Wirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 21 W 91/23 – entschieden, dass ein behandelnder Arzt wirksam als Erbe in einem Testament eines Patienten eingesetzt werden kann.


Im entschiedenen Fall befand sich die Frau in ärztlicher Behandlung. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin entwickelte sich dergestalt, dass sie ihn in ihrem Testament neben Freunden und Verwandten zum Miterben einsetzte. Sie legte ihm das Testament vor und bat darum, dass er ihre Testierfähigkeit bestätigt. Dies bestätigte der Arzt. Nach dem Tod beantragte der Arzt einen Erbschein. Andere Erben stellten ebenfalls einen Antrag und stellten die wirksame Erbeinsetzung des behandelnden Arztes in Frage.

Die Richter verneinten eine Nichtigkeit der testamentarischen Erbeinsetzung des Arztes, obwohl die Berufsordnung der Ärzte generell das Annehmen von Geschenken oder Vorteilen von Patienten verbietet. Anders als in den Heimgesetzen der Länder im Fall der Erbeinsetzung von Pflegeheimen sah das Gericht das Berufsrecht nicht als Verbotsnorm. Die Vorinstanz hatte noch anders geurteilt: Das Amtsgericht Kassel hielt das Testament zunächst für teilweise ungültig. Entscheidend für die Gültigkeit der Erbeinsetzung des Arztes erachtete das Oberlandesgericht jedoch die Testierfreiheit des Erblassers, die höher zu bewerten sei als das berufsrechtliche Verbot.
 

Praxis-Hinweis

Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, der Beschluss ist also noch nicht rechtskräftig. Ob und wie der Bundesgerichtshof entscheidet, bleibt abzuwarten.

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