Im vorliegenden Fall wurden Geschäftsanteile im Umfang von 40 % des Stammkapitals an einer gGmbH durch einen notariellen Vertrag unentgeltlich übertragen. Die gGmbH sollte die Notarkosten tragen. Während die gGmbH den Geschäftswert auf Basis ihres Stammkapitals von 25.600 Euro ansetzte, berechnete der Notar die Kosten basierend auf dem anteiligen Eigenkapital der gGmbH von ca. 36 Millionen Euro. Daraus ergab sich eine Notarrechnung von über 34.000 Euro, die von der gGmbH beanstandet wurde. Das LG Mannheim und das OLG Karlsruhe gaben dem Notar in seiner Berechnung Recht.
Der BGH hatte in diesem Urteil zu prüfen, ob und inwiefern eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) bei der Bemessung der Notarkosten anders behandelt werden sollte als eine gewerbliche GmbH. Der für die Berechnung von Notarkosten maßgebliche Geschäftswert bei der Übertragung von GmbH-Anteilen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Eigenkapital, das auf den übertragenen Anteil entfällt (§ 54 GNotKG). Die betroffene gGmbH vertrat die Auffassung, dass bei ihr anstelle des Eigenkapitals nur das Stammkapital maßgeblich sein könne. Anteile an einer gGmbH würden schließlich den Gesellschaftern keine Teilhabe am Gewinn und Vermögen der Gesellschaft verschaffen. Dadurch sei im Übrigen die Handelbarkeit der Gesellschaftsanteile deutlich eingeschränkt. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Wortlaut der Vorschrift keinen Unterschied zwischen gewerblichen und gemeinnützigen Gesellschaften mache. Eine Regelungslücke, die eine reduzierende Auslegung von § 54 GNotKG rechtfertigen könnte, liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr habe der Gesetzgeber bewusst eine einheitliche Bewertungsvorschrift geschaffen, um praktische Bewertungsschwierigkeiten zu vermeiden. Darin liege keine willkürliche Ungleichbehandlung, weil dies für alle Kapitalgesellschaften gleichermaßen gelte. Zuletzt berücksichtigten die Richter auch die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit der Notare. Eine Begrenzung der Notargebühren sei nur zulässig, wenn sie durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt wäre. Dies habe bereits das Bundesverfassungsgericht in einer früheren Entscheidung deutlich eingeschränkt.
Im Ergebnis entschied der BGH also, dass auch für eine gemeinnützige GmbH das Eigenkapital gemäß § 266 Abs. 3 HGB den maßgeblichen Geschäftswert zur Kostenfestsetzung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgibt.
Fazit
Das Urteil des BGH bestätigt die vorinstanzlichen Entscheidungen und stellt klar, dass Notare bei der Beurkundung von Anteilsübertragungen an gGmbHs keine Gebührenabschläge machen müssen. Der Geschäftswert wird weiterhin nach dem anteiligen Eigenkapital und nicht nach dem Stammkapital bemessen. Eine Ausnahme oder Reduktion ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das Urteil setzt damit ein klares Zeichen für die Einheitlichkeit und Praktikabilität der Bewertungsvorschriften im Notarkostenrecht. Aus Sicht gemeinnütziger Gesellschaften bzw. deren Gesellschafter ist dies sicherlich nicht das Wunschergebnis, jedoch für alle laufenden und zukünftigen Transaktionen zu beachten.
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