Testament für Dummies oder: Wann ist ein ernsthafter Testierwille festzustellen?

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 – 10 W 18/21 – entschieden, der Beschwerde einer Hilfsorganisation gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags nicht stattzugeben.Zugrunde lagen dieser Entscheidung ein notarielles Testament aus dem Jahr 2009 und drei handschriftliche „Testamentsänderungen“, die offenbar teils unter Zuhilfenahme des Buches „Erben un

Urteil zum Testierwillen stellt fest, ob handschriftliche Notizen als Testamentsänderung anzusehen sind

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 – 10 W 18/21 – entschieden, der Beschwerde einer Hilfsorganisation gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags nicht stattzugeben.

Zugrunde lagen dieser Entscheidung ein notarielles Testament aus dem Jahr 2009 und drei handschriftliche „Testamentsänderungen“, die offenbar teils unter Zuhilfenahme des Buches „Erben und vererben für Dummies“ erstellt worden waren. Die erste, unterzeichnete Änderung begünstigte eine Hilfsorganisation, die daraufhin einen Erbscheinsantrag stellte. Die Verfügung hatte der Erblasser mit Bleistift auf die Rückseite eines Werbezettels geschrieben, was das Gericht als ein erstes Indiz dafür wertete, dass es dabei lediglich um einen Entwurf handelt. Es befanden sich zudem Auslassungen im Text, die noch einer Ergänzung des Datums und der Adresse der Hilfsorganisation bedurften. Aus den weiteren Schriftstücken ergab sich, dass der Erblasser nach zwei Besuchen beim Amtsgericht zu Fragen zur Testamentsänderung und -hinterlegung notiert hatte, er belasse es bei dem ursprünglichen Testament und dem dort eingesetzten Erben. Die teils in Stichworten verfassten Notizen umfassten auch Zusammenfassungen seiner Überlegungen wie „Do 8.6.17 im Gericht gewesen Lit Dummies stimmt nicht ganz […] ich lasse altes Testament so“. Insoweit sei nach der Auffassung des Gerichts auch der Erblasser bei den Änderungen nur von Entwürfen ausgegangen. In der Gesamtwürdigung der Umstände sei bei den Änderungen nicht von einem ernsthaften Testierwillen auszugehen. Auf den kurz vor seinem Tod mündlich geäußerten Wunsch des Erblassers, sein Testament zu ändern, komme es nicht an.

Fazit

In diesem Fall gab es eine Vielzahl von Indizien, die dafür sprachen, dass es sich bei den handschriftlichen Notizen lediglich um Entwürfe und nicht um rechtswirksame „Testamentsänderungen“ handelte. Im Zweifelsfall lohnt es sich zu prüfen, ob nicht doch mehr Punkte für eine Wirksamkeit sprechen. Und wie bereits der Erblasser in seinem Urteil über „Erben und vererben für Dummies“ feststellen musste: Allgemeine Ausführungen reichen in der Regel nicht aus, ein Testament rechtssicher zu verfassen. Wir stehen Ihnen gerne mit fachlichen Informationen und individueller Beratung zur Seite.

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