Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Outsourcing-Vorhabens am Beispiel einer radiologischen Fachabteilung

Die Breite des Angebots radiologischer Leistungen eines Krankenhauses ist generell durch das Portfolio des Krankenhauses festgelegt. Für den wirtschaftlichen Betrieb ist die Radiologie aber auf eine kontinuierliche hohe Auslastung angewiesen, die durch den Krankenhausbetrieb allein häufig nicht zu gewährleisten ist. Zudem fehlt zumeist eine ambulante kassenärztliche Zulassung. Hierdurch wird der Umfang ergänzender, gut planbarer ambulanter Leistungen beschränkt und nicht selten werden diagnostische radiologische Leistungen im Kontext von Indikationssprechstunden ohne Entgelt durchgeführt. Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen, dass viele Krankenhausstandorte nicht mehr über eine eigene Radiologie verfügen. Von 1.065 Krankenhausstandorten mit einer Notfallstufe (GBA) I-III verfügten 2020 nur 525 über eine ausgewiesene Radiologie. Für viele ist das Outsourcing der Radiologie an eine niedergelassene Praxis eine attraktive Möglichkeit, Kosten zu sparen und gleichzeitig eine refinanzierte ambulante Leistungserbringung mit zusätzlicher Auslastung zu ermöglichen.

Die Radiologie nimmt als Fachdisziplin in der akutstationären Versorgung eine essenzielle Funktion ein, die deutlich über die Erstellung und Befundung von Bildern hinausgeht. Sie ist Leistungsträger verschiedenster invasiver Eingriffe und entscheidet entsprechend der Röntgenverordnung als Dienstleister formal selbständig über die zur Diagnostik notwendigen Methode. Ferner kommt ihr häufig eine bedeutende kommunikative und koordinative Funktion beispielsweise im Rahmen von Röntgenbesprechungen und Tumorkonferenzen zu. Der verlässliche Betrieb einer solchen Fachabteilung geht mit einer hohen Personalvorhaltung und einer kostenintensiven apparativen Infrastruktur einher. Beide Faktoren stellen unter den Rahmenbedingungen des Fachkräftemangels und dem allgemeinen finanziellen Mangel eine große Hürde dar. 


Vorteile und Risiken des Outsourcings

  • Die Vorteile, mit denen externe Leistungsanbieter werben und die für ein Outsourcing der hauseigenen Radiologie sprechen, erscheinen verlockend:
  • Flexibilität durch Unabhängigkeit von festen Arbeitszeiten und Personalkapazitäten.
  • Qualitätssteigerung, sofern die Ausgliederung der Radiologie an einen externen Dienstleister erfolgt, der auf bestimmte radiologische Verfahren spezialisiert ist und zusätzliche Expertise einbringt.
  • Kostenreduktion, da das Krankenhaus keine eigenen Räumlichkeiten und keine entsprechende apparative Infrastruktur vorhalten muss.

Allerdings sind auch mögliche Nachteile und Risiken eines Outsourcings zu bedenken. Die Flexibilität einerseits birgt anderseits das Risiko einer Abhängigkeit, da ein Kontrollverlust über die Leistungserbringung eintritt. Eine Rückabwicklung oder ein Anbieterwechsel selbst nach Ende vertraglicher Bindungsfristen ist oft nur mit sehr großem Aufwand möglich.

Auch eine vermeintliche Qualitätssteigerung bedarf einer sorgfältigen Prüfung der bisherigen Leistungstiefe, der Ausstattungsmerkmale und der zukünftig zu erwartenden Qualitätskriterien. Es besteht die Gefahr, dass die Qualität der radiologischen Leistungen sinkt, wenn sie von externen Dienstleistern erbracht werden, insbesondere wenn diese nicht ausreichend qualifiziert sind oder die notwendigen und bisher erbrachten Standards nicht einhalten, weil beispielsweise das vereinbarte Preissystem dazu keine Anreize vorsieht. Die Qualitätsmerkmale der gängigen Schnittbildverfahren können zum Beispiel durch die Dicke der Schnittebenen stark variieren und sind in der Auflösung wesentlich von der apparativen Ausstattung und der angewandten Software abhängig. Nur eine ausreichende Detailliertheit der Leistungsbeschreibung sichert hier eine hinreichende Qualität der Dienstleistung. Damit langfristig eine hohe Qualität sichergestellt werden kann, sollte zudem bereits im Vorfeld einer Kooperation der Umgang mit Innovationen und neuen Technologien vereinbart werden.

Des Weiteren gilt es insbesondere die Wirtschaftlichkeit detailliert zu prüfen, denn obwohl die Ausgliederung der Radiologie augenscheinlich dazu beitragen kann, die Kosten zu reduzieren, kann es in manchen Fällen auch teurer werden, die Leistungen von externen Dienstleistern zu beziehen. Gründe dafür können der Wegfall von Einkünften aus radiologischer Einzelleistungsvergütung, aber auch die zukünftigen Vergütungsmodalitäten sein, die für die Kernleistungen in der Regel festgelegte (teils auch gestaffelte) Sätze vorsehen. Es gilt seitens des Krankenhauses genau abzuwägen, welche Leistungen inklusive verbundener Erlöse komplett abgetreten und welche gegen Entgelt beauftragt werden sollen. Auch bedarf es eines vertraglich abgesicherten Konzepts für die Einführung und die Bepreisung von Innovationen sowie einer wirtschaftlichen Mengensteuerung, die nach dem Outsourcing nicht mehr über interne Budgetierung durch das Management erfolgen können. Zusatzleistungen wie zum Beispiel die Organisation von Röntgenbesprechungen, Zweitbefundungen, Strahlenschutzunterweisungen, Zertifizierungen oder Anfahrtskosten gehören ebenfalls als Leistung definiert und bewertet.
 

