Aufnahme in den Krankenhausplan ersetzt einen bereits bestehenden Versorgungsvertrag

Ein Versorgungsvertrag, der bei Aufnahme in den Krankenhausplan bereits besteht, wird durch die Aufnahme in den Krankenhausplan vollständig ersetzt. Ein Nebeneinander beider Versorgungsverträge ist zumindest innerhalb derselben Fachabteilung eines Plankrankenhauses nicht möglich. Das hat das Sozialgericht (SG) Freiburg mit Urteil vom 5. Juli 2021 – S 19 KR 1179/14 – entschieden.

 

Die

SG Freiburg bestätigt Subsidiarität des Versorgungsvertrages nach § 109 SGB V gegenüber der Krankenhausplanung

 

Ein Versorgungsvertrag, der bei Aufnahme in den Krankenhausplan bereits besteht, wird durch die Aufnahme in den Krankenhausplan vollständig ersetzt. Ein Nebeneinander beider Versorgungsverträge ist zumindest innerhalb derselben Fachabteilung eines Plankrankenhauses nicht möglich. Das hat das Sozialgericht (SG) Freiburg mit Urteil vom 5. Juli 2021 – S 19 KR 1179/14 – entschieden.

Der Fall

Die Klägerin betreibt eine Akutklinik für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin sowie eine Klinik für psychosomatische Rehabilitation. Hinsichtlich der von der Klinik erbrachten psychosomatischen Rehabilitation bestand ein Versorgungsvertrag über 15 Betten (§ 111 SGB V). Darüber hinaus bestand ab dem 4. Juni 2004 ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V über 15 Betten in dem Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Bereits Ende 1999 hatte die Klinik die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg beantragt. Nachdem das Regierungspräsidium diesen Antrag abgelehnt hatte, folgte ein knapp 13-jähriger Rechtsstreit, der mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 12. Februar 2013 – 9 S 1968/11 – abgeschlossen wurde. Das beklagte Land Baden-Württemberg wurde darin verpflichtet, festzustellen, dass die Klinik mit 35 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Im Übrigen wurde es bezüglich der beantragten weiteren zehn Betten verpflichtet, über den Aufnahmeantrag der Klinik neu zu entscheiden.

In Umsetzung dieser Entscheidung erging am 11. April 2013 ein Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg über die Aufnahme der Klinik mit Wirkung zum 1. April 2013 als Plankrankenhaus mit 35 Betten für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Landes verbunden mit der Ankündigung, sobald als möglich eine neue Entscheidung hinsichtlich der übrigen zehn Betten zu treffen. In der Folgezeit forderten die Landesverbände die Klinik zur Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung hinsichtlich des Versorgungsvertrages vom 4. Juni 2004 auf, da eine Aufnahme in den Krankenhausplan mit 35 Betten in Umsetzung der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg erst mit Aufhebung des bisherigen Versorgungsvertrages erfolgen könne. Die Klinik lehnte die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ab, woraufhin die Landesverbände den Versorgungsvertrag über 15 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin mit einer Frist von einem Jahr kündigten. Die Klinik erhob Widerspruch gegen die durch Bescheid ergangene Kündigung und – nach erfolglosem Widerspruchsverfahren – schließlich Klage vor dem SG Freiburg.

Die Entscheidung

Das SG Freiburg wies die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Der durch die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan mit 35 Betten durch Feststellungsbescheid vom 11. April 2013 fingierte Versorgungsvertrag habe den „alten“ Versorgungsvertrag vom 4. Juni 2004 vollständig ersetzt. Einer Kündigung des Versorgungsvertrages vom 4. Juni 2004 hätte es demnach nicht bedurft. Die Aufnahme in den Krankenhausplan führe dazu, dass die Klinik durch den fingierten Vertrag eine Zulassung zur Versorgung von gesetzlich Versicherten mit 35 Betten, nicht aber mit 50 Betten (35 + 15) erlangt habe. Ein neben die Aufnahme in den Krankenhausplan tretender Versorgungsvertrag sei zumindest innerhalb derselben Fachabteilung eines Plankrankenhauses im Regelfall nicht möglich. Ein Versorgungsvertrag im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V und die Aufnahme in den Krankenhausplan – zumindest innerhalb einer Fachabteilung – stellten zwei sich grundsätzlich ausschließende Alternativen dar.

Fazit

Die Entscheidung des SG Freiburg steht auf einer Linie mit der zum Krankenhausplanungsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Dreh- und Angelpunkt ist nach Auffassung der Gerichte die Regelung in § 108 SGB V, aus der die Intention des Gesetzgebers deutlich hervorgeht, dass die Anzahl der zugelassenen Betten eines Plankrankenhauses ausschließlich aus dem entsprechenden fingierten Versorgungsvertrag hervorgeht. Der Gesetzgeber misst bei Plankrankenhäusern demnach dem fingierten Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Festlegung der Anzahl der zugelassenen Betten zu. Der Versorgungsvertrag ist nach der ständigen Rechtsprechung lediglich ein Instrument zur Ergänzung der geplanten Krankenhausversorgung. Zum Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht demnach vor allem dann Anlass, wenn ein Krankenhaus, das einen von Plankrankenhäusern nicht gedeckten Bedarf befriedigt, keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen möchte. Aufgrund der Subsidiarität des Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegenüber der Krankenhausplanung sowie der weitgehenden Kongruenz dieser beiden Versorgungsinstrumente kommt einem Krankenhaus, das bei einem bereits bestehenden Versorgungsvertrag nunmehr die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrt, zwar kein zwingender Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zu, gleichwohl hat der bereits bestehende Versorgungsvertrag indizielle Wirkung dahingehend, dass das betreffende Krankenhaus einen offenen Bedarf abzudecken im Stande ist.

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