Unternehmer bei Organschaft und "Entnahmebesteuerung" für Dienstleistungen an nichtunternehmerische Bereiche

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegen auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren C-269/20 zwei Fragen zur Umsatzbesteuerung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuches vor. Die erste Frage ist für Unternehmer mit Organschaftsstrukturen relevant. Die zweite Frage, nämlich ob die umsatzsteuerliche Organschaft auch den nichtwirtschaftlichen Bereich umfasst, ist für Körperschafte

Bundesfinanzhof richtet Vorabentscheidungsersuche an Europäischen Gerichtshof

 

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegen auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren C-269/20 zwei Fragen zur Umsatzbesteuerung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuches vor. Die erste Frage ist für Unternehmer mit Organschaftsstrukturen relevant. Die zweite Frage, nämlich ob die umsatzsteuerliche Organschaft auch den nichtwirtschaftlichen Bereich umfasst, ist für Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Unternehmen von Bedeutung.

Ausgangsfrage war ein Rechtstreit vor dem Finanzgericht Niedersachsen – 5 K 309/17. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die eine Universität mit dem Fachbereich Medizin (Hoheitsbereich) und im Rahmen dessen ein Krankenhaus (wirtschaftlicher Bereich) betreibt. Sie hält Anteile an einer Service-GmbH. Die deutschen Kriterien für die umsatzsteuerliche Organschaft sind erfüllt. Das Finanzamt unterwarf die als nicht steuerbare Innenumsätze erklärten Reinigungsleistungen der Tochter an den Hoheitsbereich als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG der Umsatzsteuer. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Leistung an den nicht-unternehmerischen Bereich erbracht und umsatzsteuerlich durch die Verwendung für unternehmensfremde Zwecke eine unentgeltliche Wertabgabe ausgelöst wurde. Die Stiftung klagte erfolgreich vor dem Finanzgericht, welches die Revision beim Bundesfinanzhof zuließ. Dieser setzte das Verfahren – V R 40/19 – aus und legte dem EuGH vereinfacht folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1.    Wer ist Träger der umsatzsteuerlichen Organschaft:

a)    eine Person des Organkreises (hier die Stiftung als Obergesellschaft) oder

b)    eine fiktive Mehrwertsteuergruppe?


Sollte der EuGH b) für zutreffend halten, wäre die Frage der „Entnahmebesteuerung“ für den Organträger irrelevant, da er dann die Umsätze der Organgesellschaften nicht mehr zu versteuern hätte. Auch die Organtochtergesellschaft wäre kein Steuerschuldner, da sie sich auf das günstigere deutsche Recht zur Organschaft berufen könnte.

2.    Ist die unentgeltliche Wertabgabe für Dienstleistungen an hoheitliche bzw. nichtwirtschaftliche Bereiche innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft steuerpflichtig?

Sowohl in Artikel 26 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch in § 3 UStG ist eine Unterscheidung zur Umsatzsteuer enthalten. Während die Steuerpflicht der Entnahme von Gegenständen aus einem Unternehmen bzw. die Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens vom vorherigen Vorsteuerabzug abhängen, führt die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, unabhängig vom Vorsteuerabzug zur Umsatzsteuerpflicht.

Der EuGH hat in der Entscheidung C-515/07 (VLNTO) entschieden, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich ist, als Lieferungen und Leistungen für wirtschaftliche Zwecke bezogen werden. Im Umkehrschluss ist ein Vorsteuerabzug im hoheitlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Bereich nicht möglich. Vor dem Hintergrund dieser EuGH-Rechtsprechung wäre es konsequent, für Leistungen durch Personal des unternehmerischen Bereichs an den hoheitlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Bereich keine Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben zu erheben. Dann wäre jedoch eine Ungleichbehandlung von der klagenden juristischen Person zu natürlichen Personen als Unternehmern gegeben. Die unentgeltlichen Wertabgaben in deren Privatsphäre blieben nämlich unabhängig vom ebenfalls nicht vorhandenen Vorsteuerabzug bestehen.

Praxis-Hinweis

Inwieweit hinsichtlich der Trägerschaft der Organschaft versucht werden sollte, den betreffenden Umsatzsteuerbescheid unter Hinweis auf das Verfahren offen zu halten, muss im Einzelfall geprüft werden. Mit einer Übergangsregel ist jedoch zu rechnen. Bezüglich der Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben erscheint ein Rechtsbehelf erfolgversprechend.

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