Wirtschaftlichkeitsanalyse ist zentral


Es ist wichtig, dass Krankenhäuser bei der Entscheidung für oder gegen die Ausgliederung der Radiologie alle Kosten sorgfältig kalkulieren und sicherstellen, dass die Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist oder, sofern andere Vorteile überwiegen, zumindest langfristig getragen werden kann. Daher empfehlen wir, die Abwägung eines solchen Vorgehens von externen, medizinstrategisch erfahrenen Experten mit der gebotenen Neutralität über die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsanalyse begleiten zu lassen.

Essenzieller Bestandteil einer solchen Wirtschaftlichkeitsanalyse ist die differenzierte Auswertung der Datensätze des Radiologie-Informations-Systems (RIS). Dabei handelt es sich um elektronische Datenbanken, die in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen verwendet werden, um die radiologischen Leistungen und Untersuchungen zu verwalten. Sie enthalten Informationen wie Untersuchungstermine, Berichte von radiologischen Untersuchungen sowie Leistungs-, Rechnungs- und Abrechnungsdaten.

Durch die Analyse können wichtige Informationen gewonnen werden, zum Beispiel wie viele Untersuchungen pro Zeitraum durchgeführt wurden, wie lange sie dauerten und welche Kosten angefallen sind. Auf diese Weise können Schwachstellen der aktuellen Leistungserbringung identifiziert und Verbesserungspotenziale aufgezeigt sowie Vergleiche mit externen Vergütungsvarianten vorgenommen werden. In Kombination mit der Analyse der stationären und ambulanten Leistungsdaten des Krankenhauses können zudem durch Demografie und Ambulantisierung bedingte Veränderungen der zukünftigen radiologischen Leistungsintensität abgeschätzt werden.
 

Juristische Prüfung des Kooperationsvertrags


Neben der Wirtschaftlichkeitsbewertung erachten wir es ebenfalls als nutzenstiftend, den Kooperationsvertrag, der die individuellen Vereinbarungen und Bedürfnissen der beteiligten Parteien für eine zukünftige Zusammenarbeit regelt, einer externen juristischen Prüfung zu unterziehen. Es ist es wichtig, dass der Vertrag sorgfältig formuliert wird und alle wesentlichen Aspekte abgedeckt, um die Zusammenarbeit reibungslos und transparent zu gestalten. Zu den wesentlichen Bestandteilen zählen insbesondere:

  • Dauer des Vertrags: Der Kooperationsvertrag muss Angaben über seine Gültigkeit enthalten und festlegen, unter welchen Bedingungen er verlängert oder gekündigt werden kann.
  • Leistungen: Der Vertrag muss festlegen, welche radiologischen Leistungen zu welchen Tageszeiten verlässlich bezogen und welche komplett inklusive der Erlöse abgetreten werden. Er regelt die Terminierung bei Überweisungen hinsichtlich des Prozesses und der Latenz sowie den Umgang mit Innovationen.
  • Vergütung: Der Vertrag muss Regelungen darüber enthalten, wie die Leistungen vergütet werden, welche leistungsunabhängigen Kosten entstehen, wie Preisanpassungen erfolgen und wie neue Leistungen bepreist werden.
  • Anwesenheit: Es ist im Vertrag festzulegen, wann ärztliches und technisches Personal anwesend sein müssen, ob Rufdienst geschuldet ist und mit welcher Latenz Präsenz im Rufdienst zu gewährleisten ist.
  • Einhaltung von Standards und Vorschriften: Der Vertrag muss Regelungen darüber enthalten, welche Anforderungen und Vorgaben im Hinblick auf Krankenhausplanung, Krankenhausfinanzierung, Vertragsarztrecht, Qualitätsmanagement, Datenschutz, Röntgenverordnung und Arbeitssicherheit eingehalten werden müssen und wie dies nachzuweisen ist.
  • Haftung: Der Vertrag sollte festlegen, wer haftet, falls es bei der Erbringung der Leistungen zu Schäden kommt.
     

Praxis-Hinweis
 

Schlussendlich sollte die Entscheidung über die Ausgliederung eines medizinischen Kernleistungsbereiches wie der Radiologie nicht allein unter wirtschaftlichen, sondern wesentlich auch unter strategischen Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass im Kontext der Krankenhausplanung oder der anstehenden Krankenhausfinanzierungsreform bestimmte spezialisiertere Leistungssegmente oder Anteile der Refinanzierung von Vorhaltekosten nur mit einem hauseigenen radiologischen Institut möglich sind. Solche Unwägbarkeiten sollten in streng regulierten Märkten, wie es der Krankenhausbereich ist, immer mitbedacht werden.

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