Verbesserung des Datenschutzes im Handelsregister

Seit dem 1. August 2022 gilt für das Handelsregister eine unbeschränkte Registertransparenz. Jede Person hat Zugriff auf die Inhalte des Handelsregisters und kann die dort hinterlegten Daten ohne Registrierung unter www.handelsregister.de kostenlos abrufen und speichern. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie. Es trat in Kraft, um die europäische Digitalisierungsrichtlinie (EU 2019/1151) in nationales Recht umzusetzen und die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zu schaffen. Da infolge des Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Dokumente mit sensiblen Informationen wie Anschriften, Bankverbindungen, Belege, Ausweiskopien, Erbscheine, Unterschriften sowie andere für den Rechtsverkehr nicht erforderliche Unterlagen frei abrufbar waren und die Gefahr der missbräuchlichen Nutzung dieser Daten bestand, wurde Kritik laut und die zeitweise Abschaltung des Registerportals verlangt. Das Bundesjustizministerium hat nun reagiert und die Handelsregisterverordnung (HRV) angepasst, um personenbezogene Daten im Handelsregister besser zu schützen.


Aufnahme nur gesetzlich vorgeschriebener Angaben 

Nun sind gemäß § 9 Abs. 1 HRV nur noch Dokumente, deren Einreichung und Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist, in das Handelsregister aufzunehmen. Ausweiskopien müssen daher nicht mehr in das Handelsregister eingestellt werden. Auch Dokumente, die auf Anforderung durch das Registergericht eingereicht werden wie z. B. Zahlungsbelege, werden nicht mehr veröffentlicht. Ebenfalls nicht mehr öffentlich einsehbar sind Erbscheine, Erbverträge, öffentliche Testamente, europäische Nachlasszeugnisse und sonstige Dokumente, welche nach § 12 Abs. 1 Satz 5 HGB zum Nachweis einer Rechtsnachfolge eingereicht werden.
 

Möglichkeit des Dokumentenaustausches

In § 9 Abs. 7 HRV ist nun die Möglichkeit des Dokumentenaustausches geregelt. Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, die infolge der Änderung der HRV nicht mehr ins Handelsregister aufgenommen werden, können ersetzt werden durch Dokumente ohne diese Angaben. Dafür reicht man das Ersatzdokument beim Handelsregister ein. Das ursprüngliche Dokument ist dann zukünftig für den Rechtsverkehr nicht mehr einsehbar.

 

Anspruch auf Löschung gesetzlich angeordneter Angaben in Einzelfällen?

Ob ein Anspruch auf Löschung gesetzlich angeordneter Angaben wie Geburtsdatum und Wohnort in Einzelfällen bestehen kann, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle kürzlich zu entscheiden:

Ein Geschäftsführer einer GmbH beantragte beim Handelsregister die Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts. § 43 HRV schreibt vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch das Geburtsdatum und der Wohnort aufzunehmen sind. Zur Begründung führte der Geschäftsführer aus, dass er aufgrund seiner Arbeit mit Sprengstoff von Entführungen und Raubüberfällen besonders bedroht sei und diese Angaben zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben auch im Melderegister gesperrt seien.

Das Registergericht wies den Antrag zurück, woraufhin der Antragsteller Beschwerde beim OLG Celle einlegte. Dieses entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2023 – 9 W 16/23, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung seiner Daten im Handelsregister hinnehmen muss und kein Anspruch auf Löschung besteht. Es sei nicht ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung der Daten das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung überwiegen würde. Da die Rechtsfrage, ob in Einzelfällen die Löschung von gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen im Handelsregister begehrt werden kann, höchstrichterlich nicht entschieden ist, ließ das OLG Celle die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) zu. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Das Verfahren ist zurzeit beim BGH – II ZB 7/23 – anhängig.

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