Arbeitgeberseitige Eingruppierung hat keine Bindungswirkung gegenüber dem öffentlichen Träger
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG) hat mit Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10582/21 – über die Gewährung von Zuschüssen für ungedeckte Personalkosten in einer Kindertagesstätte für das Haushaltsjahr 2016 entschieden. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte in der Vorinstanz zugunsten der Betreiberin (Klägerin) entschieden und den beantragten Zuschuss in voller Höhe gewährt. Auf die Berufung des beigeladenen Landes Rheinland-Pfalz hob das OVG dagegen die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage insgesamt ab.
Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte und begehrte die Gewährung eines Zuschusses für ungedeckte Personalkosten vom Jugendamt. Frau C ist seit 1974 staatlich anerkannte Kinderpflegerin und seit 1995 bei der Klägerin tätig. Sie wurde nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) eingruppiert. Der Einsatz bei der Klägerin erfolgte laut Abrechnungsaufstellung als „Erziehungshelferin“. Das beklagte Jugendamt als Träger der Jugendhilfe lehnte die Zuschussgewährung für die Mitarbeiterin C teilweise ab. Es gewährte einen Zuschuss entsprechend der Entgeltgruppe S 4. Die Klägerin hingegen forderte einen Zuschuss in Höhe der Entgeltgruppe S 8a. Die Teilablehnung wurde damit begründet, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a nicht angemessen und daher nicht zuschussfähig sei. Nach der maßgeblichen Vergütungsordnung zum TVöD könne eine staatlich anerkannte Kindergartenpflegerin oder Erziehungshelferin maximal nach Entgeltgruppe S 4 vergütet werden.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Mitarbeiterin C zwar nicht über die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin verfüge, jedoch als „sonstige Beschäftigte“ in die Entgeltgruppe S 8a einzuordnen sei, da die erforderlichen Tätigkeitsmerkmale vorlägen. So übe die Mitarbeiterin aufgrund ihrer gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen die Tätigkeiten einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung aus. Damit sei die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a ordnungsgemäß erfolgt.
Streitentscheidend waren im Wesentlichen die Fragen, ob die Eingruppierung durch den Arbeitgeber eine Bindungswirkung bei der Zuschussgewährung entfaltet und ob die Einstufung angemessen erfolgt ist. Beides lehnt das OVG in seiner Entscheidung ab.
Nach Ansicht des OVG war die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a fehlerhaft. Die Mitarbeiterin C ist keine staatlich anerkannte Erzieherin und erfüllt nicht die Voraussetzung der Entgeltgruppe S 8a. Auch die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8a als „sonstige Beschäftigte“, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten einer staatlich anerkannten Erzieherin ausübt, scheiterte. Eine Anerkennung als „sonstige Beschäftigte“ können nur dann angenommen werden, wenn die Mitarbeiterin C auch eine Leitung von Kindergruppen übernommen hätte. Eine kurzzeitige Betreuung in Randzeiten ohne die konzeptionelle Gesamtverantwortung bei der Gruppenleitung reiche gerade nicht aus, um eine „Gleichwertigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe S 8a herstellen zu können.
Fazit
Die Entscheidung des OVG hebt deutlich hervor, dass die tarifvertragliche Eingruppierung anhand objektiver Kriterien vorgenommen werden muss. Unterlaufen an dieser Stelle Fehler, so kann sich dies negativ bei der Zuschussgewährung auswirken. Eine Bindungswirkung entfaltet die arbeitgeberseitige Eingruppierung gegenüber dem öffentlichen Träger nicht. In Zweifelsfällen sollte im Vorfeld bereits eine Abstimmung mit dem örtlichen Jugendhilfeträger erfolgen.