Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten wegen Kindererziehung

Vertragsärzte haben nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren Anspruch auf Beschäftigung eines Vertreters oder einen Assistenten aus Gründen der Kindererziehung. Laut einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachen-Bremen vom 28. Oktober 2020 – L 3 KA 31/20 – gilt dieser Anspruch für Kinder und

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stärkt Ärzten den Rücken

Vertragsärzte haben nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren Anspruch auf Beschäftigung eines Vertreters oder einen Assistenten aus Gründen der Kindererziehung. Laut einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachen-Bremen vom 28. Oktober 2020 – L 3 KA 31/20 – gilt dieser Anspruch für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der Fall

Die Beteiligten des Verfahrens streiten über die Rechtsfrage, ob die klagende Vertragsärztin Anspruch auf Genehmigung einer Assistentin aus Gründen der Kindererziehung hat. Die Vertragsärztin hatte die Genehmigung zur Beschäftigung einer Entlastungsassistentin in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich beantragt und dies mit ihrer persönlichen zeitlichen Inanspruchnahme durch die Erziehung ihres 15-jährigen Adoptivsohnes begründet. Aus diesem Grunde könne sie ihre volle Arbeitskraft nicht ihrem Beruf als selbständige Vertragsärztin widmen.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Niedersachsen lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass unter den Begriff des „Kindes“ im Sinne des § 32 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV in Anlehnung an die Definition in § 1 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) nur Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu verstehen seien. Da das Kind bei Antragstellung bereits 15 Jahre alt gewesen sei, sei es als Jugendlicher und nicht mehr als Kind anzusehen. Diese Regelung sei auch sachgerecht, weil dem Regelungszweck der Ärzte-ZV, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, mit der Beschränkung einer Entlastungsassistenz für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ausreichend Rechnung getragen werde.

Mit dieser Auffassung konnte sich die KV weder vor dem Sozialgericht Hannover noch vor dem LSG Niedersachsen-Bremen durchsetzen.

Die Entscheidung

Das LSG Niedersachsen-Bremen gab der Vertragsärztin Recht und begründete dies wie folgt: Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

  1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,

  2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und

  3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV als gegeben an, da die Vorschrift keine ausdrückliche Altersbegrenzung für den Begriff „Kind“ enthält. Da das Gesetz als Grund für die begehrte Assistenten-Genehmigung die „Erziehung von Kindern“ nenne, sei aus dem Sinnzusammenhang zu schließen, dass Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in den Regelungsbereich fielen.

Das Gericht stellt bei dieser Auslegung auf die Vorschriften des BGB zur Personensorge ab, denn in welchem Zeitraum eine Erziehung stattfinden könne – so das Gericht – sei eindeutig im BGB geregelt, und zwar in § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Eltern die Pflicht und das Recht hätten, für das minderjährige Kind zu sorgen (Personensorge). Die Personensorge umfasse insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Minderjährig sei das Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, weil mit diesem Zeitpunkt gemäß § 2 BGB die Volljährigkeit eintrete.

Das JuSchG, auf welches die KV verweise, habe eine andere Zielsetzung. Dieses bezwecke eben nicht, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Interesse von selbständig Tätigen zu fördern, sondern diene dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien, die geeignet sind, sie in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen.

Fazit zur Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten wegen Kindererziehung

Da das Urteil rechtskräftig ist, kann es betroffenen Ärzten sehr gut als Argumentationshilfe in Verfahren zur Genehmigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten aus Gründen der Kindererziehung dienen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht für jedes zu erziehende Kind die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten bis zu einer Dauer von 36 Monaten beansprucht werden kann; der Anspruch besteht vielmehr pauschal für alle zu erziehenden Kinder eines Vertragsarztes. Anders verhält es sich bei der Pflege eines nahen Angehörigen; in diesen Fällen kann für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu einer Dauer von sechs Monaten die Beschäftigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten ermöglicht werden.

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