Ernstliche Zweifel am Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze

In seinem Beschluss vom 7. März 2022 äußert der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel, ob das im nationalen Recht nach UStG angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen erbracht werden, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

 

Rechtslage bleibt weiterhin umstritten

In seinem Beschluss vom 7. März 2022 – XI B 2/21 (AdV) – äußert der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel, ob das im nationalen Recht nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen erbracht werden, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Entscheidung schließt an den BFH-Beschluss vom 26. Mai 2021 – V R 22/20 an, in dem der BFH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht hat, ob das nationale Aufteilungsgebot zur steuerpflichtigen Vermietung von Betriebsvorrichtungen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG bei gleichzeitig steuerfreier Gebäudevermietung unionsrechtskonform ist (anhängig beim EuGH – C 516/21).

Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen ermäßigt sich die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auf 7 %. Allerdings gilt dies nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Hierunter fallen zum Beispiel Verpflegungsleistungen, die zusammen mit der Übernachtung angeboten werden. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, soweit diese Leistungen als Nebenleistungen zu der ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistung als Hauptleistung erbracht werden. Der BFH hat die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bisher als unionsrechtkonform angesehen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Hotelbetrieb nachträglich verschiedene Leistungen gegenüber Hotelgästen als eine einheitliche Leistung angesehen und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beantragt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung entschied die Finanzverwaltung unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. April 2013 – XI R 3/11, dass die erbrachten Leistungen in Form von Übernachtung, Frühstück und Zugang zur hoteleigenen Badelandschaft (Spa) jeweils als eigenständige Leistungen zu behandeln seien, wobei die Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz und das Frühstück sowie die Leistungen in Bezug auf das Spa dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien. Zu beachten ist, dass bloße Übernachtungen ohne diese Nebenleistungen nicht angeboten wurden. Gegen den Bescheid legte der Hotelbetrieb Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung auf die höher festgesetzte Umsatzsteuer. Das Finanzamt hat über den Einspruch noch nicht entschieden, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch abgelehnt. Hiergegen legte der Hotelbetrieb wiederum Einspruch ein, der jedoch ohne Erfolg blieb.

Nachdem auch das Finanzgericht im weiteren Verfahrensgang den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte das Hotel Beschwerde beim BFH ein. Es berief sich dabei auf das EuGH-Urteil „Stadion Amsterdam“ vom 18. Januar 2018 – C-463/16, wonach an dem Aufteilungsgebot unionsrechtliche Zweifel bestehen. Der EuGH hatte in seinem Urteil entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen (Haupt- und Nebenleistung) besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten würden, sich der Steuersatz nach dem Hauptbestandteil zu richten habe.Für das gesetzliche Aufteilungsgebot könnte somit folgen, dass die gesamte einheitliche Leistung dem Steuersatz der Hauptleistung zu unterwerfen ist. Es ist also insgesamt ungeklärt, ob dem gesetzlichen Aufteilungsgebot Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Einheitlichkeit einzuräumen ist. Der BFH hob deshalb den Beschluss des Finanzgerichts auf und gewährte die Aussetzung der Vollziehung.

Praxis-Hinweis

Angesichts dieser – auch in der Literatur umstrittenen – Rechtslage empfehlen wir, bei entsprechenden Umsätzen in nennenswertem Umfang die Umsatzsteuerveranlagungen offen zu halten und das weitere Vorgehen mit Ihrem steuerlichen Berater zu besprechen.

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