Am 3. August 2023 sind Änderungen der Energiepreisbremsen-Gesetze in Kraft getreten und damit auch eine Änderung des § 26f KHG. Dieser sieht nun unter anderem vor, dass zugelassene Krankenhäuser eine zweite individuelle Ausgleichszahlung zum pauschalen Ausgleich der mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen beanspruchen können. Hierzu steht ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung.
Die Ermittlung der Höhe der zweiten krankenhausindividuellen Ausgleichszahlung erfolgt in Anlehnung an die Regelungen zur ersten Ausgleichszahlung auf Grundlage der von den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden an das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. August 2023 zu übermittelnden Daten. Diese ergeben sich aus der Addition
- der Anzahl der den Landesbehörden bereits zum 10. Januar 2023 übermittelten auf die akutstationäre Versorgung der gesetzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten und Intensivbetten der zugelassenen Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen und
- der Summe der den Landesbehörden nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG zum 1. Juli 2023 durch die Datenstelle für das Kalenderjahr 2022 jeweils übermittelten Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten der Krankenhäuser.
Der zur Verfügung stehende Betrag in Höhe 2,5 Milliarden Euro wird im Anschluss entsprechend dem Verhältnis der von den Ländern jeweils fristgemäß übermittelten Bettenanzahl aufgeteilt und in drei gleichen Teilbeträgen am 29. September 2023, am 30. November 2023 sowie am 31. Mai 2024 an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser ausgezahlt.
Die zweite krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung entfällt ebenso wie die erste krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung pauschal auf den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024.
Somit ergibt sich bilanziell für das Geschäftsjahr 2023:
- ein periodenfremder sonstiger betrieblicher Ertrag in Höhe 3/19 für die Monate Oktober bis Dezember des Jahres 2022,
- ein sonstiger betrieblicher Ertrag in Höhe von 12/19 für den Zeitraum 2023.
Im Geschäftsjahr 2024 ist der auf diesen Zeitraum entfallende Anteil in Höhe von 4/19 als laufender sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen. Die Auszahlung dieses Anteils soll voraussichtlich per 31. Mai 2024 erfolgen.
Analog zur ersten krankenhausindividuellen Ausgleichszahlung sind die Sachverhalte im Anhang zu erläutern, sofern diese für das betreffende Krankenhaus nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Mit Blick auf die zweite Jahreshälfte 2023 ist auch die aus § 26f Abs. 8 KHG resultierende Verpflichtung der Krankenhäuser zur Durchführung einer Energieberatung hervorzuheben. Diese ist zusammen mit den konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der benannten Krankenkasse bis zum 15. Januar 2024 nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig, werden die krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge, die auf den Zeitraum Januar bis April 2024 entfallen, um 20 % gekürzt. Die krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen bleiben von der Kürzung unberührt. Soweit die Energieberatung im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt wird, werden die daraus resultierenden Kosten den Krankenhäusern bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Krankenhaus aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds unter Anrechnung etwaiger Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln erstattet.
Fazit
Die zusätzliche kurzfristige Finanzspritze für Krankenhäuser ist zu begrüßen. Gleichwohl stellt sie bei weitem keinen ausreichenden und nachhaltigen Inflationsausgleich dar. Insoweit ist zu erwarten, dass die Defizite der Krankenhäuser weiter steigen, solange keine grundlegende Reform der Krankenhausfinanzierung erfolgt.