Grundlegende Reform des Stiftungsrechts wird wahrscheinlich

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ (Drucks. 143/21) positiv Stellung genommen (Drucks. 143/21(B)). Damit wird eine großangelegte Reform des Stiftungsrechts noch bis zur Bundestagswahl 2021 wahrscheinlich.

Seit einigen Jahren besteht ein weitgehender Konsens der Verwaltungs- und Beratungspraxis sowie der Wis

Regierungsentwurf jetzt im parlamentarischen Verfahren

 

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ (Drucks. 143/21) positiv Stellung genommen (Drucks. 143/21(B)). Damit wird eine großangelegte Reform des Stiftungsrechts noch bis zur Bundestagswahl 2021 wahrscheinlich.

Seit einigen Jahren besteht ein weitgehender Konsens der Verwaltungs- und Beratungspraxis sowie der Wissenschaft über das Ziel einer Vereinheitlichung der bisher föderal geprägten zivilrechtlichen Normen des Stiftungsrechts. Während das Stiftungsrecht bisher nur rudimentär in den §§ 80 bis 88 BGB geregelt ist und im Übrigen die Stiftungsgesetze der Länder zur Anwendung kommen, soll künftig das bürgerlich-rechtliche Stiftungsrecht („Stiftungszivilrecht“) abschließend im BGB geregelt werden. Wir stellen Ihnen die wesentlichen Änderungen nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens vor.

Stiftungszivilrecht

Die umfassende Kodifizierung des Stiftungsrechts im BGB führt zum Teil zu erheblichen Änderungen und Neuregelungen.

  • Neu sind unter anderem bundeseinheitliche Regelungen zu Name, Sitz und Vermögen einer Stiftung, den Voraussetzungen einer Satzungsänderung, der Notbestellung von Organmitgliedern sowie zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen.
  • Rechtsfähige bürgerlich-rechtliche Stiftungen haben künftig den Zusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. „e. S.“ zu führen. Eine Verbrauchsstiftung hat den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ bzw. „e. VS.“ zu führen (§ 82c BGB-RegE). Der Verwaltungssitz der Stiftung muss im Inland liegen (§ 83a BGB-RegE).
  • Ausdrücklich geregelt ist nunmehr, dass die Stiftungssatzung vorsehen kann, dass ein Teil des Grundstockvermögens verbraucht wird, sofern das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufgestockt wird.
  • Verbrauchsstiftungen können nur auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verbrauchen ist (§ 80 Abs. 1 BGB-RegE).

In § 84a BGB-RegE wird eine Exkulpationsregel für Organmitglieder aufgenommen, wonach eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorliegt, sofern das Mitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln (sog. Business-Judgement-Rule). Zudem kommt, sofern die Satzung nichts Abweichendes regelt, für ehrenamtlich tätige bzw. gering vergütete Organmitglieder die Haftungsbeschränkung des § 31a BGB zur Anwendung.

Die bisher durch umfangreiche Verweise bewirkte enge Verbindung zwischen dem Stiftungs- und dem Vereinsrecht wird erheblich reduziert.

Kirchliche bürgerlich-rechtliche Stiftungen

Aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sowie der Berücksichtigung weiterer staatskirchenrechtlicher Bindungen enthält § 88 BGB auch künftig einen Verweis auf die näheren Bestimmungen des Landesrechts über kirchliche Stiftungen.

Öffentlich-rechtliche Stiftungen

Bedingt durch die beschränkte Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Regelung des Stiftungsrechts werden öffentlich-rechtliche Stiftungen von der Stiftungsrechtsreform nicht berührt. Im Stiftungsregister soll jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, auch öffentlich-rechtliche Stiftungen aufzunehmen.

Unselbständige/nichtrechtsfähige Stiftungen

Aufgrund der anders gearteten Rechtsgrundlagen für nichtrechtsfähige Stiftungen, namentlich die Schenkung unter Auflagen bzw. eines Treuhandvertrages, berühren die geplanten Änderungen unselbständige Stiftungen nicht unmittelbar. Dies gilt zumindest, sofern nicht in den entsprechenden Vereinbarungen Bezug auf die Anwendung der Regelungen des BGB genommen wird.

Stiftungsregister

Nach jahrelanger Diskussion um die Einführung eines bundeseinheitlichen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung schließt sich auch der Bundesrat diesem Vorhaben an. Dabei hat der Bundesrat die vom Rechtsausschuss des Bundesrates vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Führung des zentralen Stiftungsregisters durch das Bundesamt für Justiz als durchführende Behörde nicht übernommen. Aufgrund der notwendigen technischen Vorbereitungen für die Einführung des Stiftungsregisters sollen die entsprechenden Regelungen erst zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Bestehende Stiftungen müssen daraufhin spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden.

Bürokratieaufbau statt Bürokratieabbau?

Nach derzeitigem Stand ist zu befürchten, dass Stiftungsorgane neben einer Anmeldung von Änderungen bei der Stiftungsaufsicht bzw. beim Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes auch Änderungen an das künftige Stiftungsregister des Bundes sowie an das – nach derzeitigen Planungen „aufgewertete“ – Transparenzregister mitteilen müssen. Diese Gefahr sieht auch der Bundesrat, der deshalb vorschlägt, Stiftungsorgane dadurch von Bürokratie zu entlasten, dass bis zur Einführung des bundeseinheitlichen Stiftungsregisters ein Verfahren entwickelt werden soll, wonach Stiftungen Änderungen lediglich an eine Stelle mitzuteilen haben.

Kurzfristige Auswirkungen

Im Rahmen der Neuregelung soll klargestellt werden, dass auch künftig eine notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts nicht notwendig ist (§ 81 Abs. 3 BGB-RegE). Dies ist in der Vergangenheit von einzelnen Gerichten, zum Beispiel im Fall der Ausstattung einer Stiftung mit Grundvermögen, abweichend beurteilt worden. Sofern Sie derzeit die Ausstattung einer Stiftung mit Vermögensgegenständen erwägen, deren schuldrechtliche Übertragung einer notariellen Beurkundung bedarf, empfehlen wir, aus Gründen der Rechtssicherheit entweder mit der Ausstattung bis zum Inkrafttreten der Reform zu warten oder mit Hinweis auf die zu erwartende Rechtsänderung eine anderweitige Klärung herbeizuführen. Eine Änderung der steuerlichen Regelungen für Stiftungen ist mit der Reform aktuell nicht verbunden.

Fazit zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Trotz der teils scharfen Kritik, die der Regierungsentwurf durch Teile der Fachwelt erfahren hat, folgt der Bundesrat überwiegend der Argumentation der Bundesregierung. Die bisherigen Änderungen am Regierungsentwurf sind marginal geblieben. Auch die Regierungsparteien haben bereits Sympathie für den Entwurf signalisiert, was nicht verwundert, da sie bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung einer Reform des Stiftungsrechts vereinbart hatten. Daher ist die Verabschiedung einer großangelegten Reform des Stiftungsrechts nunmehr wahrscheinlich. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts verlieren mit Inkrafttreten der Gesetzesreform alle entgegenstehenden Regelungen der Landesstiftungsgesetze ihre Wirkung, weshalb sich infolge der Stiftungsrechtsreform auch alle Stiftungsgesetze der Länder ändern werden. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß