Kein Recht auf Schwärzung von Unterschriften im Handelsregister

Das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt lehnt einen Anspruch der Gesellschafter auf Schwärzung ihrer Unterschrift auf Dokumenten des Handelsregistergerichts aus Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ab (Beschluss vom 11. Januar 2023 – 5 WX 14/22).


Der Fall

Der Beschwerdeführer gründete eine Gesellschaft, zu deren Geschäftsführer er bestellt wurden. Er reichte Dokumente wie die unterzeichnete Gründungsurkunde nebst Anmeldung, die mit Unterschriften der Gesellschafter unterzeichnete Gesellschafterliste sowie den von ihm unterzeichneten Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer beim Handelsregister ein. Alle Dokumente sind im elektronischen Register zur Einsicht freigegeben. Unter Berufung auf Art. 17 DS-GVO bat der Beschwerdeführer das Registergericht um Schwärzung der Unterschriften. Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und stützte diese auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Das Registergericht hat die Beschwerde abgelehnt und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.


Die Entscheidung

Das OLG entschied, dass die Beschwerde zwar statthaft, aber unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht beschwerdeberechtigt, da ihm ein eigenes Recht auf Schwärzung nicht zustehe.

Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO finde im Registerwesen keine Anwendung, da hier die Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO greife. Diese besage, dass die Löschpflicht entfällt, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Die Registerpublizität, die die Speicherung von Daten in einer Datenbank und die Gewährung von Einsicht ermöglicht, falle unter diese Ausnahmevorschrift. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof bereits in der Rechtssache Salvator Manni (Urteil vom 9. März 2017 – C-398/15) betont, dass die Registerpublizität grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genieße. Ein Löschungsbegehren komme daher nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Betroffene besonders schutzbedürftig erscheine. Ein Anspruch auf Berichtigung aus Art. 16 DS-GVO setze unrichtige Angaben zum Beschwerdeführer voraus. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor.

Das Recht auf Löschung folge auch nicht aus den Grundrechten des Beschwerdeführers. Ein grundrechtlicher Beseitigungsanspruch erfordere nämlich, dass die begehrte Rechtsfolge rechtlich und tatsächlich möglich sei. Die Löschung aus den im Register veröffentlichen Dokumenten verstoße jedoch gegen den Schutz der Registerwahrheit, wonach beim Register eingereichte Dokumente nicht verändert werden dürfen. Dieser Einschätzung widerspricht auch nicht der neue § 9 Abs. 7 Handelsregisterverordnung (HRV), wonach Dokumente grundsätzlich ausgetauscht werden dürfen, da der Beschwerdeführer keinen Austausch, sondern eine Veränderung des Ausgangsdokumentes begehre.


Praxis-Hinweis

Der Vorrang der Registerpublizität und die Registerwahrheit werden in den meisten Fällen die Veränderung von im Register bereits veröffentlichten Dokumenten verhindern. Eine gründliche Prüfung der Erforderlichkeit der einzureichenden Dokumente und Daten im Vorfeld ist somit empfehlenswert. Hierbei sind Ihnen unsere Experten gerne behilflich.

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