Verbraucherschutzverband gewinnt Klage wegen unzulässiger Cookie-Banner

Die von mehreren deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden bereits 2020 initiierte Prüfung der Webseiten von Verlagen und ihrer Praxis zur Einholung von Einwilligungen der Webseitennutzer, hat zu keinen spürbaren Konsequenzen geführt. Deshalb reichten Verbraucherschützer Klage gegen insgesamt fünf große deutsche Verlage ein.


Der Dachverband der Verbraucherzentralen, der Verbraucherzentale Bundesverband (VZBV), hat nunmehr die erste Klage in einem Verfahren wegen unzulässiger Cookie-Banner gegen BurdaForward gewonnen (Landgericht München I, Urteil vom 29. November 2022 – 33 O14776/19).

Hintergrund

Cookies sind kleine Textdateien und Datenpakete, die von Webbrowsern und Internetseiten erzeugt werden, um individuelle Nutzerdaten wie Login-Daten, Verhalten, Einstellungen und Aktionen in Applikationen wie Warenkörben zu speichern. Für die Verarbeitung dieser Daten bedarf es der Einwilligung des Webseitennutzers. Die Einwilligung wird in der Regel mit Hilfe eines sogenannten Cookie-Banners eingeholt. Cookie-Banner sollen die Nutzer von Webseiten bei erstmaligem Aufrufen dieser Seite darüber informieren, dass personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Anwendung von Cookie-Bannern für Webseiten und Apps, die nicht ausschließlich technisch notwendige Cookies einsetzen, verpflichtend.

Die Entscheidung

Das Landgericht München I hat entschieden, dass der Cookie-Banner auf Focus Online gegen das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) verstößt. Dem Gericht zufolge ist der Cookie-Banner auf der Webseite Focus Online nicht geeignet, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer zu erlangen. Er umfasse viel zu viele Informationen, um vom durchschnittlichen Verbraucher hinreichend gewürdigt und begriffen zu werden. Zudem sei die Verarbeitung der Daten auf Focus Online datenschutzrechtlich nicht konform, denn selbst wenn die Einwilligung in Cookies von den Benutzern verweigert wurde, berief sich BurdaForward auf das „berechtigte Interesse“, um dennoch Nutzerdaten zu verarbeiten und sogar weiterzugeben. Die Richter urteilten jedoch, dass es sich dabei allenfalls um subjektive finanzielle Rechte der Beklagten handelt.

Die Entscheidung des Gerichts war eindeutig: Der Verlag darf keine webseitenübergreifende Aufzeichnung des Nutzerverhaltens zu Analyse und Marketingzwecken vornehmen, wenn die Zustimmung dazu nicht deutlich anders gestaltet wird. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Burda-Verlag teilte bereits mit, er werde Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, da sich das Gericht mit dem Urteil zu einigen „höchstrichterlich ungeklärten und kontrovers diskutierten Rechtsfragen“ positioniert habe. Unter anderem folgte das Gericht der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung der belgische Datenschutzbehörde vom 2. Februar 2022, welche das TCF-Verfahren für unzulässig erklärt und gegen die IAB Europe ein Bußgeld in Höhe von 250.000 EUR verhängt hat.

Praxis-Hinweis

Ein fehlendes bzw. unrichtiges Cookie-Banner kann ein hohes Bußgeld nach sich ziehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihren Cookie-Banner bzw. Ihre Cookie-Richtlinie regelmäßig überprüfen zu lassen.

Autor
Autorin

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß