Der Fall
Die Klägerin betreibt ein zentralisiertes Franchisesystem. Sie erstellt und pflegt für ihre Franchisenehmer deren Internetseiten und ist dort im Impressum als Verantwortliche genannt. Seit dem 16. August 2022 werden die Google Fonts auf den von der Klägerin gepflegten Internetseiten lokal gehostet, so dass eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an den Google Mutterkonzern Alphabet Inc. die USA nicht mehr stattfindet. Mit inhaltsgleichen anwaltlichen Schreiben vom 9. September 2022 und weiteren Schreiben vom 19. September 2022 mahnte der Beklagte die Klägerin und ihre Franchisenehmer ab. In der Anmahnung behauptete der Beklagte, dass die Klägerin und ihre Franchisenehmer durch die Verwendung von Google Fonts und die damit verbundene Weitergabe seiner IP-Adresse an den Google Mutterkonzern Alphabet Inc. die USA eine Datenschutzverletzung begangen und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 I BGB verletzt haben. Der Beklagte fordere Unterlassung und bot an, gegen die Zahlung von 170 € „die Sache auf sich beruhen zu lassen“.
Am 26. September 2022 forderte der Prozessbevollmächtige der Klägerin den Beklagten auf, künftige Abmahnungen zu unterlassen. Da eine Reaktion des Beklagten auf das Schreiben unterblieb, beantragte die Klägerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Abmahnungen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen und damit ihre Unternehmerpersönlichkeit verletzen. Die Abmahnungen des Beklagten seinen unberechtigt, da diesem kein Schmerzensgeldanspruch aus Art. 82 DS-GVO zustehe. Das Datenschutzrecht sei ein höchstpersönliches Recht eines Menschen, das in dem vorliegenden Fall nicht verletzt wurde, weil der Beklagte sich bei dem Besuch der Webseiten eines Computer-Programms bediente und diese nicht selbst aufrief. Das Verhalten des Beklagten zielte darauf ab, dass seine Daten in die USA übertragen werden, damit er ein Schmerzenzgeld verlangen könne, deshalb habe er konkludent in die Datenübertragung eingewilligt. Das LAG gab dem einstweiligen Antrag der Klägerin statt. Der Beklagte legte dagegen Widerspruch ein. Die Klägerin klagte und beantragte, den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Entscheidung
Das LAG gab der Klage statt und bestätigte die einstweilige Verfügung. Die Abmahnungen seinen rechtswidrig, da dem Beklagten gegen die Klägerin kein Schmerzensgeldanspruch zustand. Das informelle Selbstbestimmungsrecht könne nur verletzt werden, wenn man die jeweilige Internetseite händisch aufruft und nicht mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln wie „Bots“ oder „Crawlern“. Weiterhin folgte das LAG der Ansicht der Klägerin dahingehend, dass es in dem Aufruf der streitgegenständlichen Webseiten konkludent eine Einwilligung des Beklagten in die Datenverarbeitung und damit die Weitergabe seiner IP-Adresse an den Google Mutterkonzern Alphabet Inc. die USA sah.
Praxis-Hinweis
Sollten Sie Fragen zur Nutzung von Google Fonts auf Ihren Webseiten oder zum Thema Einwilligung in Datenverarbeitung haben, steht unser erfahrenes Team Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.