Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 29. August 2022 – 3 Sa 203/21 – entschieden, dass ein freiwillig bestellter Datenschutzbeauftragter keinen Sonderkündigungsschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genießt.


Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen im Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit, seit 2018 als Management Consultant beschäftigt. Zu den Kerntätigkeiten der Beklagten gehören unter anderem die Beratung von Unternehmen im Bereich des Datenschutzes und die Übernahme des Mandats eines externen Datenschutzbeauftragten. Die Beklagte beschäftigte im Jahr 2020 weniger als 10 Mitarbeiter. Sie benannte den Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 2020 zu ihrem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten. Am 6. November 2020 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Gegen diese dem Kläger am 7. November 2020 zugegangene Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, dass die Beklagte zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sei und er daher ein Sonderkündigungsrecht genieße. Seine Auffassung stützte der Kläger auf folgende Umstände:

  • Der Kläger hat für die Beklagte eine Datenschutzleitlinie erstellt.
  • Die Beklagte nimmt Datenverarbeitungen vor, die einer Datenschutzfolgeabschätzung unterliegen.
  • Sie verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Kunden und Mitarbeiter, darunter auch sensible Daten.
  • Die Beklagte speichert die Daten ihrer Mandanten in einer Cloud.
  • Sie lässt den öffentlichen Bereich ihres Foyers per Video überwachen. Die Kamerabilder können aus der Ferne mit Hilfe einer App abgerufen werden.
  • In den Jahren 2018 und 2019 seien bei der Beklagten mehr als 10 Mitarbeiter bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt gewesen.

Die Beklagte wendet hingegen ein, dass sie zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht verpflichtet sei. Die Bestellung des Klägers zum stellvertretenen Datenschutzbeauftragten erfolgte lediglich aus Marketinggründen und damit freiwillig. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage in erster Instanz ab. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
 

Die Entscheidung

Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Berufung ab. Die Kündigung des Klägers war wirksam. Bei der Frage nach dem Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten ist auf § 6 Abs. 4 BDSG Bezug zu nehmen. Dieser schreibt vor, dass eine Kündigung eines Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Er ist zwar nicht unkündbar, aber in besonderem Maße geschützt, um die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten unabhängig ausüben zu können. Laut LAG Rheinland-Pfalz setzt ein solcher Kündigungsschutz allerdings voraus, dass überhaupt eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht. Dies ist nach § 38 Abs. 1 BDSG immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Verarbeitung personenbezogener Daten derart vornimmt, dass diese einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO unterzogen werden muss, sein Geschäftszweck im Bereich Markt- und Meinungsforschung liegt und mindestens 20 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Diese Voraussetzungen sah das LAG als nicht erfüllt an, insbesondere könne sich der Kläger laut dem LAG nicht auf die bis zum 26. November 2019 geltenden Schwellenwerte von 10 Personen berufen. Damit war die Beklagte zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht verpflichtet. Der Sonderkündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDSG findet somit keine Anwendung
 

Fazit

Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten kann unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen verpflichtend sein. Mit dieser Verpflichtung geht der Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten einher. Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. Abbestellung oder sogar Kündigung eines Datenschutzbeauftragten haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

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