Ärzte müssen die Darstellung und Bewertung auf Online-Portalen hinnehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen dem Ärztebewertungsportal Jameda erneut Recht gegeben. Demnach müssen Ärzte grundsätzlich hinnehmen, in einem Bewertungsportal geführt und bewertet zu werden. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Löschung des Basisprofils besteht nicht.

 

BGH bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen dem Ärztebewertungsportal Jameda erneut Recht gegeben. Demnach müssen Ärzte grundsätzlich hinnehmen, in einem Bewertungsportal geführt und bewertet zu werden. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Löschung des Basisprofils besteht nicht. Auch unterliegt der Betreiber eines Ärztebewertungsportals keinem strengen Gleichbehandlungsgebot hinsichtlich Premium- und Basisprofilen (BGH, Urteile vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 488/19, VI ZR 489/19).

Der Fall

Das Ärztebewertungsportal Jameda hatte von zwei Zahnärzten ohne deren Zustimmung kostenlose Basisprofile angelegt. Die in den Basisprofilen aufgeführten Daten wie Name, akademischer Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten stammten aus allgemein zugänglichen Quellen. Dagegen klagten die beiden Zahnärzte und verlangten von Jameda die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal. Daneben verlangten sie, dass Jameda es auch in Zukunft unterlassen solle, sie betreffende Profile zu veröffentlichen, wenn der Portalbetrieb bestimmte, im Einzelnen beschriebene Merkmale aufweist. Hierbei wendeten sich die Zahnärzte konkret gegen die Ungleichbehandlung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits sowie gegen die unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen. Die Klagen der Zahnärzte hatten nur teilweise Erfolg. Das Landgericht Bonn gab der Klage zunächst vollumfänglich statt. Das Berufungsgericht bestätigte zwar den Löschungsanspruch, wies aber die Unterlassungsanträge zurück. Die hiergegen eingelegte Revision in dritter Instanz hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH besteht kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Grundsätzlich müssten es Ärzte wegen des öffentlichen Interesses im Sinne der freien Arztwahl und auch wegen der Kommunikationsfreiheit hinnehmen, dass sie in solchen Portalen zu finden sind. Daneben gebe es keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen zahlenden und nichtzahlenden Kunden des Portalbetreibers. Maßgeblich sei vielmehr, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewähre und ob die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen in einer Gesamtschau dazu führten, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiege. Hier müsse Jameda die Neutralität wahren. Eine Ungleichbehandlung von Inhabern von Basisprofilen einerseits und zahlenden Premiumkunden andererseits sah der BGH im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

Fazit

Der BGH führt seine Rechtsprechung fort, wonach Jameda Ärzte auch gegen ihren Willen erfassen darf und ihnen damit nur die Wahl lässt, sich mit ihren Basisdaten oder gegen Aufpreis mit einem erweiterten Profil darzustellen. Allerdings dürfen die Portale den Boden der Neutralität nicht verlassen. Das hatte der BGH bereits 2018 klargestellt und der Klage einer Hautärztin auf Löschung stattgegeben. Jameda musste daraufhin sein Geschäftsmodell mit den entsprechenden Werbeformaten für Premiumkunden umstellen. In jedem Fall lohnt sich daher grundsätzlich eine Einzelfallprüfung dergestalt, ob Jameda nicht mehr als „neutraler Informationsmittler“ auftritt.

 

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