Aus CovInsAG wird SanInsKG

Angesichts der anhaltenden, durch die Energiekrise bedingten Herausforderungen für inländische Unternehmen hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 9. November das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (CovInsAG) angepasst. Es trägt nunmehr den Namen Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG).

Wichtigste Neuerung ist die Verkürzung des Betrachtungszeitraums für die sogenannte Fortbestehensprognose von zwölf auf vier Monate, befristet bis zum Ende des Jahres 2023. Geschäftsleiter insolvenzantragspflichtiger Unternehmen müssen im Falle einer bilanziellen Überschuldung sicherstellen, die Prognose einer fortwährenden Zahlungsfähigkeit für die kommenden vier Monate abgeben zu können, um einer Insolvenzantragspflicht zu entgehen.

Darüber hinaus ist im Fall einer Überschuldung nunmehr eine Insolvenzantragsfrist von acht statt sechs Wochen vorgesehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Antragsfrist nach wie vor als Höchstfrist ausgestaltet ist. Das bedeutet, dass mit einer umgehenden Antragstellung nach Feststellung der Insolvenzreife nur zugewartet werden darf, wenn Sanierungsbemühungen innerhalb der Frist Aussicht auf Erfolg haben.

Schließlich schafft der Gesetzgeber noch Erleichterungen beim Zugang für das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und die Stabilisierungsanordnung gemäß StaRUG. Für beide Verfahren sind eigentlich Planungen zu erstellen, die eine Finanzierung von sechs Monaten plausibilisieren. Auch diese Frist wird durch das SanInsKG nun auf vier Monate reduziert.

Das SanInsKG sieht – anders als das CovInsAG zu Beginn der Coronakrise – keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vor. Demgegenüber bleibt zu berücksichtigen, dass die aktuellen Erleichterungen ohne besondere Anforderungen an kausale Zusammenhänge gelten. Das CovInsAG sah vor, dass der Zusammenhang zwischen der Covid-19-Pandemie und der Schieflage des Unternehmens zu belegen ist. Das SanInsKG verlangt diesen Zusammenhang mit der Energiekrise nicht und „verschont“ damit auch Unternehmen, deren Schieflage womöglich gar nicht auf die aktuelle Energiekrise zurückzuführen ist.

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