Gemäß § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens tätig sind, ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein. Details dazu lesen Sie in unserem Artikel.
Die Einrichtungsleitung muss daher eine Abfrage und Dokumentation des Impfstatus der Beschäftigten vornehmen. Hierbei handelt es sich um sensible personenbezogene Daten, mit denen besonders vorsichtig umgegangen werden muss.
Vielen Leitungen medizinischer Einrichtungen stellen sich daher Fragen wie „Welche Daten dürfen an das Gesundheitsamt übermittelt werden?“, „Wie lange dürfen die Daten zum Impfstatus gespeichert werden?“, oder„Wie sollte der Immunitätsnachweis am besten dokumentiert werden?“ In unserer FAQ klären wir die wichtigsten datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und stellen Ihnen eine Muster-Tabelle zur Verfügung, mithilfe derer Sie die Impfstati Ihrer Beschäftigten rechtssicher dokumentieren können.
Datenschutz-FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
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