Verlängerung der Freihaltepauschalen: Welche Krankenhäuser profitieren?

Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz) vom 19. November 2020 wurde der zweite Rettungsschirm für Krankenhäuser gesetzlich verankert. Als wesentliche Maßnahme wurde geregelt, dass die Ende September ausgelaufenen Ausgleichszahlungen für Einnahmeausfälle fortgeführt werden. Die Bundesländer kö

3. Bevölkerungsschutzgesetz legt zweiten Rettungsschirm für Krankenhäuser fest.

 

Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz) vom 19. November 2020 wurde der zweite Rettungsschirm für Krankenhäuser gesetzlich verankert. Als wesentliche Maßnahme wurde geregelt, dass die Ende September ausgelaufenen Ausgleichszahlungen für Einnahmeausfälle fortgeführt werden. Die Bundesländer können damit wieder Krankenhäuser benennen, die Ausgleichszahlungen für Krankenhausbetten, die wegen verschobener Eingriffe leer stehen, erhalten (sog. Freihaltepauschale). Allerdings wurde die Freihaltepauschale an enge Kriterien gekoppelt, die nachfolgend kurz dargestellt werden. Seit Inkrafttreten wurde das Gesetz zum wiederholten Male in Form von Änderungsverordnungen an das Infektionsgeschehen angepasst. Dabei wurden auch die Fristen für die Ausgleichszahlungen verlängert. Zuletzt hat der Gesetzgeber in der Verordnung vom 7. April 2021 weitere Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser geregelt.

Voraussetzungen für den Erhalt von Ausgleichszahlungen – Absenkung der 7-Tage-Inzidenz

In der aktuellen dritten Pandemiewelle besteht für die Zeit ab dem 5. April 2021 ein Anspruch auf Erhalt der Freihaltepauschale, wenn

  • in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner über 50 liegt,
  • weniger als 25 Prozent der Intensivkapazitäten der Region frei und betreibbar sind
  • und das Krankenhaus entweder an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung (= Stufe 2 oder 3) für das Jahr 2019 oder 2020 teilnimmt oder eine Versorgungsstruktur aufweist, die der GBA-Regelung zur Notfallversorgung der Stufe 2 oder 3 entspricht.

Unabhängig von den freien Intensivkapazitäten kann Krankenhäusern eine Freihaltepauschale gewährt werden bei einer Inzidenz von über 200 in der Zeit vom 17. Dezember 2020 bis 14. Januar 2021. Ab dem 15. Januar 2021 können Krankenhäuser bei einer Inzidenz von über 150 eine Freihaltepauschale erhalten.

Erweiterung des Kreises anspruchsberechtigter Krankenhäuser

Nachrangig hierzu kann die Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 17. Dezember 2020 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen bestimmen, wenn diese noch keine Pauschale für die Basisnotfallversorgung vereinbart haben, aber die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllen. Daneben kann die Landesbehörde für den Zeitraum ab dem 15. Januar 2021 auch Krankenhäuser bestimmen, wenn die Krankenhausstandorte in der Übersicht des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) aufgeführt ist. Die Übersicht enthält die Krankenhausstandorte, für die jeweils mit der Datenübermittlung für das Jahr 2019 für Patienten, die das erste Lebensjahr vollendet haben und eine Beatmungszeit von mehr als 48 Stunden aufweisen, insgesamt Beatmungszeiten von mehr als 10.000 Stunden übermittelt wurden und die entweder über einen pflegesensitiven Bereich Kardiologie oder Herzchirurgie nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verfügen oder über mindestens eine Fachabteilung der Pneumologie, Lungen- und Bronchialheilkunde oder Thoraxchirurgie oder eine Fachabteilung mit einem entsprechenden Schwerpunkt. Die Landesbehörden können zum Nachweis der Meldungen eine Plausibilisierung und Überprüfung der übermittelten Daten der Jahre 2019, 2020 und 2021 durchführen.

Verlängerung der Fristen

Die Frist für die Freihaltepauschale wurde zuletzt bis zum 31. Mai 2021 verlängert. Ebenso wurde die Frist zur Meldung der Minderbelegung durch die ausgleichsberechtigten Krankenhäuser bis zum 31. Mai 2021 verlängert. Die verkürzte Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch gesetzliche Krankenkassen von fünf Tagen wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. 

Fazit zur Verlängerung der Freihaltepauschalen

Die Absenkung der Schwelle für die Inzidenz und die Flexibilität der Landesbehörden bei hohen Inzidenzen vermindern die zunächst hohen Hürden zum Erhalt der Ausgleichszahlungen für die Krankenhäuser und sind daher zu begrüßen. Auch die Möglichkeit, dass Fachkliniken mit besonderer Expertise bei der Behandlung von Beatmungspatienten zum anspruchsberechtigten Kreis zählen, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Insgesamt brauchen die Krankenhäuser jedoch eine langfristige Perspektive für die Refinanzierung der Pandemie. Es bleibt daher zu hoffen, dass die bis Ende Mai gesetzten Fristen einmal mehr verlängert werden und die Krankenhäuser Planungssicherheit erhalten.

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