Zur Krankenhausreform: Träger-Organe und der Umgang mit der Ungewissheit

Nach wie vor ist ungewiss, welche Neuerungen die Krankenhausreform im Einzelnen bringen und welche Auswirkungen sich für einzelne Krankenhäuser im Detail ergeben werden. Schon auf dem Weg zur Krankenhausreform zeichnet sich aber ab, dass sich einige Träger in Zukunft mit wirtschaftlichen Engpässen und strukturellen Umwälzungen konfrontiert sehen dürften.

Vielerorts herrscht Ungewissheit und bisweilen auch das Gefühl, die Sachlage und künftige Entwicklungen nicht zu überblicken. Was also tun? „Erst einmal nichts!“ wird sich mancher denken.


Mögliche Strategien, um mit denkbaren konkreten Situationen umzugehen, werden an anderer Stelle zu behandeln sein und gewiss auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden müssen. Schon bald dürfte es sich aber empfehlen, wenn die Amtsinhaber der Organe von Krankenhausträgern einmal einen Blick in die für sie geltenden Statuten (Satzungen respektive Gesellschaftsverträge) werfen.
 

Wenn es darauf ankommt, muss es vielleicht schnell gehen

Auch wenn es verbreitete Muster gibt: Im Detail unterscheiden sich die Regelungen in den Statuten von Krankenhausträgern durchaus und das kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn unter Zeitdruck wichtige Entscheidungen zu treffen sind.

Gute Entscheidungen lassen sich in begrenzter Zeit überdies besser fassen, wenn die verantwortlichen Personen auf eine Vorbefassung mit dem relevanten Themenkreis zurückblicken können.
 

Wer ist zuständig?

Es kann sich daher auszahlen, die Zuständigkeiten für besondere Entscheidungen, zum Beispiel über bestimmte strukturelle Veränderungen, zu prüfen und zu erwägen, wie notfalls eine sachgerechte zügige Entscheidungsfindung von statten gehen kann.

Bisweilen sind die Kompetenzen von Leitungsorganen überraschend weit, bisweilen überraschend eng ausgestaltet. Teilweise sind Aufsichtsräte reine Kontrollorgane, häufig sind sie mit bestimmten politischen Entscheidungskompetenzen ausgestattet. Manchmal orientiert sich ihre Zusammensetzung an ihrer Aufgabe als Kontrollorgan und sichert primär die Versammlung notwendiger Kompetenzen, in anderen Fällen liegt ihr ein Repräsentationsgedanke zugrunde, weshalb die Zusammensetzung eher den Einfluss bestimmter Organisationen oder Interessengruppen sicherstellt.

Bisweilen verfügen die obersten Entscheidungsorgane (z.B. Mitglieder- oder Gesellschafterversammlungen) über eine Allzuständigkeit, in anderen Fällen sind ihre Zuständigkeiten begrenzt. Verbreitet finden sich für bestimmte Entscheidungen auch Zustimmungsvorbehalte zugunsten Dritter in den Statuten.

All diese Umstände wirken sich auf den Prozess organisationsinterner Entscheidungsfindungen und  – z.B. unter Berücksichtigung geltender Ladungsfristen – deren Dauer aus.

Insbesondere bei Entscheidungen von beachtlicher wirtschaftlicher Tragweite sollte Sicherheit darüber bestehen, dass diese durch die jeweils zuständigen Organe gefasst werden. Diese wiederum, müssen grundsätzlich auf Basis hinreichender Informationen vernünftig bewertete Entscheidungen zum Wohle der Organisation treffen. Da dies grundsätzlich ein Verständnis der relevanten Umstände voraussetzt, sollte beispielsweise eine kurzfristige Konfrontation des Aufsichtsrates mit wichtigen Zustimmungsentscheidungen vermieden werden.
 

Fazit:

Insbesondere sobald sich im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen im Krankenhaussektor die Notwendigkeit wichtiger Entscheidungen abzeichnet und / oder diesbezüglich konkrete Handlungsoptionen erkennbar werden, sollte überprüft werden, welche Organe an entsprechenden Entscheidungen in welcher Rolle mitwirken müssen und welche Kompetenzen ihnen zustehen. Die Organpersonen sollten die notwendigen Vorbereitungen treffen, um bei Bedarf zügig sachgerechte Bewertungen vornehmen zu können. Insbesondere Aufsichts- und Verwaltungsräte können hier mit besonderen Anforderungen konfrontiert werden, da sie gegebenenfalls die Zustimmung zu wirtschaftlichen Entscheidungen geben oder Empfehlungen gegenüber anderen Gremien abzugeben haben. Ihre Mitglieder sollten die weiteren Entwicklungen daher aufmerksam beobachten und sich gegebenenfalls vertieft mit den eigenen betrieblichen Strukturen befassen, um sich nicht kurzfristig mit einer unbekannten Materie auseinandersetzen zu müssen. Ebenfalls kann es sich aus Sicht von Geschäftsleitern und Aufsichtsgremien empfehlen, Mitglieder der obersten Entscheidungsgremien (z.B. Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung) durch regelmäßige Berichte mit den laufenden Entwicklungen vertraut zu machen.

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