§ 2b UStG: Bundesrat stimmt erneuter Verschiebung zu
Der Bundesrat hat im Zuge der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 am 16.12.2022 einer erneuten Verlängerung der Erstanwendung des § 2b UStG um 2 Jahre zugestimmt.
Das Gesetz war vorher auf Initiative des Bundesfinanzministeriums vom Bundestag beschlossen worden (siehe hierzu unser Artikel). Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) werden somit erst zum 1.1.2025 zur Anwendung kommen. Betroffen sind neben Kommunen, Landkreisen und Bundesländern auch Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Im Ergebnis werden auch die Bürger:innen und andere Leistungsempfänger solcher jPöRs noch weitere 2 Jahre von den zusätzlichen Kosten entlastet, die aufgrund fehlendem Vorsteuerabzug ansonsten auf diese bereits zum 1.1.2023 zukommen würden.
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