber ein weiterer Grundstein für den Wandel ist durch die neue Krankenhausplanung gelegt worden. Mit der Abkehr von der in erster Linie bettenbezogenen Planung hin zu einer stärkeren Leistungssteuerung will der Gesetzgeber die in einem im Jahr 2019 erstellten Gutachten festgestellte Überversorgung in Ballungszentren einerseits und die Unterversorgung in ländlichen Gebieten andererseits reduzieren, um eine Verbesserung der Versorgungsqualität erreichen.

Ob und wie dieses Ziel durch die gesetzlichen Änderungen erreicht wird, ist zumindest ungewiss. Viele Detailfragen sind derzeit noch ungeklärt. Dies gilt nicht zuletzt für die Kriterien der Bedarfsermittlung zwecks Festlegung der vorgesehenen Versorgungskapazitäten. Die Krankenhausträger sind jedoch gut beraten, schon jetzt zu analysieren, was die neue Planung für ihre Einrichtung bedeutet. Bestehen Zweifel an der Zukunftsfähigkeit der eigenen Einrichtung, ist ein proaktives Vorgehen bei der Lösungssuche angezeigt, um das Heft des Handelns in der Hand zu behalten.

Aus rechtlicher Sicht ist ergänzend anzumerken, dass dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Basis des geänderten Gesetzes insbesondere für die Bestimmung der Rahmenvorgaben durchaus weitreichende Kompetenzen eingeräumt werden. Ob die Regelungen, nicht zuletzt mit Blick auf die deutliche Einschränkung der Freiheitsrechte, im Konfliktfall einer (verfassungs-)rechtlichen Überprüfung standhalten, bleibt abzuwarten.

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