2b UStG: BMF plant offenbar Verschiebung der Erstanwendung
Gemäß einer Mitteilung des Deutschen Städtetags hat das BMF bestätigt, dass mit dem in Abstimmung befindlichen Jahressteuergesetz 2022 einer erneute Verlängerung der Erstanwendung des § 2b UStG um zwei Jahre gesetzlich geregelt werden soll. Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) würden somit erst zum 1.1.2025 zur Anwendung kommen.
Betroffen sind neben Kommunen, Landkreisen und Bundesländern auch Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Im Ergebnis wären auch die Bürger und andere Leistungsempfänger solcher jPöRs noch weitere zwei Jahre von den zusätzlichen Kosten entlastet, die aufgrund fehlendem Vorsteuerabzug ansonsten auf diese bereits zum 1.1.2023 zukommen würden.
Aktualisierung vom 19.12.2022
Zwischenzeitlich hat der Bundesrat der Verschiebung zugestimmt. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel.
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