FAQ zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" nach § 20a IfSG

Im Zuge der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung wurde § 20a „Immunitätsnachweis gegen COVID-19“ in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Die Vorschrift wird auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnet und soll dem Schutz besonders vulnerabler Personengruppen dienen.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht"

Im Zuge der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung wurde Datenschutz-Artikel.

1. Wird es eine Impfpflicht geben?

Die gesetzliche Regelung verpflichtet niemanden zu einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Lediglich bestimmte Einrichtungen, insbesondere im Gesundheitssektor, müssen zukünftig erfassen, ob die in ihrer Einrichtung tätigen Personen geimpft oder genesen sind oder ob eine Kontraindikation gegen eine Impfung vorliegt. Im Geltungsbereich des Gesetzes wird jedenfalls mittelfristig nur noch eine Beschäftigung von geimpften bzw. genesenen Personen in den betroffenen Einrichtungen möglich sein.

2. Welche Einrichtungen sind betroffen?

Betroffen von der Regelung sind „Einrichtungen oder Unternehmen“ im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG, mithin der gesamte Sektor der stationären und ambulanten medizinischen Versorgung und der Altenhilfe, aber auch weite Teile der Behindertenhilfe. Den wenigsten Verantwortlichen wird die Einordnung schwerfallen, ob ihre Einrichtung in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. Problematisch wird es dann, wenn beispielsweise ein Verein neben einem ambulanten Pflegedienst auch noch eine Kita in eigener Trägerschaft betreibt.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 Nr. 15 IfSG sind „Einrichtungen oder Unternehmen eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbaren Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, oder untergebracht werden“. Im vorgenannten Beispiel müssten nach diesem Wortlaut auch Impfnachweise der Kita- Beschäftigten angefordert werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) geht in einem Fragen-Antwort-Katalog (FAQ, Stand 14.01.2022, dort Nr. 11) demgegenüber davon aus, dass es (nur) auf eine räumliche Abgrenzung der Bereiche ankommt; die Gesetzesbegründung (BT-Dr. 20/188) verhält sich hierzu nicht.

Den Verantwortlichen ist angesichts dieses Widerspruchs im Ergebnis zu raten, entweder eine Abstimmung mit dem für sie zuständigen Gesundheitsamt zu suchen oder vorsichtshalber auch den Impfstatus der im - möglicherweise – nicht betroffenen „Einrichtungsteil“ beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erheben.

3. Welche Beschäftigten sind betroffen?

In die gleiche Richtung geht die Frage, ob der Impfstatus von allen Beschäftigten einer betroffenen Einrichtung zu erheben ist, etwa auch der der Personalleiterin oder des IT-Fachmanns in einem Krankhaus, die nie mit Patienten in Berührung kommen. Auch hier lassen Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung keine Ausnahmen zu. Das BMG (FAQ, Nr. 16) vertritt jedoch auch hier die Meinung, dass ein Nachweis nicht erbracht werden muss, wenn ein Kontakt dieser Beschäftigten mit den vulnerablen Personengruppen ausgeschlossen ist.

Auch hier gilt die oben ausgesprochene Empfehlung, eine Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt herbeizuführen und, im Zweifel, den Impfstatus sämtlicher nicht geimpfter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu melden.

4. Wie ist der zeitliche Ablauf der "einrichtungsbezogenen Impfpflicht"?

Ab dem 16. März 2022 dürfen keine neuen Beschäftigten in den in Rede stehenden Einrichtungen eingesetzt werden, die nicht geimpft oder genesen sind bzw. eine Kontraindikation aufweisen.

Vorbehaltlich der unter Nr. 3) dargestellten Unsicherheiten gilt dies von der Geschäftsführung bis zum Praktikanten, für Haupt- und Ehrenamtliche, Auszubildende und Leiharbeitskräfte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass die Nachweispflicht auch für externe Beschäftigte, etwa Reinigungskräfte einer Servicegesellschaft oder Handwerker gilt, wenn sie sich länger in der Einrichtung aufhalten. Eine feste zeitliche Grenze existiert hier nicht. So soll ein Paketzusteller nicht unter die Regelung fallen, wohl aber Handwerker, die Reparaturen im Gebäude durchführen. Hier sollte mit den externen Dienstleistern vertraglich vereinbart werden, dass ein entsprechender Impfnachweis vor dem Einsatz der externen Kräfte vorgelegt wird. Werden nach dem 15. März 2022 Personen ohne Nachweis des Impfstatus in den Einrichtungen eingesetzt, droht sowohl den Beschäftigten wie auch den Einrichtungen ein Bußgeld.

Problematischer ist die Regelung, soweit Beschäftigte betroffen sind, die bereits am 15. März 2022 in der Einrichtung tätig sind („Bestandsmitarbeiter“). Trotz des eindeutigen Wortlautes des § 20a Abs. 1 IfSG „Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen (…) sein“ sieht § 20 Abs. 5 IfSG zunächst nur vor, dass die ungeimpften Beschäftigten vom Einrichtungsträger an das zuständige Gesundheitsamt zu melden sind. Bei unterlassener oder fehlerhafter Meldung kann ein Bußgeld verhängt werden. Das Gesundheitsamt setzt sich dann mit diesen Beschäftigten in Verbindung und kann diese zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises auffordern. Erfolgt dies nicht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot bzw. ein Tätigkeitsverbot in der betroffenen Einrichtung verhängen.

Unklar ist das Gesetz hinsichtlich der Frage, ob diese Bestandsmitarbeiter bis zum Zeitpunkt eines solchen Beschäftigungsverbotes weiter eingesetzt werden dürfen. Dagegen sprechen der Wortlaut des Abs. 1 und das Ziel des Gesetzes, nämlich der möglichst umfassende Schutz der vulnerablen Gruppen. Andererseits soll hinsichtlich der Bestandsmitarbeiter offensichtlich nicht „automatisch“ ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot gelten, sonst wäre die Beteiligung des Gesundheitsamtes in dieser Frage nicht erforderlich.

Angesichts dieser Unsicherheit ist den Einrichtungen zu raten, die erforderliche Meldung der ungeimpften Beschäftigten an das Gesundheitsamt möglichst frühzeitig vorzunehmen und um eine schnellstmögliche Entscheidung zu bitten. Die haftungsrechtlichen Konsequenzen des Einsatzes der ungeimpften Beschäftigten über den 15. März 2022 hinaus sind derzeit ungeklärt, ebenso wie die Frage, ob diese Beschäftigten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung freigestellt werden dürfen, obwohl ein Tätigkeitsverbot seitens des zuständigen Gesundheitsamtes nicht ausgesprochen wurde. Soweit hier bekannt, finden diesbezüglich noch Abstimmungsgespräche zwischen den beteiligten Behörden statt.

FAQ zu datenschutzrechtlichen Aspekten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

In unserem FAQ klären wir die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Hier geht's zum Artikel "Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?" .

Fazit zur „einrichtungsbezogenen Impfpflicht"

Ob durch die Neueinführung des § 20a IfSG die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und damit der Schutz besonders vulnerabler Personengruppen signifikant erhöht wird, wird sich noch zeigen müssen, zumal die Regelung bis zum Ende des Jahres 2022 befristet ist. Die betroffenen Einrichtungen sind jedoch mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten belastet. Weist eine Einrichtung eine niedrige Impfquote unter den Beschäftigten auf, sollte schnellstmöglich eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und unter Umständen auch mit den Aufsichtsbehörden, beispielsweise der Heimaufsicht, gesucht werden.

 

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