Der Fall
Ein Mitglied eines Sportvereins war zugleich Landesvorsitzender der NPD. Der Sportverein ergänzte durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Satzung durch das obengenannte Bekenntnis zur Verfassungstreue. Bei einem Verstoß der Mitglieder gegen die Satzung war eine Ausschlussmöglichkeit vorgesehen. Zudem bestand in der Mitgliedschaft in einer extremistischen Vereinigung und damit einem Verstoß gegen das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ein Ausschlussgrund. Nach dem auf die Satzungsänderung folgenden Ausschluss stritten sich der Verein und das ehemalige Mitglied durch die gerichtlichen Instanzen – mit dem Ergebnis, dass dem Verein materiell Recht gegeben wurde.
Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht beschloss, dass die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde an sich bereits unzulässig ist, da die bisherigen Entscheidungen zugunsten des Vereins den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzen. Nach Artikel 3 Abs. 3 GG dürfe zwar niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden. Diesem Grundrecht stehe indes die in Artikel 9 Abs. 1 GG verbürgte Vereinigungsfreiheit gleichwertig entgegen. Die Vereinigungsfreiheit beinhalte das Recht des Vereins, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Zudem sei im vorliegenden Fall nicht eine Parteimitgliedschaft an sich maßgeblich, sondern eine Parteimitgliedschaft in einer Partei mit verfassungswidrigen Zielsetzungen.
Praxis-Hinweis
Die Grundsätze dieses für einen Sportverein ergangenen Beschlusses lassen sich auch auf andere Vereine übertragen. Bei der Aufnahme einer Satzungsklausel zur Verfassungstreue ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall die Verfassungswidrigkeit bei der NPD höchstrichterlich geklärt war. Offen ist der Verdachtsgrad anderer Vereinigungen; so ist beispielsweise bislang nicht entschieden, ob eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz als Verdachtsfall aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausreicht. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.