Zuwendungsempfängerregister

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Umsetzung des öffentlich einsehbaren Zuwendungsempfängerregisters beschlossen – die Einführung steht nunmehr zum 1. Januar 2024 an. Das Zuwendungsempfängerregister soll diejenigen Organisationen in Deutschland und in Europa auflisten, für die die deutsche Finanzverwaltung den steuermindernden Spendenabzug anerkennt.


Das in § 60b AO geregelte Register soll alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen enthalten, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen und wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind. Darüber hinaus sollen politische Vereinigungen im Sinne des § 34g EStG dort geführt werden. Es wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt werden, dessen neue Kompetenzen in diesem Zusammenhang in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 (neu) FVG geregelt werden.

Die im Zuwendungsempfängerregister aufgenommenen Daten werden dem BZSt von den Landesfinanzbehörden übermittelt und umfassen nach § 60b Abs. 2 AO folgende Informationen:

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Name der Körperschaft (bzw. sonstigen Rechtsform)
  • Anschrift der Körperschaft
  • steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft
  • das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO
  • Bankverbindung der Körperschaft

Da die Datenübermittlung durch das für die Körperschaftsteuerveranlagung zuständige Finanzamt erfolgt, ist ein Tätigwerden steuerbegünstigter Körperschaften nicht erforderlich.

Ziel des Registers ist die Erhöhung von Rechtssicherheit und Transparenz für Bürger und (institutionelle) Spender bzw. Fördermittelgeber, die über das Register die förderungswürdigen Organisationen identifizieren können sollen. Perspektivisch soll dann zudem auch die digitale Abwicklung elektronischer Zuwendungsbestätigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung mithilfe des Registers erfolgen können – hierfür sind aber noch weitere Schritte erforderlich. Daher soll das Register auch für Dritte einsehbar und automatisiert abrufbar sein (§ 60b Abs. 4 SAO), so dass hinsichtlich des Status als steuerbegünstigte Körperschaft und gewisser Grunddaten das Steuergeheimnis aufgehoben wird.

Ferner ermöglicht das Register dem BZSt einen zentralen Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes der Länder und eine Übermittlung des Abgleichs an die Landesfinanzbehörden, was im Moment noch durch das zuständige Finanzamt erfolgt – das reduziert den Verwaltungsaufwand der Finanzämter und entlastet diese. Die Finanzämter können sich dann direkt mit der Prüfung des § 51 Abs. 3 AO beschäftigen, wonach die Steuerbegünstigung voraussetzt, dass die Körperschaft keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert.

Eine wesentliche, durchaus positive Änderung könnte sich für ausländische Körperschaften ergeben: Sofern ein Inlandsbezug gegeben ist und sie nachweislich Zuwendungen von Spendern mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in Deutschland erhalten haben, können Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland im Zuwendungsempfängerregister hinterlegt werden, soweit sie für Zwecke des Spendenabzugs die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Die Entscheidung hierüber oblag bislang dem örtlichen Finanzamt und wird zukünftig einheitlich durch das BZSt getroffen.

Nur auf Antrag, also freiwillig, sollen die in § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Dienststellen, die in der EU oder dem EWR belegen sind, sowie ebenso dort belegene Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, in das Register aufgenommen werden. Es bleibt abzuwarten, wie mit Betrieben gewerblicher Art umzugehen ist, die aufgrund ihrer Satzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind.

 

Fazit

Das Zuwendungsempfängerregister dient sicherlich der Transparenz und der Verwaltungsvereinfachung und ist ein erster Schritt in Richtung digitalisierte Zugangsbestätigung. Ein echter Vertrauensschutz dürfte sich erst mit Einführung der elektronischen Abwicklung der Zuwendungsbestätigungen, ggf. im Wege einer zukünftig vorausgefüllten Steuererklärung ergeben. Das Register kann aber über diesen Zweck hinaus noch weitere Informationsbedürfnisse stillen, denn die Anerkennung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status einer Körperschaft kann auch Voraussetzung für weitere steuerliche und außersteuerliche Begünstigungen oder Grundlage für steuerbegünstigte Kooperationen im Sinne der §§ 57, 58 AO sein.

Autorin
Autor
Autorin
Steuerberaterin, Partnerin, Leitung KompetenzTeam Steuern Köln

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß