Verschmelzungsbeschluss in virtueller Versammlung

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 – II ZB 7/21 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verschmelzungsbeschlüsse in virtueller Versammlung wenigstens für Genossenschaften für zulässig erklärt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das zuständige Registergericht die Eintragung einer Verschmelzung auf Basis eines solchen Beschlusses verweigert. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem

BGH erklärt Verschmelzungsbeschlüsse in virtueller Versammlung für Genossenschaften für zulässig

 

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 – II ZB 7/21 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verschmelzungsbeschlüsse in virtueller Versammlung wenigstens für Genossenschaften für zulässig erklärt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das zuständige Registergericht die Eintragung einer Verschmelzung auf Basis eines solchen Beschlusses verweigert. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH Erfolg.

Vor Beginn der Corona-Krise waren „virtuelle“ Versammlungen – z. B. Zusammenkünfte der Organmitglieder per Video-Konferenz – der obersten Entscheidungsgremien von Rechtsträgern (z.B. Mitglieder- oder Vertreterversammlung beim Verein, Gesellschafterversammlung bei der GmbH) noch absolute Ausnahmeerscheinungen. Die wenigsten Satzungen trafen ausreichende Regelungen, um die Wirksamkeit von Beschlüssen in solchen alternativen Versammlungsformen sicherzustellen. Überhaupt wurde die damalige Diskussion von der Frage dominiert, ob eine Versammlung nicht begriffsnotwendig die physische Zusammenkunft an einem Ort voraussetze.

Das hat sich gründlich geändert. Nicht zuletzt dank des – allerdings nur als vorübergehende Ausnahmelösung konzipierten – Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG), das für verschiedene Rechtsformen Regelungen zur Zulässigkeit „virtueller“ Versammlungen schuf, hat sich bei vielen steuerbegünstigten Rechtsträgern zwischenzeitlich in puncto virtuelle Beschlussfassung schon eine gewisse Routine entwickelt.

Desungeachtet war es weiterhin zweifelhaft, ob der für eine Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UmwG notwendige Verschmelzungsbeschluss in einer virtuellen Versammlung gefasst werden konnte. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG (dem Duktus nach auf Kapitalgesellschaften bezogen, aber auch etwa auf Vereine und Genossenschaften anwendbar) kann ein Verschmelzungsbeschluss „nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber“ gefasst werden. Umlaufbeschlüsse im schriftlichen Verfahren waren damit nach verbreiteter Auffassung aus dem Rennen und könnten es auch weiterhin sein (in der Entscheidung des BGH wird dies ausdrücklich offengelassen). Entgegen einem verbreiteten Missverständnis handelt es sich bei einem Umlaufbeschluss nämlich nicht um eine schriftliche Versammlung, sondern um einen eigenen Weg der Beschlussfassung – eben ohne Versammlung. Doch auch die Möglichkeit eines Verschmelzungsbeschlusses in „virtueller Versammlung“ blieb unklar. Nach einer auch nach Einführung des COVMG weiterhin populären Auffassung sollte § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG ihr entgegenstehen. Außerdem äußerten die für die Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses erforderlichen Notare aus einem weiteren Grund Bedenken: Ihnen fehlte die Gewissheit, ob bzw. wie eine virtuelle Versammlung zu beurkunden sei.

Nun gerät auch diese letzte Bastion der Freunde menschlicher Nähe bei Organentscheidungen ins Wanken: In seinem oben genannten Beschluss hat der BGH Verschmelzungsbeschlüsse in virtueller Versammlung wenigstens für Genossenschaften für zulässig erklärt. Sofern sie aufgrund der Corona-Gesetzeslage oder aufgrund satzungsmäßiger Festlegungen grundsätzlich zulässig wären, könnten virtuelle Versammlungen auch einen Verschmelzungsbeschluss fassen. Ferner führte der BGH aus, dass es für eine notarielle Beurkundung eines solchen Beschlusses genüge, wenn sich der Notar persönlich beim Versammlungsleiter einfindet. Nochmals stellte das Gericht die notwendigen Anforderungen für virtuelle Versammlung hinsichtlich der Wahrung der Mitgliederrechte fest: Neben der Ausübungsmöglichkeit der Stimmrechte müssen insbesondere das Teilnahmerecht und die Möglichkeit zum Austausch mit den zuständigen Organen des Rechtsträgers und anderen an der Versammlung teilnehmenden Anteilsinhabern bzw. Vertretern gewährleistet sein.

Fazit

Zwar bezieht sich die Entscheidung des BGH auf Genossenschaften, vieles spricht aber dafür, dass sich die zugrunde liegenden Überlegungen auf andere Rechtsformen wie den Verein oder die GmbH übertragen lassen.

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