Auskunftsersuchen eines Gesellschafters für Kaufangebote zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2023 – II ZB 3/23 – das Auskunftsersuchen eines Gesellschafters bezüglich personenbezogener Daten von Mitgesellschaftern für zulässig, auch wenn diese Informationen für die Unterbreitung von Kaufangeboten genutzt werden sollten.


Der Fall

Eine Zweitmarktfondsgesellschaft klagte gegen eine Treuhandkommanditistin, die im Auftrag einer Fondsgesellschaft ein Register mit persönlichen Daten und Beteiligungshöhen der Treugeber führt. Die Treugeber sind mittelbar beteiligte Anleger an der Fondsgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist haben. Die Treugeber sind bevollmächtigt, ihre Mitgliedschaftsrechte selbst auszuüben, einschließlich der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Die Klägerin forderte von der Beklagten vergeblich Auskunft über persönliche Daten und Beteiligungshöhen der Treugeber, um sich auf eine Gesellschafterversammlung vorzubereiten und mit den Treugebern unter Umständen zwecks eines Kaufangebots für die Anteile der Muttergesellschaften in Kontakt zu treten.

Das Amtsgericht gab der Klage statt und die Treuhandkommanditistin wurde zur Auskunft über Titel, Namen, Adressen und Beteiligungshöhen der Treugeber verurteilt. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, woraufhin die Treuhandkommanditistin Rechtsbeschwerde vor dem BGH einlegte.


Die Entscheidung

Der BGH hielt das Auskunftsersuchen der Klägerin für rechtlich zulässig. Er stellte klar, dass in Gesellschaften die Zusammenarbeit der Gesellschafter für die Willensbildung entscheidend ist. Insbesondere müssen Anleger, deren Stimmkraft von der Höhe ihrer Kapitaleinlage abhängt, über die Machtverhältnisse in der Gesellschaft informiert sein, um ihre Mitgliedschaftsrechte wirksam ausüben zu können. Daher ist die Kenntnis der Beteiligungshöhen für die informierte Ausübung der Mitgliedschaftsrechte notwendig und datenschutzrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO zulässig. Eine Auskunft, um Kaufangebote für Anteile anderer Mitgesellschafter vorzubereiten, zähle demnach zu den üblichen gesellschaftlichen Belangen, solange die Nutzung der Daten nur für Angelegenheiten der Gesellschaft und gegenüber Mitgesellschaftern erfolge.


Fazit

Bisherige Entscheidungen des BGH bezogen sich nur auf die Kenntnis der Stammdaten der Mitgesellschafter, also deren Namen und Anschriften. Nunmehr ist auch die Auskunft über die Beteiligungshöhe des jeweiligen Mitgesellschafters zulässig.  Die Entscheidung verdeutlicht, dass die DS-GVO nicht über den gesellschaftsrechtlichen Auskunftsansprüchen steht und dass die Ausübung solcher Ansprüche im Rahmen der gesellschaftlichen Belange als legitim erachtet wird, solange die Datenverwendung ausschließlich für Angelegenheiten der Gesellschaft und im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern erfolgt.

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