Hinweisgeberschutz – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle

Auch wenn das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 10. Februar 2023 zunächst keine Zustimmung im Bundesrat gefunden hat, ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren in allernächster Zeit abgeschlossen werden wird. Damit wird für viele Unternehmen die Einrichtung einer internen Meldestelle zur Pflicht.


Stand des Gesetzgebungsverfahrens


Das HinSchG wurde am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedet. In seiner Sitzung am 10. Februar 2023 hat der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt. Am 17. März 2023 wurde eine überarbeitete Fassung des HinSchG in erster Lesung im Bundestag behandelt. Der neue Entwurf nimmt im Wesentlichen das vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossene Gesetz wieder auf, verzichtet jedoch auf die zustimmungspflichtige Änderung des Beamtengesetzes, die erforderlich ist, um insbesondere auch Landesbeamten Hinweise nach dem HinSchG zu ermöglichen. Der zustimmungspflichtige Teil soll in einem ergänzenden Gesetz verabschiedet werden.

Die Umsetzung der Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern gemäß EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht befindet sich somit auf der Zielgeraden. Eine exakte Terminierung ist derzeit jedoch noch nicht möglich, da die abschließende Lesung und Beschlussfassung im Bundestag am 30. März 2023 ausgesetzt wurde.
 

Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes


Auf nationaler Ebene existiert bisher kein ausreichender Schutz von Hinweisgebern. Mit dem HinSchG soll sichergestellt werden, dass Personen, im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden, bei Bekanntwerden ihres Hinweises keinen Repressalien ausgesetzt sind und ihnen keine Nachteile entstehen. Deshalb schützt das HinSchG folgende Gruppen:

  • Hinweisgeber
  • Personen, die den Hinweisgeber unterstützen
  • Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
  • Sonstige Personen, die von der Meldung betroffen sind

Zu den Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Verstöße erlangen können, gehören Arbeitnehmer, Beamte, Selbständige und Anteilseigner, aber auch Externe, wie zum Beispiel Beschäftigte von Zulieferern oder Geschäftspartnern.

In den Anwendungsbereich des HinSchG sollen sowohl Verstöße gegen nationales Recht wie Strafvorschriften und bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient, als auch Verstöße gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union fallen.
 

An welche Stellen können Hinweisgeber Meldungen abgeben?


Grundsätzlich besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Kontaktaufnahme zu einer internen Meldestelle des Unternehmens oder einer externen Meldestelle der Behörden. Laut Gesetzgeber sollen jedoch Anreize geschaffen werden, dass sich Hinweisgeber zunächst an die interne Meldestelle wenden.
 

Welche Anforderungen stellt das HinSchG an eine interne Meldestelle?


Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen sowie die bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Dabei ist sicherzustellen, dass keine unberechtigten Personen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder den Hinweis selbst erhalten. Ein technischer Meldekanal muss Meldungen in mündlicher oder schriftlicher Form ermöglichen. Auf Ersuchen des Hinweisgebers muss innerhalb einer angemessenen Zeit auch eine persönliche Zusammenkunft ermöglicht werden. Personen, die Tätigkeiten für eine interne Meldestelle übernehmen, sollten in der Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig sein. Sie dürfen jedoch parallel andere Aufgaben und Pflichten ausüben. Allerdings ist hierbei besonders auf Interessenskonflikte aus der Kombination von Tätigkeiten zu achten. Zudem müssen sie über die nötige Fachkunde verfügen, um Gespräche mit Hinweisgebern führen und die Glaubwürdigkeit des Hinweisgebers bewerten zu können.
 

Welche Unternehmen betrifft das HinSchG?


Der Begriff Beschäftigungsgeber wurde vom Gesetzgeber weit gefasst. Hierzu gehören: juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen. Darüber hinaus gehören auch Anstalten, öffentlich-rechtliche Stiftungen, die evangelische und die katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden sowie sonstige Religionsgemeinschaften zum Anwendungsbereich.
 

Wen trifft die Verpflichtung voraussichtlich ab wann?


Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitern werden voraussichtlich sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet, Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 und bis zu 249 Mitarbeitern voraussichtlich ab Ende des Jahres 2023.
 

Besteht die Möglichkeit zur Auslagerung der internen Meldestelle?


Der Gesetzgeber hat den Betrieb der internen Meldestelle durch Dritte im Rahmen einer Auslagerung bewusst zugelassen, weil in kleineren und mittleren Unternehmen möglicherweise die notwendige Fachkunde nicht vorhanden oder die Gefahr von Interessenskonflikten zu groß ist. Zudem könnte das Aufkommen von Hinweisen unter Umständen sehr gering sein, wenn Arbeitskollegen die interne Meldestelle abbilden. Als externe Dritte kommen Berater, Prüfer, Gewerkschafts- oder Arbeitnehmervertreter in Frage. Zu den größten Vorteilen einer Auslagerung zählen die größere organisatorische Unabhängigkeit der Personen, die mit der Bearbeitung von Hinweisen befasst sind. Dies stärkt das Vertrauen der potenziellen Hinweisgeber in die ausgelagerte interne Meldestelle und senkt unter Umständen die Hemmschwelle zur Abgabe eines Hinweises. Zudem können im Rahmen der Auslagerung in der Regel technische Lösungen zur Abbildung des internen Meldeverfahrens in Kombination mit dem Betrieb der Meldestelle beauftragt werden.
 

Praxis-Hinweis


Die Solidaris unterstützt Unternehmen bei der Einrichtung eines technischen Hinweisgebersystems auf Basis einer IT-Lösung und bei der Inbetriebnahme einer internen Meldestelle. Beide Dienstleistungen bieten wir auch im Rahmen der ausgelagerten internen Meldestelle aus einer Hand an. Auf diese Weise erfüllen Sie die rechtlichen Anforderungen des HinSchG kurzfristig und vollumfänglich. Bitte sprechen Sie uns an.
 

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