Zuwendungen an eine Tochtergesellschaft als abzugsfähige Spende

Ein gemeinnütziger Verein kann aus Mitteln seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Spende an seine ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten und dadurch seine Steuern mindern. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwendung einem Fremdvergleich standhält. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand auch ohne die Nähebeziehung die Spende geleistet hätte, weil ihm in erster Linie an der Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Spendenempfängers gelegen ist, unabhängig davon, ob es sich um seine Tochtergesellschaft handelt. Aus diesem Grund gab das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 7. Oktober 2022 – 1 K 1264/19 – der Klage eines gemeinnützigen Vereins statt. Die Revision des Finanzamtes wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. Juli 2022 – I R 52/20 – ab.

Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft ist – abgesehen von Zweckbetrieben – steuerpflichtig. Der Gewinn nach Steuer ist von der Körperschaft gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah für satzungsmäßige Zwecke ­(ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) zu verwenden. Gibt die steuerbegünstigte Körperschaft Mittel aus ihrem ideellen Bereich an eine ebenfalls steuerbegünstigte andere Körperschaft weiter (vgl. § 58 Nr. 1 AO), so erlangt sie dadurch keinen steuerlichen Vorteil. Da sie Überschüsse im ideellen Bereich nicht zu versteuern hat, kann sie ihre Steuerlast auch nicht mindern.

Anders ist es dagegen, wenn die Spende unmittelbar aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geleistet wird. Da die Körperschaft hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs steuerpflichtig ist, führt die Zuwendung an eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens und verringert damit die Steuer.

Eine solche Zuwendung kann eine verdeckte Einlage sein, die zu einer nachträglichen Erhöhung der Anschaffungskosten für die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft führt. In diesem Fall ist der Vorgang ergebnis- und damit auch steuerneutral. Maßgeblich für die Abgrenzung der verdeckten Einlage zur Spende ist der Drittvergleich. Ist die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so liegt eine verdeckte Einlage vor. Indiz dafür ist, wenn aus den Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs keine weiteren nennenswerten Spenden geleistet werden. Aus diesem Indiz ist jedoch nicht zwingend auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu schließen.

Sind die Motive der zuwendenden Körperschaft primär altruistischer Natur, so liegt eine Spende vor. Dies ist der Fall, wenn die Körperschaft zuvorderst die steuerbegünstigten Zwecke der Tochter fördern will, ohne dass es auf das Gesellschaftsverhältnis ankommt. Eine solche Motivation bejahte das FG Rheinland-Pfalz im vorliegenden Fall. Denn die satzungsmäßigen Zwecke der Tochter stimmten im Wesentlichen mit denen der Mutter überein, so dass diese Zwecke, nicht aber das Gesellschaftsverhältnis im Vordergrund standen. An diese Tatsachenwürdigung war der BFH gebunden, so dass er die Revision abwies.
 

Praxis-Hinweis

Fallen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gewinne an, so ist es steuerlich günstiger, an Körperschaften mit weitgehend gleichen Zwecken zu spenden, als die Mittel dem ideellen Bereich der eigenen Körperschaft zuzuführen. Zu der Gründung einer Tochtergesellschaft oder eines weiteren Vereins mit genau dieser Absicht kann jedoch nicht geraten werden. Das Risiko, dass die Finanzverwaltung darin einen Umgehungstatbestand (§ 42 AO) sieht, ist hoch. Die steuermindernde Wirkung der Spende entfällt dann.

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